C. III.3.3.2.a.gg.1) - Vorteile
- Hohe Flexibilität bei Gestaltung der Satzung.
- Haftungsrisiko der Gemeinde eher gering, kein über die eingezahlten Einlagen hinausgehendes Risiko.
- Mindestkapitalausstattung von EUR 25.000 gesetzlich vorgegeben.
- Beteiligung privater Dritter möglich.