Eingriffe in Natur und Landschaft - Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Die Eingriffsregelung nach §§ 13ff. BNatSchG hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. Zu den häufigsten Eingriffstypen zählen Siedlungs- und Verkehrswegebauten. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Sofern das nicht möglich ist, sind landschaftspflegerische Maßnahmen (sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) zu ergreifen. Mit diesem Vorgehen wird ein auf alle Schutzgüter des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bezogener sowie ein flächendeckender Ansatz verfolgt. Das Vermeidungsgebot, das Verursacherprinzip und das Folgenbewältigungsprinzip der Eingriffsregelung besitzen grundsätzliche Bedeutung für die Erreichung der Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Allgemeinen, aber auch für die Durchsetzung der Ziele des § 1 BNatSchG im Besonderen (vgl. besondere Begründung zu den §§ 13ff. BNatSchG n. F.). Die integrative und in Konfliktsituationen vermittelnde Herangehensweise innerhalb der Eingriffsregelung wird auch mit über den dauerhaften Bestand sowie die nachhaltige Entwicklung der biologischen Vielfalt entscheiden. Außerdem hängt die Qualität der Abarbeitung der Eingriffsregelung von den zugrunde liegenden Wirkungsprognosen ab.

Beschreibung: Verweis auf Biosphärenreservate Schaalsee ( Nordwestmecklenburg )

Achtung: 

Für das Gebiet des UNESCO-Biosphärenreservats Schaalsee ist das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe  als untere Naturschutzbehörde (UNB) zuständig. 

Das  Biosphärenreservat umfasst sowohl Flächen im Landkreis Ludwigslust-Parchim als auch im Landkreis Nordwestmecklenburg und ist auf der Karte gekennzeichnet. 

Verfahrensablauf

formloses Antragsverfahren

Voraussetzungen

wie im Gesetz geregelt

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß der Gebührennummer 201 der Naturschutzkostenverordnung M-V

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Komplexität des Vorhabens

 

 

Zurück Nach oben Drucken Hilfe