Allgemeinverfügung des Landkreises Nordwestmecklenburg zu Absonderung und Kontaktpersonenmanagement 24.09.2021
Absonderung und Kontaktpersonenmanagement
Adressaten
Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Personen,
- die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS- CoV-2-Viren (PCR-Test) ein positives Ergebnis aufweist (infizierte Personen) oder
- die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind. Ausgenommen sind asymptomatische geimpfte oder genesene Personen nach dieser Allgemeinverfügung.
Anordnungen
- Für alle Adressaten dieser Allgemeinverfügung werden die folgenden Maßnahmen angeordnet:
a) Diese Personen haben sich unverzüglich in Häusliche Quarantäne zu begeben. Während dieser Zeit dürfen sie ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen und keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
b) Während der Zeit der Häuslichen Quarantäne haben sie
I. auf Abfrage des Gesundheitsamtes - auch in elektronischer Form (SMS oder E-Mail) - Auskunft über alle Umstände zu erteilen, welche ihren Gesundheitszustand betreffen,
II. zweimal täglich ihre Körpertemperatur zu messen
III. ein Tagebuch zu Symptomen und Körpertemperatur während der Quarantäne zu führen sowie
IV. die vom Gesundheitsamt empfohlenen Hygieneregeln zu beachten.
c) Die unter a. und b. angeordneten Maßnahmen gelten
bei Adressaten der Nummer 1 (infizierte Personen) bis zur individuellen Aufhebung der Isolierung durch das Gesundheitsamt.
Bei Adressaten der Nummer 2 (enge Kontaktpersonen) gelten sie bis zum Ablauf von 10 Tagen gerechnet vom Folgetag des letzten Kontaktes zur infizierten Person; sind diese Personen zu diesem Zeitpunkt nicht symptomfrei, gelten diese Maßnahmen ebenfalls bis zur individuellen Aufhebung der Isolierung durch das Gesundheitsamt.
Es besteht für enge Kontaktpersonen die Möglichkeit das angeordnete Quarantäneende durch einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzuverlegen. In beiden Fällen erfolgt die Entlassung aus der Quarantäne durch Vorlage des negativen Testergebnisses per E-Mail an kp@nordwestmecklenburg.de. Der übermittelte Testnachweis muss neben dem Testergebnis auch die persönlichen Daten der getesteten Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift) enthalten.
Bei Testung mittels hochwertigem Antigen-Schnelltest darf die Probenentnahme frühestens am 7. Tag nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person erfolgen. Die Testung soll als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort von geschulten Personen (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung), zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen. Bei Testung mittels PCR-Test darf die Probenentnahme frühestens am 5. Tag nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person erfolgen.
Es wird unabhängig von der Freitestung empfohlen, dass Selbstmonitoring, also insbesondere die Selbstbeobachtung, ob Symptome auftreten, bis 14 Tage nach dem letzten Kontakt fortzuführen.
- Benötigen diese Personen medizinische Hilfe, haben sie – soweit möglich – telefonisch vor der Inanspruchnahme die diese Hilfe leistende Stelle über ihren Status als infizierte Person oder enge Kontaktperson zu informieren.
- Für die Adressaten der Nummer 1 (infizierte Personen) wird zudem angeordnet, dass sie
a) binnen 24 Stunden eine Liste (Angaben entsprechend Anlage) über ihre engen Kontaktpersonen zu erstellen und diese Liste auf gesonderte Anforderung an das Gesundheitsamt, vorzugsweise per E-Mail an kp@nordwestmecklenburg.de, zu übermitteln haben
b) ihre engen Kontaktpersonen unverzüglich darüber zu informieren, dass sie als enge Kontaktperson und daher Adressaten nach dieser Allgemeinverfügung gelten, deren Anordnungen sie deshalb zu beachten haben.
- Die gesetzlichen Vertreter der minderjähriger infizierter Personen oder enger Kontaktpersonen haben für die Einhaltung der Anordnungen durch diese Sorge zu tragen.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis Ablauf des 31. März 2022.
Hinweise
- Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Gemäß § 75 IfSG kann derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Definitionen und Begriffserläuterungen
- Als enge Kontaktperson gilt,
- wer sich im Nahfeld der infizierten Person mindestens 10 Minuten mit einem Abstand von weniger als 1,5 m aufgehalten hat, ohne dass durchgehend und korrekt ein Mund-Nase-Schutz (medizinische Maske) oder eine FFP-2 Maske von beiden Personen getragen worden ist oder
- wer sich gemeinsam mit der infizierten Person über 10 Minuten unter der Voraussetzung der schlechten Belüftung gemeinsam in einem Raum aufgehalten hat.
- Als geimpfte Person gilt,
- wer im Besitz eines auf sich ausgestellten lmpfnachweises ist, aus welchem sich in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ergibt, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten lmpfstoffen erfolgt ist, und
- dies in der hiernach erforderlichen Anzahl oder bei einer genesenen Person mit einer Verabreichung geschehen ist.
- Als genesene Person gilt,
- wer im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist, aus welchem sich in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form das Vorliegen einer vor- herigen lnfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 ergibt, welche durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) festgestellt wurde und
- diese Infektion mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2, § 29 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde u.a. auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Nach § 29 können Kranke und Ansteckungsverdächtige einer Beobachtung unterworfen werden.
Die angeordneten Maßnahmen dienen der Prävention und dem Schutz der Bevölkerung, insbesondere auch der bekannten Risikogruppen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2 weitgehend einzudämmen. Abzuwägen waren die Interessen der Allgemeinheit (Bevölkerungsschutz und Schutz des medizinischen Versorgungssystems) mit den Interessen des Einzelnen unter der Möglichkeit der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Lebens im Landkreis Nordwestmecklenburg. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit müssen Infektionsketten schnellstmöglich und wirkungsvoll unterbrochen werden. Die Anordnungen sind zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich, um die Verbreitung des Virus wirksam zu bekämpfen und eine Ausbreitung zu verhindern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg, Rostocker Str. 76, 23970 Wismar einzulegen.
Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise durch das Gericht angeordnet werden. Der Antrag wäre in Schwerin zu stellen:
Verwaltungsgericht Schwerin
Wismarsche Str. 323a
19055 Schwerin
Wismar, 24.09.2021
Im Auftrag
Robert Stach
Fachdienst Öffentlicher Gesundheitsdienst