Gewässerausbau Radegast Maßnahmen M 05 1.-3. Stadt Rehna und Gemeinde Wedendorfersee

Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde

 

Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde

 

Gewässerausbau Radegast Maßnahmen M 05 1.-3.

Stadt Rehna und Gemeinde Wedendorfersee

 

Die Stadt Rehna sowie die Gemeinde Wedendorfersee beabsichtigen Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtline an der Radegast als Gewässer II. Ordnung durchzuführen.

Vorhabensträger der Maßnahme ist der Wasser- und Bodenverband „Stepenitz-Maurine“, Degtower Weg 1, 23936 Grevesmühlen.

 

Die geplanten Maßnahmen an der Radegast umfassen die Herstellung von drei punktuell anzulegenden Sandfängen auf einem Gewässerabschnitt von 2,7 km. Die Sandfänge werden im Nebenschluss des natürlich mäandrierenden Gewässerverlaufes bzw. unter Nutzung noch vorhandener Altarme durch Verwendung natürlicher Baustoffe hergestellt. Das geschaffene Rückhaltevolumen beträgt insgesamt ca. 230 m³. Ziel ist die Sedimentfracht in den weiterführenden Unterlauf zu verringern. Entleerungen sind nicht vorgesehen, es erfolgt die einmalige Herstellung.  

 

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau gem. § 68 WHG dar. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg hat im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 Nr. 1 UVPG durchgeführt.

Durch die Lage des Standortes in einem rechtlich besonders geschützten Bereich gem. Anlage 3 UVPG, Pkt. 2.3 war die Vorprüfung in zwei Stufen durchzuführen. Entscheidungsrelevant für die Beurteilung waren folgende Kriterien:

-           Von dem Vorhaben sind nur geringe Umweltauswirkungen abzuleiten.

-           Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung wurde das Vorhaben als verträglich mit den Schutz- und Erhaltungszielen des GgB „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“ (DE 2132-303) bewertet.

-           Die jeweils einmaligen kurzfristigen Eingriffe in die Uferbereiche führen zu keinen dauerhaften nachteiligen Veränderungen, eher sind Aufwertungen die Folge.

-           Zielarten des FFH –Gebietes bzw. deren maßgebliche Habitate sowie Ziellebensraumtypen sind von der temporären Baumaßnahme nicht betroffen.

-           Durch die naturnahe Gestaltung der Sandfänge werden die umliegenden Strukturen  

            in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und aufgewertet.

-           Zuwegungen werden nur temporär für die Baudurchführung angelegt.

-           Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind räumlich eng auf die Maßnahmestandorte

begrenzt und bei Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen (bauzeitliche Einschränkung) und ökologischer Baubegleitung während der gesamten Baumaßnahmen als nicht erheblich einzustufen.

-           Die Aufwertung der Biotopstrukturen infolge der naturnahen Umgestaltung am
            Fließgewässers sowie der Sediment- und Nährstoffrückhalt durch die geplante
            Abflussverzögerung ist ausschließlich positiv zu bewerten.

 

Die Prüfung unter Berücksichtigung der ausgeführten Schutzkriterien der Anlage 3 UVPG sowie spezifischer Standortgegebenheiten hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen waren.

 

Ergebnis der Vorprüfung: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag entsprechend den bestehenden wasserrechtlichen Gesetzesvorschriften.

 

 

 

 

Weiss

Landrätin

 

 

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