Feuerwehrpläne
Bei Fragen zur Freigabe und Prüfung von Feuerwehrplänen, wenden Sie sich bitte an das entsprechende Amt. Dort werden Sie an die betreffende Gemeinde verwiesen.
DIE ÄMTER FINDEN SIE HIER.
Die Prüfung und Freigabe von Feuerwehrplänen obliegt der zuständigen Gemeinde gemäß § 2 i.V.m. § 7 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG (Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015).