Ökologische Sanierung Selmdorfer Graben

Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde

  1. öffentlich bekanntzumachendes Dokument im vollständigen Wortlaut und mit vollständigem Inhalt (einschließlich eventueller bekanntzumachender Anlagen):

 

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung vom 18. März 2021 (BGBl.I S. 540)

 

 

Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde

 

Ökologische Sanierung Selmdorfer Graben

Gemeinde Selmsdorf

 

Die Gemeinde Selmsdorf beabsichtigt Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie am Selmsdorfer Graben einschließlich Nebengräben als Gewässer II. Ordnung durchzuführen. Vorhabensträger der Maßnahme ist der Wasser- und Bodenverband „Stepenitz-Maurine“, Degtower Weg 1, 23936 Grevesmühlen.

 

Die geplanten Maßnahmen am Selmsdorfer Graben umfassen die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit durch Rückbau von mehreren Querbauwerken, Entrohrungen sowie Herstellen von Sohlgleiten, teilweise Neuprofilierungen und Strukturverbesserungen. Die Planungen beziehen sich auf den Bereich des Selmsdorfer Graben 1 (WRRL-Gewässer STEP-3200) auf einer Länge ca. 1.900 m nordöstlich von Selmsdorf, ca. bis 1.100 m vor der  Mündung in den Dassower See und an den Gewässern II. Ordnung 1/3; 1/1; 1/B6 und 1/B1 auf einer Gesamtlänge von ca. 1.850 m.

 

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau gem. § 68 WHG dar. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg hat im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 Nr. 1 UVPG durchgeführt.

Durch die Lage des Standortes in einem rechtlich besonders geschützten Bereich gem. Anlage 3 UVPG, Pkt. 2.3 war die Vorprüfung in zwei Stufen durchzuführen. Entscheidungsrelevant für die Beurteilung waren folgende Kriterien:

-           Von dem Vorhaben sind keine im Sinne des UVPG erheblichen Umweltauswirkungen
            abzuleiten.

-           Die Vorhabenbereich liegt überwiegend außerhalb von gesetzlich geschützten
            Biotopen. Weitere Schutzgüter sind nicht betroffen.
-           Ggf. geringfügige Schädigungen geschützter Biotope sind nicht erheblich.
-           Durch die Maßnahme werden bestehende Biotpostrukturen funktionell vernetzt.

-           Der Maßnahmenbereich wird durch vielfältigere Biotopstrukturen infolge der
            naturnahen Gewässerumgestaltung aufgewertet. 

Die Prüfung unter Berücksichtigung der ausgeführten Schutzkriterien der Anlage 3 UVPG sowie spezifischer Standortgegebenheiten hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen waren.

 

Ergebnis der Vorprüfung: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag entsprechend den bestehenden wasserrechtlichen Gesetzesvorschriften.

 

 

 

 

Weiss

Landrätin

 

 

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