Errichtung Stau im LV 152 Seemoor Gemeinde Veelböken

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde

 

Errichtung Stau im LV 152 Seemoor

Gemeinde Veelböken

 

Für die Entnahme von Oberflächenwasser aus einem Gewässer ist eine Stauvorrichtung im Gewässer LV 152 Gemarkung Paetrow, Flur 1, Flst. 144 durch den Agrarhof Veelböken eG, Botelsdorfer Damm 1, 19205 Veelböken vorgesehen.

 

Die Maßnahme im Gewässer LV 152 sieht eine Stauvorrichtung im Bereich einer verrohrten Überfahrt mit Stauvorsatz und Staubohlen vor. Die maximale Stauhöhe beträgt 1,0m in Bezug auf die Gewässersohle.

 

Die Maßnahme stellt eine Gewässerbenutzung gem. § 9 Abs. 1 Pkt 2 WHG dar und bedarf einer Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG . Die untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg hat im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 Nr. 1 UVPG durchgeführt.

Entscheidungsrelevant für die Beurteilung sind folgende Kriterien:

-           Von dem Vorhaben sind keine im Sinne des UVPG erheblichen Umweltauswirkungen
            abzuleiten.

-           Der Vorhabensbereich liegt außerhalb von gesetzlich geschützten
            Biotopen. Weitere Schutzgüter sind nicht betroffen.

-           Es kommt zu keinen veränderten Auswirkungen auf angrenzende Bereiche im
            Oberlauf des Gewässers 152, da sich durch die örtliche Umverlegung der Stauanlage
            keine neue Abflusssituation ergibt.

Die Prüfung unter Berücksichtigung der aufgeführten Schutzkriterien der Anlage 3 UVPG sowie spezifischer Standortgegebenheiten hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen waren.

 

Ergebnis der Vorprüfung: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag entsprechend den bestehenden wasserrechtlichen Gesetzesvorschriften.

 

 

 

Schomann

Landrat

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