Brauchtumsfeuer

Leistungsbeschreibung

Zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen wird gerne ein offenes Feuer ("Lagerfeuer") angelegt und unterhalten. Das ist seit Menschengedenken so und soll auch so bleiben. Jedoch sollte man dabei einiges beachten.

Die folgenden Auskünfte gelten nicht für die Beseitigung von Gartenabfällen. Hinweise dazu finden Sie  auf der Seite Verbrennen und Verwerten von Gartenabfällen.

  • Bei Osterfeuern oder auch anderen Feuern, die der Geselligkeit, Erbauung und Unterhaltung dienen, steht die Beseitigung des verwendeten Holzes als Abfall nicht im Vordergrund. Solche Feuer unterstehen daher nicht dem Abfallrecht. Jedoch darf das zum Feuer verwendete Holz keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten.
  • Geeignetes Holz ist naturbelassen und lediglich mechanisch behandelt.
    Faustregel: Geeignet ist Holz, dass man, ggf. gehäckselt, auch bedenkenlos zum Mulchen oder Kompostieren einsetzen würde.
    Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes, beschichtetes Holz, Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz usw.
    Solche Hölzer enthalten Bestandteile, deren Unschädlichkeit ohne chemische Analytik nicht bestimmt werden kann. Aus Vorsorgegründen ist ihre Verwendung daher untersagt. Damit scheidet praktisch der gesamte Bereich von Hölzern aus Bau- und Renovierungsmaßnahmen aus!
  • Auch sonstige Abfälle, wie z.B. Sperrmüll oder gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) dürfen natürlich nicht in das Feuer gelangen!
  • Wenn nicht naturbelassene Hölzer mit verbrannt werden, können die Schadstoffgehalte beträchtlich sein: "So wurden in der Asche eines Jägerzauns ca. 150 g/kg an Chrom und 90 g/kg an Kupfer nachgewiesen, in der Asche eines Fensterrahmens 56 g/kg an Zink und 35 g/kg an Blei. Je nach PVC-Beimengungen des Brennmaterials ließen sich nahezu beliebige Chlorverunreinigungen verursachen." (Quelle: Broschüre "Untersuchung von Holzaschen aus Kleinfeuerungsanlagen", Institut für Hygiene und Umwelt, Hamburg, 2006).
     

 

 

 

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