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Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Statusabfrage Rückläufer

Leistungsbeschreibung

Das Kraftfahrtbundesamt bietet die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. (ca. 15 Kalendertage). Der Bearbeitungsstatus der Zulassungsbescheinigung Teil II kann bei der zuständigen Zulassungsbehörde erfragt werden.

Verfahrensablauf

Nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Zulassungsbehörde auf.

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Voraussetzungen

Es sind keine Voraussetzungen erforderlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Statusabfrage fallen keine Gebühren und Auslagen an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

 

 

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