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Zur Sachkundeprüfung für Züchter und Halter gefährlicher Hunde anmelden

Leistungsbeschreibung

Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden. 

Verfahrensablauf

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

Zuständige Stelle

Kreisordnungsbehörden

Voraussetzungen

Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

  • das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  • das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
  • die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.

Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen.

Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ist unverzüglich zu beantragen, wenn der Hundehalter erkannt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt oder die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Damit müssen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, u. a. der Sachkundenachweis, unverzüglich nachgewiesen werden.

Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

Rechtsbehelf

Widerspruch

 

 

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