Baumfällgenehmigung - Erteilung auf privatem Grund

Leistungsbeschreibung

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

In manchen Gemeinden Deutschlands unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Bundesländern einen gesetzlichen Baumschutz (z.B. in Mecklenburg-Vorpommern) sowie einen speziell im Landesnaturschutzrecht verankerten Alleenschutz (z.B. in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen). Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche welche Bäume somit unter die Schutzbestimmungen fallen.

Mecklenburg-Vorpommern verfügt darüber hinaus über spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sind rechtzeitig Neuanpflanzungen vorzunehmen. 

Ebenso sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, gesetzlich geschützt. Dazu gibt es aber bestimmte Ausnahmen. Beispielsweise sind Bäume in Kleingartenanlagen und im Wald oder Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie) gesetzlich nicht geschützt.

Naturnahe Feldgehölze und Feldhecken haben häufig Baumbestände. Auch unabhängig davon sind sie gesetzlich geschützte Biotope. Maßnahmen, die z.B. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes führen, sind unzulässig.

Die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Baumreihen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Ausnahmegenehmigungen sind jeweils möglich (siehe unten).

Zuständige Stelle

Über eine kurze Anfrage hinsichtlich des Baum- und Alleenschutzes bei der unteren Naturschutzbehörde ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt können Sie klären, wer in ihrem speziellen Fall der richtige Ansprechpartner ist.

Sofern es beispielsweise um eine Fällgenehmigung geht, kann im Einzelfall die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, eine Großschutzgebietsverwaltung oder der Landkreis selbst zuständig sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hilfreich sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z.B. genauer Standort, Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar), unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine derartige Beschreibung sollte mittels aktueller Fotos ergänzt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich z.B. in M-V nach dem Einzelfall und liegt im Rahmen von 22 bis zu 1.800 Euro.

Maßgebend ist die "Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze" vom 11. Juni 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 420).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die für eine Entscheidung zur Baumfällung oder –pflege notwendigen Unterlagen sollten rechtzeitig, regelmäßig jedoch einen Monat vorher, eingereicht werden.

Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Rechtsbehelf

Im Regelfall: Widerspruch.

Unterstützende Institutionen

Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.

 

 

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