Inzidenz im Landkreis an 3 Tagen über 100: Bundes-Notbremse greift ab Montag auch in NWM

Der Landkreis informiert

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Am Freitagabend (23.4.) überschritt der Landkreis Nordwestmecklenburg den dritten Tag in Folge einen Inzidenzwert von 100. Damit greifen die Regelungen des am 23. April in Kraft getretenen „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ – Umgangssprachlich auch „Bundesnotbremse“ genannt.
Link zum Gesetzestext: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s0802.pdf


Mit dem Gesetz wurde das Infektionsschutzgesetz des Bundes an mehreren Stellen abgeändert und bundeseinheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie eingeführt. Am stärksten betroffen ist der Landkreis Nordwestmecklenburg durch den neuen §28b im Infektionsschutzgesetz. Er regelt Maßnahmen, die in einem Landkreis gelten, der drei Tage in Folge eine Inzidenz von über 100 hat und zwar danach ab dem übernächsten Tag. Hierbei wird auf die Feststellung der Inzidenzzahlen durch das Robert-Koch-Institut abgestellt, welches erfahrungsgemäß eine Aktualisierung zum Beginn des nächsten Tages vornimmt.

Daher greift die bundesgesetzliche Regelung aus §28b im Infektionsschutzgesetz für Nordwestmecklenburg ab dem kommenden Montag.

Zusätzlich zu den ohnehin schon in Mecklenburg-Vorpommern gültigen Regelungen des derzeitigen durch Landesverordnungen geregelten „Lockdowns“ (einzusehen hier: https://www.regierung-mv.de/corona/Verordnungen-und-Dokumente/) gelten dadurch ab Montag in Nordwestmecklenburg u.a. folgende Regeln. Diese gelten erst am übernächsten Tag nach dem Tag als zurückgenommen, an welchem der Landkreis den Schwellenwert von einer Inzidenz von  100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet.

 

Wichtige Regelungen ab Montag 0:00 Uhr

  • Eine Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr (körperliche Bewegung allein, also z.B. Spazierengehen ist bis 24 Uhr möglich, es gelten Ausnahmen z.B. für berufliche oder andere zwingende Gründe (siehe §28b Absatz 1 Ziff. 2.))
  • Theater und Museen bleiben geschlossen. Für die Außenbereiche von Zoos und Tierparks besteht die Pflicht einen negativen, tagesaktuellen Corona Schnell- oder Selbsttest vorweisen zu können. Bibliotheken sind für Ausleihe und Rückgabe geöffnet.
  • Der Einzelhandel bleibt bis auf die in §28b genannten Ausnahmen im Bereich der Grundversorgung geschlossen. Zu diesen Ausnahmen zählen der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser,  Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
  • Die Gastronomie bleibt geschlossen, Lieferdienste sind möglich, Abholung bis 22 Uhr.
  • Nach der geltenden Corona-Landesverordnung M-V bleibt das Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern bis auf wenige Ausnahmen untersagt.
  • Für Kitas und Schulen gelten weiterhin die bereits vom Land MV festgelegten Regelungen zur Notbetreuung und zum Distanzunterricht ab Klasse 7 aufwärts mit Ausnahme der Abschlussklassen.

 

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