Allgemeinverfügung Wasserfassung Wismar

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg

als untere Wasserbehörde

Wasserrechtliche Allgemeinverfügung zum Unterlassen von Handlungen gem. § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Wismar-Friedrichshof vom 14. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S.18), geändert am 23.02.2021 (GVOBl. M-V S.170) (WSGVO Wismar-Friedrichshof) und der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Wismar-Wendorf vom 03. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S.1391), geändert am 23.02.2021 (GVOBl. M-V S.170) (WSGVO Wismar-Wendorf)

 

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert mit Art. 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) i. V. m. dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S.669), zuletzt geändert mit Gesetz vom 08. Juni 2021 (GVOBl. M-V, S. 866) ergeht folgende

 

Allgemeinverfügung

  1. Ab sofort sind Handlungen, die vor Inkrafttreten der WSGVO Wismar-Friedrichshof und Wismar-Wendorf rechtmäßig vorgenommen werden konnten und unter die Verbote und Nutzungsbeschränkungen nach § 3 Anlage 2 der WSGVO fallen, zu unterlassen.

  2. Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

  3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Begründung

zu 1.
Im Dezember 2020 wurden die Verordnungen der WSGVO Wismar-Friedrichshof und Wismar-Wendorf erlassen. Die Festsetzung der Wasserschutzgebiete erfolgte nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie ersetzen die nach DDR-Recht festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete Wismar-Wendorf und Wismar-Friedrichshof.

Die im Jahr 2021 erfolgte Zustandsbewertung der Grundwasservorkommen für Mecklenburg-Vorpommern im Zuge der Umsetzung der WRRL (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom 22.12.2000) weist für den für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Hansestadt Wismar genutzten Grundwasserkörper WP_WA_2_16 einen „schlechten Zustand“ aus. Für die Verfehlung des zu erreichenden „guten Zustandes“ sind mehrere Parameter verantwortlich. Es wurden Schwellenwertüberschreitungen lt. Grundwasserverordnung der Parameter Nitrat, Sulfat, Ortho-Phosphat, Pflanzenschutzmittel (PSM) -Wirkstoffe sowie nicht relevanter Metabolite von Pflanzenschutzmitteln festgestellt.

Die festgestellten Parameter, die aufgrund der Schwellenwertüberschreitung zu einem Verfehlen der Bewirtschaftungsziele des betroffenen Grundwasserkörpers WP_WA_2_16 führen, sind auf landwirtschaftliche Handlungen zurückzuführen.

Zuständig für die Gewässerüberwachung und die Anordnung von erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ist der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde gemäß §§ 106 und 107 LWaG.

Gemäß § 4 Abs. 2 der WSGVO kann die untere Wasserbehörde Handlungen untersagen, soweit es die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung gem. § 1 der WSGVO erfordert.

Es ist nicht hinnehmbar, Handlungen, die ursprünglich zulässig waren und durch die eine nachteilige Wasserveränderung zu besorgen ist, weiter zu erlauben. Eine Besorgnis liegt bereits dann vor, wenn eine noch so entfernte Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer nachteiligen Veränderung nach menschlicher Erfahrung gegeben ist.

Die Verbote und Handlungseinschränkungen in den Schutzgebietsverordnungen wurden auf Basis hydrogeologischer Datengrundlagen und Erkenntnissen festgelegt, um den Schutz des Grundwassers zu gewährleisten.

Nach dem allgemeinen Bewirtschaftungsauftrag für Gewässer gem. § 6 WHG ist alles zu unterlassen, was die Nutzungsmöglichkeiten bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen gefährdet.

Die in Anlage 2 zu § 3 der WSGVO aufgeführten Handlungen sind geeignet, eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften herbeizuführen.

Insbesondere die bisher geduldeten Handlungen der landwirtschaftlichen und weiteren Flächenbewirtschaftung in den Schutzzonen II und III ohne Beachtung der Verbote und Handlungseinschränkungen der WSGVO widersprechen dem Schutzziel des Grundwassers.

Aufgrund der aktuellen Zustandsbewertung des Grundwasserkörpers ist das Ermessen der unteren Wasserbehörde auf Null reduziert. Ihr sofortiges Handeln zum langfristigen Schutz des Grundwasserkörpers ist geboten. Es besteht keine andere Möglichkeit, als die bisher nach ursprünglicher Rechtslage zugelassenen landwirtschaftlichen und weiteren Flächenbewirtschaftungen zu untersagen. Ein milderes Mittel ist nicht gegeben.

 

Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Sie ist insbesondere zum langfristigen Schutz der Grundwasservorräte für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Hansestadt Wismar unverzichtbar.

 

zu 2.

Die Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung erfolgt gem. § 18 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg auf seiner Homepage. Sie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zur beabsichtigten unmittelbaren und breiten Information aller betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzer erfolgt eine Veröffentlichung zudem in den amtlichen Bekanntmachungen der betroffenen Gemeinden mit Hinweis auf die geltenden Wasserschutzgebietsverordnungen.

 

zu 3.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sicherstellen, dass unmittelbar alle Handlungen zu unterlassen sind, die zu einer weiteren Verschlechterung des Zustands des Grundwasserkörpers führen können. Die aktuellen Erkenntnisse über bereits bestehende Eintragspfade von Schadstoffen in das Grundwasser bedürfen eines sofortigen behördlichen Eingreifens in derzeit ausgeübte Bewirtschaftungspraktiken und gebieten die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im besonderen öffentlichen Interesse. Ein weiteres Abwarten ist nicht hinnehmbar, da eine weitere Verschlechterung der Qualität des Grundwasserkörpers zu besorgen ist.

 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg in 23970 Wismar, Rostocker Straße 76, oder am Verwaltungsstandort 23936 Grevesmühlen, Börzower Weg 3, einzulegen.

 

Schomann

 

 

 

Landrat

 

Anlagen:  Anlage 1 Übersichtskarte WSGVO Wismar – Friedrichshof

                   Anlage 2 Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen WSGVO Wismar – Friedrichshof

                  Anlage 1 Übersichtskarte WSGVO Wismar – Wendorf

                  Anlage 2 Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen WSGVO Wismar – Wendorf

 

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