Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Fachdienst Jugend

Landkreis Nordwestmecklenburg

Fachdienst Jugend

 

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für die Wahl der

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

 

 

Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen des Landkreises Nordwestmecklenburg für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Wismar und den Strafkammern des Landgerichts Schwerin

 

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Nordwestmecklenburg hat in der Sitzung am 19.04.2023 den Beschluss über die Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für das Landgericht Schwerin und das Amtsgericht Wismar gefasst.

 

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

 

Mittwoch, 10.05.2023 bis Mittwoch, 17.05.2023

 

zu jedermanns Einsicht an folgenden Standorten der Verwaltung des Landkreises Nordwestmecklenburg, im Rahmen der Dienststunden, aus:

 

Bürgerbüro Wismar, Rostocker Straße 76, 23970 Wismar

Bürgerbüro Grevesmühlen, Börzower Weg 3, 23936 Grevesmühlen.

 

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll (Bürgerbüro Wismar, Rostocker Str. 76 sowie Bürgerbüro Grevesmühlen, Börzower Weg 3) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

 

Nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden darf, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist. Dabei handelt es sich um

 

  1. Personen, die nicht Deutsche sind (§ 31 Satz 2 GVG);
  2. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind (§ 32 Nummer 1 GVG);
  3. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 Nummer 2 GVG).

In die Vorschlagsliste nicht aufgenommen werden sollen (§ 33 und 34 GVG)

 

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
  7. der Bundespräsident;
  8. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  9. Beamte und Beamtinnen, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  10. Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, Amtsanwälte und Amtsanwältinnen sowie sonstige Beamte und Beamtinnen der Staatsanwaltschaft, Notare und Notarinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen;
  11. gerichtliche Vollstreckungsbeamte und Vollstreckungsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen sowie Gerichtshelfer und Gerichtshelferinnen;
  12. Religionsdiener und Religionsdienerinnen und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Über Einsprüche gegen die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses entscheidet der Schöffenwahlausschuss.

 

Wismar, 24.04.2023

 

gez. Stach

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