Am einfachsten ist es, wenn Sie den Forderungsrückstand des Landkreises gleich nach Vollstreckungsankündigung / Pfändungsankündigung begleichen. Sollte nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, wird die Vollstreckung mit der Beitreibung beauftragt. Trifft die oder der Außendienstmitarbeitende Sie nicht an, hinterlässt sie oder er eine weitere Pfändungsankündigung und Zahlungsaufforderung in Ihrem Briefkasten.
Sie sollten dann den ausgewiesenen Betrag umgehend überweisen oder sich bei Bedarf (z. B. wegen neuer Terminvereinbarung) mit den zuständigen Sachbearbeiter/innen in Verbindung setzen.
Was passiert, wenn Sie trotz der Besuche des Außendienstes nicht bezahlen?
Dann werden härtere Vollstreckungsmaßnahmen ausgewählt, sehen Sie dazu unter Möglichkeit der Pfändungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch von einem Hausbesuch abgesehen werden, in diesem Fall werden sofort Pfändungen gemäß der Abgabenordnung durchgeführt.
Alle diese Vollstreckungsmaßnahmen sind mit weiteren nicht unerheblichen Kosten für Sie verbunden – s. auch unter „Gebühren der Vollstreckung“. Diese sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse durch rechtzeitige Zahlung vermeiden.
Eine Zahlung des Forderungsrückstandes ist derzeit nicht möglich?
Setzen Sie sich mit Ihren zuständigen Sachbearbeiter/innen in Verbindung und stellen einen Ratenzahlungsantrag. Bitte beachten Sie, dass entsprechende Nachweise über Ihre Einkommensverhältnisse beizubringen sind.
Für eventuelle Fragen wenden sie sich bitte immer an unsere Mitarbeiter/innen.