Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung/Abänderung einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung

Leistungsbeschreibung

Wird ein barunterhaltspflichtiger Elternteil aufgefordert, eine Unterhaltsverpflichtung anzuerkennen kann dies in urkundlicher Form im Jugendamt oder bei einem Notar erfolgen.

Diese Beurkundung kann nach Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung durch ein Jugendamt, einen Anwalt oder durch eine Einigung der Eltern untereinander vorgenommen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Beurkundung muss der Unterhaltspflichtige vorsprechen und folgende Unterlagen mitbringen:

  • Gültiges Personaldokument
  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn vorhanden
  • Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Amt für Jugend, Familie und Bildung (ehem. Jugendamt), Rechtsanwalt bzw. Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt
  • Bei Abänderungsbeurkundungen: letzter Schuldtitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarielle Vereinbarung)
  • Grundlage der Beurkundung (Ergebnis einer Unterhaltsberechnung durch das Jugendamt einen Anwalt oder Vereinbarung mit dem anderen Elternteil)

Rechtsgrundlage

§ 59 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) 

 

 

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