Was ist Vollstreckung?
Die Behörde kann Bescheide, in denen eine Geldleistung gefordert wird,
im Verwaltungsweg vollstrecken (§ 5 Abs. 1 Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetz -VwVG- in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-).
Das bedeutet, dass die Behörde bei Nichtbezahlung der geforderten Geldleistung die Pfändung einleiten kann.
Nach § 3 Abs. 2 VwVG wird die Vollstreckung erst eingeleitet, wenn:
- der Schuldner durch Gebührenbescheid, Bußgeldbescheid etc. zur Zahlung einer Leistung aufgefordert worden ist,
- die Zahlung fällig ist und
- eine Woche seit Bekanntgabe des Bescheides oder eine Woche nach Fälligkeit der Zahlung vergangen ist.
Vorher erfolgt in der Regel eine Mahnung.
Sollten Sie einmal in die Verlegenheit gekommen sein und haben eine Forderung des Landkreises Nordwestmecklenburg trotz Mahnung nicht bezahlt, wird die Vollstreckung angewiesen, die offenen Forderungen beizutreiben.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der bereits vorliegenden Informationen werden jeweils geeignete Vollstreckungsmaßnahmen ausgewählt.