Gewerblicher Güterkraftverkehr – Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz). Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.

Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.

Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz können befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Die nationale Erlaubnis kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden. Die Gemeinschaftslizenz wird für 5 Jahre ausgestellt.

Verfahrensablauf

Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Formulare zur Verfügung.

Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • dem Bundesamt für Güterverkehr,
  • der Industrie- und Handelskammer,
  • der zuständigen Fachgewerkschaft und
  • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.

Zuständige Stelle

für Ihre Niederlassung zuständigen Verkehrsbehörde

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn

•           der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,

•           die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und

•           der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro und 900 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination dessen/deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

Setzt das Verkehrsunternehmen seit dem 21.05.2022 ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t ein, hat der Unternehmer 1.800 Euro für das erste genutzte Fahrzeug und 900 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug nachzuweisen.

Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bestanden hat (IHK-Prüfung). Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.

Unternehmen, die ausschließlich Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t bis zu 3,5 t einsetzen, können beantragen, dass die Lizenzbehörde auf die Vorlage einer Fachkundebescheinigung verzichtet, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20.08.2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
    • Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
    • bei GbR-Gesellschaften: Auszug aus dem GbR-Vertrag
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat
    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
      • Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
      • falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
  • Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleiter):
    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

Welche Gebühren fallen an?

Nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: 120,00 - 700,00 EUR

Gemeinschaftslizenz: 120,00 - 700,00 EUR

Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.

 

 

Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH zuständig. Gegenwärtig wird der SPNV im Landkreis durch nachfolgende Unternehmen erbracht:

  • Die Bahn (DB)
  • Ostdeutsche Eisenbahn (ODEG)

Der Landkreis Nordwestmecklenburg ist gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 ÖPNVG M-V Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV sowie zuständige örtliche Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste. Gleichzeitig ist der Landkreis zu 100 % Gesellschafter der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH (NAHBUS). Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat mit der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH gemäß Beschluss des Kreistages vom 18.06.2015 einen Öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2025 zur Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr abgeschlossen.

Der Landkreis als zuständige Behörde hat gemäß Kreistagsbeschluss bereits am 04.07.2014 durch Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Absicht bekannt gemacht, die Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Gebiet des Landkreises als Gesamtleistung in einem Linienbündel nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an das Verkehrsunternehmen als internen Betreiber direkt zu vergeben.
In dem ÖDA werden die näheren Anforderungen an das Verkehrsangebot festgelegt.

Diese ergeben sich im Wesentlichen aus dem am 29.01.2015 durch den Kreistag beschlossenen Regionalen Nahverkehrsplan Westmecklenburg Teil C: Landkreis Nordwestmecklenburg, sowie aus dem Regionalen Teil A.

Mit dem ÖDA vergibt der Landkreis an NAHBUS ein ausschließliches Recht, öffentliche Personenverkehrsdienste nach §§ 42 und 43 PBefG auf dem Gebiet des Landkreises und auf abgehenden Linien in das Umland zu erbringen.

Einzelheiten zu den Fahrplänen, Tarif- und Beförderungsbestimmungen finden Sie auf den Seiten der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH unter  www.nahbus.de

Geringfügige Leistungen des straßengebundenen ÖPNV im Landkreis werden durch nachfolgende Unternehmen erbracht:

  • Nahverkehr Schwerin GmbH (NVS)
  • Verkehrsgesellschaft Ludwigslust-Parchim mbH (VLP)

 Veröffentlichung gem. EU-VO 1370/2007

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der „Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ macht jede zuständige Behörde einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte öffentlich zugänglich. 

Die entsprechenden Berichte ab 2016 finden Sie in der folgenden Auflistung.
 

Berichte Nahverkehr nach EU-Verordnung

Beschreibung Download
Bericht 2019 0.30 MB
Bericht 2018 0.25 MB
Bericht 2017 0.31 MB
Bericht 2016 0.32 MB
Zurück Nach oben Drucken Hilfe