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Untere Denkmalschutzbehörde / Denkmalschutz und Denkmalpflege

Leistungsbeschreibung

Die untere Denkmalschutzbehörde ist für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes M-V zuständig und arbeitet dabei mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden und Bürgern zusammen. Die Mitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde sind erste Ansprechpartner für Eigentümer, Kaufinteressenten, Architekten, Rahmenplaner, Sanierungsträger u. a. Behörden, wenn es um denkmalpflegerische Belange geht. Dabei werden sie in fachlicher Hinsicht durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege unterstützt.

Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz M-V (DSchG M-V)

  • Führen der Denkmallisten des Landkreises für Baudenkmale, bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, i. d. Z. Benachrichtigung der Denkmaleigentümer und Gemeinden gem. § 5 DSchG M-V
  • Ausweisung von Denkmalbereichen durch Rechtsverordnung gem. § 5 Abs. 3 DSchG M-V
  • Denkmalrechtliche Genehmigung von Maßnahmen zur Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung von Denkmalen gem. § 7 Abs. 1 DSchG M-V sofern sie nicht
  • Genehmigungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bedürfen, z. B. Baugenehmigung, § 7 Abs.6 DSchG
  • Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde – Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) Anhörung und Einvernehmen
  • Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren sowie als TÖB im Bauleitplanverfahren
  • Anzeigestelle für Denkmalfunde einschließlich Bodendenkmale gem. § 11 DSchG M-V
  • Beratung in allen Fragen zum Thema Denkmal
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 DSchG M-V

 

Verfahrensablauf

Für viele Vorhaben greifen bereits andere Genehmigungstatbestände. Zum Beispiel ist dies oft eine Baugenehmigung. Sie bräuchten dann keinen gesonderten Antrag für die denkmalrechtlichen Belange einzureichen. Sie müssten aber trotzdem, sofern in Ihrem Fall zutreffend, die weiter unten aufgelisteten Unterlagen zusammen mit dem Bauantrag einreichen. Für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg empfiehlt sich die Erstellung einer sogenannten denkmalpflegerischen Zielstellung (s.u.). Sollte kein anderer Genehmigungstatbestand vorliegen, so reicht ein formloser Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Sie können aber auch das auf der Internetseite des Landkreises eingestellte Antragsformular verwenden. Eine daraufhin erteilte denkmalrechtliche Genehmigung ist unbefristet gültig, solange es keine Änderungen in Art oder Umfang der Maßnahme gibt.

ACHTUNG: Ist die denkmalrechtliche Genehmigung Bestandteil einer anderen Genehmigung, so gilt deren zeitliche Bindung. Beispielsweise bei einem Bauantrag würde auch die denkmalrechtliche Genehmigung verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung der Baugenehmigung mit der Umsetzung des Bauvorhabens begonnen worden ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung

Der Inhalt der zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen bestimmt sich nach dem Umfang der beantragten Maßnahme.Es ist ratsam, sich vor Antragsstellung mit den zuständigen Mitarbeitern der unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung zu setzen.

Grundsätzlich sind eine Fotodokumentation des aktuellen Bestandes, eine Maßnahmenbeschreibung, Planzeichnungen des Bestandes und des Entwurfs und Angebote der auszuführenden Firmen erforderlich. Diese Unterlagen müssen je nach Denkmalwert und Umfang der Maßnahme aus denkmalpflegerischer Sicht um weitere Unterlagen ergänzt werden. Bei Schädigungen an bestimmten Bauteilen sind entsprechende Fachgutachten mit Schadenskartierungen und Maßnahmenempfehlungen von offiziell bestellten Holzschutzgutachtern, Diplom Restauratoren etc. notwendig. Die Fachgutachten dienen zur Grundlagenermittlung um welche konkreten Schäden es sich handelt, welche Schadensursache vorliegt und wie diese Schäden behoben werden können. Dies bezieht sich auf alle Konstruktions-, Bau- und Ausstattungsteile eines Gebäudes. Die Fachgutachter nehmen die Schäden auf, definieren die Schadensart und analysieren die fachgerechte Sanierung unter Berücksichtigung der Materialität und der Wertigkeit. Ebenfalls kann die Anfertigung einer denkmalpflegerischen Zielstellung notwendig sein, die die geschichtliche Aufarbeitung, den aktuellen Zustand und das Ziel der Sanierung definiert. Die denkmalpflegerische Zielstellung wird nach Beteiligung des zuständigen Umweltamtes durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V bestätigt. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Mitarbeitern der unteren Denkmalschutzbehörde.

1.   Fotos / Beschreibung der Maßnahme / Evtl. denkmalpflegerische Zielstellung

Eine umfangreiche Beschreibung der geplanten Maßnahme in Text, Foto, Zeichnung oder Entwurfskizze, als Leistungsverzeichnis ggf. auch mit alternativen Positionen, soll Aufschluss geben über den aktuellen Zustand und die vorgesehenen Arbeiten, insbesondere Lage und den Umfang des Eingriffes - den geplanten Zustand nach Abschluss der Maßnahme

2.   Gutachten

Wegen des Schutzes der originalen Bausubstanz muss für ersetzende Eingriffe in der Regel ein entsprechendes Schadensgutachten, erstellt von einem im entsprechenden Fachbereich anerkannten Gutachter, eingereicht werden. Das Gutachten muss belegen, dass entweder aus technischen beziehungsweise materiellen Gründen oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes die betroffenen Bauteile nicht mehr saniert werden können.

3.   Auflistung der zu verwendenden Baumaterialien

Diese Liste hat eine genaue Beschreibung der Baumaterialien in ihrer Form, Farbgebung und ihrem Erscheinungsbild zu beinhalten. Ein Beispiel für eine Dacheindeckung: rotbrauner Bieberschwanz, handgestrichen, matt, nicht engobiert, nicht glänzend. Ebenso aufzulisten sind Fenster, Türen, Fliesen, Dielen usw. aber auch nicht sichtbare Elemente, wie z.B. Sperrschichten, Estrich, Innendämmungen oder ausgleichender Unterputz.

4.   Befundungen (z.B. Farbbefundung)

Gemeint sind Untersuchungen zu ehemals vorhandenen Bauelementen oder Farben, die im aktuellen Zustand nur verdeckt oder in Resten erhalten sind. Oft sind dies ältere Farben oder Putze, die sich unter jüngeren Putzschichten erhalten haben. Es können aber auch technische Elemente sein, wie z.B. ein zugemauerter rundbogiger Fenstersturz, der sich über einem „modernen“ Fenster aus DDR-Zeiten erhalten hat. Ziel solcher Befundungen ist es, das originale Erscheinungsbild so getreu wie möglich wiederherzustellen.

5.   Kostenvoranschläge

Preislisten und Finanzierungskonzepte; Rechnungen, Belege und Quittungen Sind nicht für die denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Sie werden erst benötigt, wenn Sie eine Bescheinigung für steuerliche Begünstigungen gemäß §§ 7i, 10g, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes beantragen. Auch für eine Bearbeitung einer vorläufigen Bescheinigung für steuerliche Begünstigungen sind die genauen Preise unerheblich.

 

  •  Was bedeutet eine denkmalpflegerische Zielstellung:

Sie sollte eine aktuelle Beschreibung des Denkmals, das geplante Endergebnis sowie ein detailliertes Leistungsverzeichnis enthalten. Hinzu kommen ggf. weitere Unterlagen (s.u.). Sie ist erst für beide Seiten gültig, wenn sie von den Denkmalbehörden bestätigt worden ist. Sie ersetzt keine Genehmigung, d.h. Sie müssen trotzdem einen Antrag auf Baugenehmigung oder denkmalrechtliche Genehmigung einreichen; aber sobald die denkmalpflegerische Zielstellung von den Denkmalbehörden bestätigt wurde, ist sie für alle Beteiligten bindend.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

keine

 

 

Was ist ein Denkmal?

Das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern legt die Definition für den Begriff Denkmal fest. Demnach sind Denkmale Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Grundsätzlich muss für den Status Denkmal ein öffentliches Interesse am Erhalt und der Nutzung der Sache bestehen. Ein öffentliches Interesse am Erhalt besteht, wenn es sich um bedeutende Sachen, die für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen handelt. Dies betrifft ebenfalls Sachen, die für die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen bedeutend sind. Die Gründe für ein öffentliches Interesse können sich vielseitig zusammensetzen: künstlerisch, wissenschaftlich, geschichtlich, volkskundlich oder städtebaulich. Das sagt aus, dass ein Denkmal weder wunderschön noch besonders alt sein muss. Es geht um die Frage welchen Geschichtsabschnitt repräsentiert es und welche Bedeutung hat es aus objektiver und fachlicher Perspektive für die Menschen. Daher können Denkmale ebenso regional, typisch, anders und besonders sein. Die Begründung für einen Denkmalwert wird durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege MV festgelegt.

Was ist ein Baudenkmal?

Ein Baudenkmal besteht aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen. Hierzu gehören ebenso Garten-, Park-, Friedhofsanlagen oder gestaltete Landschaftsteile. Bei Baudenkmalen bezieht sich der Denkmalschutz auf das äußere Erscheinungsbild und den Innenraum. Pauschal kann nicht gesagt werden, auf was es konkret ankommt. Jedes Baudenkmal erzählt seine eigene Geschichte der Region/ Stadt, der Bewohner und den einhergehenden Veränderungen. Es ist somit einzigartig und ein Unikat. Folglich ist der Schutzgegenstand immer individuell an das Baudenkmal angepasst. Zusätzlich wird bei Veränderungen in der Umgebung eines Baudenkmals um vorherige Abstimmung und Einbeziehung der Denkmalbehörden gebeten, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals oder der Baudenkmale auszuschließen. Dies bezieht sich beispielweise auf die Veränderungen innerhalb einer Gutsanlage, in die neue Gebäude integriert oder errichtet werden sollen. Im städtischen Raum kann sich dies auf eine Lückenbebauung beziehen oder die Errichtung von Nebengelassen wie Garagen etc.

Was ist ein Bodendenkmal?

Ein Bodendenkmal kann eine bewegliche und unbewegliche Sache im Boden, in Mooren sowie in Gewässern sein. Bodendenkmale legen Zeugnis über das menschliche, tierische und pflanzliche Leben auch in Zusammenhang miteinander in der Vergangenheit ab. Dies kann über Veränderungen oder Einlagerungen in der Bodenstruktur oder Verfärbungen in der Bodenbeschaffenheit abgelesen werden. Wie die Beschreibung sofort verdeutlicht, kann nicht jeder ein Bodendenkmal erkennen. Bei berechtigtem Interesse gibt es bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde Auskunft, ob ein Bodendenkmal vorhanden ist. Der markante Unterschied zum Baudenkmal ist, dass Bodendenkmale zum Erhalt nicht verändert werden sollten, sondern konserviert werden.

Was muss ich beachten, wenn ich Bodendenkmal entdecke oder verändern will?

Wird eine Bodenverfärbung, eine Scherbe, Keramiken oder Knochen durch Erdarbeiten o.ä. gefunden, ist der Fund zunächst bei der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Dezernat der Praktischen Archäologie des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V anzuzeigen. Nach dem Gesetz gilt hier, wer einen Fund verzeichnet hat den unveränderten Zustand der Fundstelle zu veranlassen. Diese Verpflichtung erlischt nach schriftlicher Anzeige des Fundes binnen fünf Tagen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann es zu Bauverzögerungen durch die entsprechende Bergung und Dokumentation des Bodendenkmals kommen. Eine obligatorische Zeitdauer der archäologischen Bergung kann nicht genannt werden. Kommt es zu einem Fall, in dem ein Bodendenkmal verändert werden muss, ist zuerst ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung zu stellen. Innerhalb des Antrages ist die Veränderung zu erläutern, die Eingriffstiefe in das Erdreich und ein möglicher neuer Aufbau bei Wegesystemen zeichnerisch darzustellen. Als Grundlage für eine Veränderung und die resultierende Bergung und Dokumentation von Bodendenkmalen sind die Richtlinien für archäologische Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen. Über die Maßnahmen ist das Dezernat der Praktischen Archäologie des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V und die untere Denkmalschutzbehörde zu informieren.

Woher weiß ich ob mein Gebäude ein Denkmal ist? 

Woher weiß ich, ob mein oder ein Gebäude ein Denkmal ist oder nicht? Alle Denkmale, Bau-, Bodendenkmale oder Denkmalbereiche, werden in den sogenannten Denkmallisten festgehalten. Für die Führung der Denkmallisten ist der zuständige Landrat, hier der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg, zuständig. Diese Liste der Baudenkmale kann auf der Homepage als PDF-Datei abgerufen oder bei den zuständigen Mitarbeitern der unteren Denkmalschutzbehörde erfragt werden. Auskünfte zur Denkmalliste der Bodendenkmale und der beweglichen Denkmale sind direkt bei den zuständigen Mitarbeitern zu erfragen. Dies dient zum Schutz der Bodendenkmale. In diesem Fall ist ein berechtigtes Interesse zur Einsicht bzw. Auskunft nachzuweisen.

Wie zeige ich den Kauf oder Verkauf eines Denkmals an?

Gemäß § 8 Denkmalschutzgesetz M-V haben der frühere oder der neue Eigentümer einen Eigentümerwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Dies bezieht sich auf die Veräußerung von eingetragenen Einzeldenkmalen gemäß § 2 und § 5 Denkmalschutzgesetz M-V und auf Denkmale aller Art (Bau- und Bodendenkmale). Anzeigepflichtig ist der Eigentumswechsel, nicht das schuldrechtliche Rechtsgeschäft. 3 Für die Anzeige des Kaufs oder Verkaufs wird um schriftliche Mitteilung und den entsprechenden Kontaktdaten gebeten. Ein Formular steht zum Download  bereit. 

Welche Pflichten habe ich als Eigentümer?

Eigentümer, aber auch Besitzer und Unterhaltspflichtige, sind mit dem Kauf eines Denkmals die Verpflichtung eingegangen das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das heißt es ist zu gewährleisten, dass beispielsweise die Regenentwässerung funktioniert, die Dacheindeckung intakt ist, dass der Wildwuchs in regelmäßigen Abständen entfernt wird, Öffnungen (Türen, Tore, Fenster etc.) verschlossen sind und eine Nutzung abzusichern ist. Somit soll der Erhalt des Gebäudes gewährleistet werden.

Welche Maßnahmen müssen genehmigt werden?

Genehmigungspflichtig sind (§ 7 Abs. 1 DSchG M-V) a) Maßnahmen zur Beseitigung, Veränderung, zur Änderung der bisherigen Nutzung sowie zur Verbringung an einen anderen Ort. b) Maßnahmen in der Umgebung von Denkmalen, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.

Eingriffe an einem Denkmal sind sowohl material- als auch denkmalverträglich unter der Prämisse des größtmöglichen Substanzerhalt durchzuführen. Veränderungen am Baudenkmal sind somit gering wie möglich zu halten, damit der Denkmalwert nicht geschmälert wird. Oberstes Ziel ist der schonende, fach- und materialgerechte Umgang mit der historischen Bausubstanz. Das bedeutet, dass die Entwicklung und die Entstehung des Denkmals verstanden und zukünftige Nutzungsbedürfnisse bzw. Nutzungskonzepte in diesem Sinne entwickelt werden sollen.

Was steht an meinem Baudenkmal unter Schutz?

In der Regel steht das gesamte Objekt mit seinem Erscheinungsbild, seiner Kubatur, seiner Einbettung in die nähere Umgebung sowie seiner baufesten Innenausstattung unter Schutz. Dabei liegt besonderes Augenmerk auf dem Erhalt der originalen Bausubstanz als Zeugnis von historischen Bauweisen. Dies bedeutet unter anderem:

1) Auch bei Änderungen der Raumaufteilung, der Anlage von Innentüren, Fußböden, Zwischendecken usw. ist eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.

2) Sollen aufgrund von Verfall oder Schädlingsbefall umfangreichere Teile der originalen Bausubstanz ausgetauscht werden, so ist der Nachweis, i.d.R. über einen anerkannten Gutachter, zu erbringen, dass diese Bauteile nicht mehr erhalten werden können. Ist eine Teilsanierung möglich und zumutbar, so ist sie einer Komplettsanierung vorzuziehen. Ein Beispiel: Bei einem Dachstuhl sind etwa die Hälfte der Balkenköpfe nicht mehr zu retten. Die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden würden einem Ersetzen der geschädigten Balkenteile zustimmen aber einen komplett neuen Dachstuhl i.d.R. nicht befürworten.

3) Der Abriss eines Denkmals und der anschließende Neuaufbau, auch wenn Kubatur und Erscheinungsbild identisch sein werden, sind nicht im Sinne des Denkmalschutzes und werden i.d.R. nicht befürwortet.

4) Maßnahmen, die das Erscheinungsbild geringfügig ändern, z.B. kleinere unauffällige Dachfenster, die man als Betrachter kaum oder gar nicht wahrnimmt, können oft genehmigt werden. Die Entscheidung wird immer wieder neu über eine Einzelfallprüfung ermittelt. Daher können umfangreiche Änderungen, auch wenn sie anderen gesetzlichen Bestimmungen folge leisten, für Denkmale abgelehnt werden. Die häufigsten Fragen Informationsblatt – Baudenkmale Seite 2 von 3 bezogen sich auf Außendämmung, Photovoltaik auf dem Dach oder den umfangreichen Ausbau des Dachgeschosses mit großen Fenstern oder Gauben. Für die Dämmung lässt sich oft eine Alternative in Form einer diffusionsoffenen Innendämmung finden.

5) Alle beispielhaften Maßnahmen aus Punkt 4 können auch auf einem Gebäude ohne Denkmalstatus verwehrt werden, wenn es sich in direkter Umgebung zu einem Denkmal befindet und zum Gesamterscheinungsbild dazu gehört bzw. dasselbe stark beeinträchtigt. Dies kann z.B. ein Stallgebäude neben einem Gutshaus sein. Es greift hierbei der sogenannte Umgebungsschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DSchG M-V.

 

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