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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (private Kleinfeuerwerke) außerhalb des Jahreswechsels: Ausnahmegenehmigung beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen. In Mecklenburg-Vorpommern entscheidet die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden. 

Den Antrag müssen Sie bei der für den Abbrennort örtlich zuständigen Sprengstoffbehörde stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, ist im Einzelfall zu betrachten. Je nach Örtlichkeit, Umfang und Anlass des Feuerwerks können zum Beispiel die Nähe zu brandgefährdeten Objekten oder besonders schützenswerten Objekten von Bedeutung sein.

Zuständige Stelle

Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

Voraussetzungen

  • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
     

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Für Mecklenburg-Vorpommern: Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

 

 

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