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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (private Kleinfeuerwerke) außerhalb des Jahreswechsels anzeigen

Leistungsbeschreibung

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember muss vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

Voraussetzungen

Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).

 

 

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