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Untere Denkmalschutzbehörde / Denkmalschutz und Denkmalpflege

Leistungsbeschreibung

Die untere Denkmalschutzbehörde ist für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes M-V zuständig und arbeitet dabei mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden und Bürgern zusammen. Die Mitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde sind erste Ansprechpartner für Eigentümer, Kaufinteressenten, Architekten, Rahmenplaner, Sanierungsträger u. a. Behörden, wenn es um denkmalpflegerische Belange geht. Dabei werden sie in fachlicher Hinsicht durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege unterstützt.

Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz M-V (DSchG M-V)

  • Führen der Denkmallisten des Landkreises für Baudenkmale, bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, i. d. Z. Benachrichtigung der Denkmaleigentümer und Gemeinden gem. § 5 DSchG M-V
  • Ausweisung von Denkmalbereichen durch Rechtsverordnung gem. § 5 Abs. 3 DSchG M-V
  • Denkmalrechtliche Genehmigung von Maßnahmen zur Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung von Denkmalen gem. § 7 Abs. 1 DSchG M-V sofern sie nicht
  • Genehmigungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bedürfen, z. B. Baugenehmigung, § 7 Abs.6 DSchG
  • Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde – Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) Anhörung und Einvernehmen
  • Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren sowie als TÖB im Bauleitplanverfahren
  • Anzeigestelle für Denkmalfunde einschließlich Bodendenkmale gem. § 11 DSchG M-V
  • Beratung in allen Fragen zum Thema Denkmal
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 DSchG M-V

 

Verfahrensablauf

Für viele Vorhaben greifen bereits andere Genehmigungstatbestände. Zum Beispiel ist dies oft eine Baugenehmigung. Sie bräuchten dann keinen gesonderten Antrag für die denkmalrechtlichen Belange einzureichen. Sie müssten aber trotzdem, sofern in Ihrem Fall zutreffend, die weiter unten aufgelisteten Unterlagen zusammen mit dem Bauantrag einreichen. Für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg empfiehlt sich die Erstellung einer sogenannten denkmalpflegerischen Zielstellung (s.u.). Sollte kein anderer Genehmigungstatbestand vorliegen, so reicht ein formloser Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Sie können aber auch das auf der Internetseite des Landkreises eingestellte Antragsformular verwenden. Eine daraufhin erteilte denkmalrechtliche Genehmigung ist unbefristet gültig, solange es keine Änderungen in Art oder Umfang der Maßnahme gibt.

ACHTUNG: Ist die denkmalrechtliche Genehmigung Bestandteil einer anderen Genehmigung, so gilt deren zeitliche Bindung. Beispielsweise bei einem Bauantrag würde auch die denkmalrechtliche Genehmigung verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung der Baugenehmigung mit der Umsetzung des Bauvorhabens begonnen worden ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung

Der Inhalt der zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen bestimmt sich nach dem Umfang der beantragten Maßnahme.Es ist ratsam, sich vor Antragsstellung mit den zuständigen Mitarbeitern der unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung zu setzen.

Grundsätzlich sind eine Fotodokumentation des aktuellen Bestandes, eine Maßnahmenbeschreibung, Planzeichnungen des Bestandes und des Entwurfs und Angebote der auszuführenden Firmen erforderlich. Diese Unterlagen müssen je nach Denkmalwert und Umfang der Maßnahme aus denkmalpflegerischer Sicht um weitere Unterlagen ergänzt werden. Bei Schädigungen an bestimmten Bauteilen sind entsprechende Fachgutachten mit Schadenskartierungen und Maßnahmenempfehlungen von offiziell bestellten Holzschutzgutachtern, Diplom Restauratoren etc. notwendig. Die Fachgutachten dienen zur Grundlagenermittlung um welche konkreten Schäden es sich handelt, welche Schadensursache vorliegt und wie diese Schäden behoben werden können. Dies bezieht sich auf alle Konstruktions-, Bau- und Ausstattungsteile eines Gebäudes. Die Fachgutachter nehmen die Schäden auf, definieren die Schadensart und analysieren die fachgerechte Sanierung unter Berücksichtigung der Materialität und der Wertigkeit. Ebenfalls kann die Anfertigung einer denkmalpflegerischen Zielstellung notwendig sein, die die geschichtliche Aufarbeitung, den aktuellen Zustand und das Ziel der Sanierung definiert. Die denkmalpflegerische Zielstellung wird nach Beteiligung des zuständigen Umweltamtes durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V bestätigt. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Mitarbeitern der unteren Denkmalschutzbehörde.

1.   Fotos / Beschreibung der Maßnahme / Evtl. denkmalpflegerische Zielstellung

Eine umfangreiche Beschreibung der geplanten Maßnahme in Text, Foto, Zeichnung oder Entwurfskizze, als Leistungsverzeichnis ggf. auch mit alternativen Positionen, soll Aufschluss geben über den aktuellen Zustand und die vorgesehenen Arbeiten, insbesondere Lage und den Umfang des Eingriffes - den geplanten Zustand nach Abschluss der Maßnahme

2.   Gutachten

Wegen des Schutzes der originalen Bausubstanz muss für ersetzende Eingriffe in der Regel ein entsprechendes Schadensgutachten, erstellt von einem im entsprechenden Fachbereich anerkannten Gutachter, eingereicht werden. Das Gutachten muss belegen, dass entweder aus technischen beziehungsweise materiellen Gründen oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes die betroffenen Bauteile nicht mehr saniert werden können.

3.   Auflistung der zu verwendenden Baumaterialien

Diese Liste hat eine genaue Beschreibung der Baumaterialien in ihrer Form, Farbgebung und ihrem Erscheinungsbild zu beinhalten. Ein Beispiel für eine Dacheindeckung: rotbrauner Bieberschwanz, handgestrichen, matt, nicht engobiert, nicht glänzend. Ebenso aufzulisten sind Fenster, Türen, Fliesen, Dielen usw. aber auch nicht sichtbare Elemente, wie z.B. Sperrschichten, Estrich, Innendämmungen oder ausgleichender Unterputz.

4.   Befundungen (z.B. Farbbefundung)

Gemeint sind Untersuchungen zu ehemals vorhandenen Bauelementen oder Farben, die im aktuellen Zustand nur verdeckt oder in Resten erhalten sind. Oft sind dies ältere Farben oder Putze, die sich unter jüngeren Putzschichten erhalten haben. Es können aber auch technische Elemente sein, wie z.B. ein zugemauerter rundbogiger Fenstersturz, der sich über einem „modernen“ Fenster aus DDR-Zeiten erhalten hat. Ziel solcher Befundungen ist es, das originale Erscheinungsbild so getreu wie möglich wiederherzustellen.

5.   Kostenvoranschläge

Preislisten und Finanzierungskonzepte; Rechnungen, Belege und Quittungen Sind nicht für die denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Sie werden erst benötigt, wenn Sie eine Bescheinigung für steuerliche Begünstigungen gemäß §§ 7i, 10g, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes beantragen. Auch für eine Bearbeitung einer vorläufigen Bescheinigung für steuerliche Begünstigungen sind die genauen Preise unerheblich.

 

  •  Was bedeutet eine denkmalpflegerische Zielstellung:

Sie sollte eine aktuelle Beschreibung des Denkmals, das geplante Endergebnis sowie ein detailliertes Leistungsverzeichnis enthalten. Hinzu kommen ggf. weitere Unterlagen (s.u.). Sie ist erst für beide Seiten gültig, wenn sie von den Denkmalbehörden bestätigt worden ist. Sie ersetzt keine Genehmigung, d.h. Sie müssen trotzdem einen Antrag auf Baugenehmigung oder denkmalrechtliche Genehmigung einreichen; aber sobald die denkmalpflegerische Zielstellung von den Denkmalbehörden bestätigt wurde, ist sie für alle Beteiligten bindend.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

keine

 

 

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