Errichtung oder wesentliche Änderung von Häfen - Anzeigepflicht/Genehmigung
Leistungsbeschreibung
Folgende Maßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen:
- die Errichtung und wesentliche Änderung von Häfen
Einer Genehmigung bedürfen die Maßnahmen nach Satz 1, wenn durch sie eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des ordnungsgemäßen Zustands von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich zu erwarten ist. Bedarf die Maßnahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Planfeststellungsverfahren durch die untere Wasserbehörde zu führen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind alle Unterlagen (Beschreibungen, Erläuterungen, Zeichnungen usw.) vorzulegen, die erforderlich sind, damit sich die Behörde ein Bild von dem beabsichtigten Vorhaben machen und die mit ihm verbundenen Auswirkungen beurteilen kann.
Die Anzeige soll
- eine Kurzbeschreibung,
- Lageplan und Längsschnitt
- und Profildarstellung der Anlage enthalten.
Für die eingebrachten Stoffe ist der Nachweis zu führen, dass eine nachteilige Auswirkung auf die Gewässer ausgeschlossen werden kann. Es sind Aussagen zur Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Maßnahme sowie auf den ordnungsgemäßen Zustand von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich zu treffen.
Diese Unterlagen können, in Abhängigkeit von dem Vorhaben, sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollte im Vorwege mit der Behörde geklärt werden, welche Unterlagen erforderlich sind.
Welche Gebühren fallen an?
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung – WVHaSiKostVO M-V.
Für die Prüfung der Anzeige gilt die Tarifstelle 1 (35 bis 900 Euro); für die Genehmigung der Maßnahme die Tarifstelle 6 (150 bis 3300 Euro);.
Für ein Planfeststellungsverfahren gilt Tarifstelle 13 (1000 bis 26250 Euro).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat rechtzeitig vor Baubeginn der Maßnahme zu erfolgen. Eine Planfeststellung muss rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Vorhabens beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verwaltungsverfahrens ist von Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens abhängig, es kann mehrere Monate bis Jahre dauern. Besonderen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben Vollständigkeit und Qualität der Antragsunterlagen.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1/ § 6 Abs. 1 Satz 2 WVHaSiG M-V