Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind, zulassen, beantragen

Leistungsbeschreibung

Schiffbar - also für die Schifffahrt bestimmt - sind die Bundeswasserstraßen und die gemäß § 2 Absatz 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (WVHaSiG) des Landes für schiffbar erklärten Gewässer. Diese dürfen mit Wasserfahrzeugen, auch mit motorgetriebenen, unter Einhaltung der schifffahrts- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen befahren werden.
Die nicht schiffbaren Gewässer dürfen gemäß § 3 WVHaSiG durch jedermann für den Verkehr genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine Einschränkungen enthalten. Das Landeswassergesetz (LWaG) oder auch Verordnungen über die Festsetzung von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten sind solche „anderen Rechtsvorschriften“.

§ 21 Absatz 1 LWaG beschränkt das Befahren von Gewässern im Sinne eines Gemeingebrauchs auf „kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft“ und auf kleine Wasserfahrzeuge, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen. In dem zuletzt genannten Fall (kleine Elektromotorboote) gilt das aber nur, wenn der Fahrzeugführer einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer hat. Der Gemeingebrauch ist erlaubnisfrei möglich.

Das Befahren der nicht schiffbaren Gewässer mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen stellt keinen Gemeingebrauch dar. Dieses Verhalten ist nach § 21 Absatz 7 LWaG zulassungspflichtig. Die Erteilung der Zulassung kann für einen einzelnen Antragsteller oder durch Allgemeinverfügung erfolgen und steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die Zulassung ist widerruflich und kann befristet werden. Die Behörde muss u. a. prüfen, ob wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Belange der Zulassung entgegenstehen. Die Zulassung eines Verkehrs nach § 21 LWaG verpflichtet nicht zur Herstellung und Erhaltung eines schiffbaren Zustands des Gewässers.

Beschreibung und Voraussetzung ( Nordwestmecklenburg )

Die Behörde muss u. a. prüfen, ob wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Belange der Zulassung entgegen stehen. Die Zulassung eines Verkehrs nach § 21 LWaG verpflichtet nicht zur Herstellung und Erhaltung eines schiffbaren Zustands des Gewässers.

Die Untere Wasserbehörde kann das Befahren des Gewässers durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall personenbezogen zulassen und dabei Nutzungsbeschränkungen für das Befahren erlassen.

Verfahrensablauf

Informieren Sie sich bei der Unteren Wasserbehörde ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt über eine eventuell zu beantragende Zulassung.
Falls eine Zulassung erforderlich wird, informiert Sie die Untere Wasserbehörde über die Antragstellung und das weitere Vorgehen.

Voraussetzungen

Einzelheiten sind mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen, da die Rahmenbedingungen an den einzelnen Gewässern unter Umständen sehr voneinander abweichen.

Beschreibung und Voraussetzung ( Nordwestmecklenburg )

Viele Gewässer werden fischereilich genutzt oder befinden sich in Landschafts- oder Naturschutzgebieten. Daher werden vor der Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung auch der Fischereipächter sowie der Eigentümer des Gewässers zu ihren Belangen angehört. Durch die untere Naturschutzbehörde ist das Einvernehmen herzustellen. Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte können Zulassungen nur erteilt werden, wenn ein über das Einzelinteresse hinausgehendes Sonderinteresse besteht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es ist ein Antrag erforderlich, der u. a. Angaben zum Wasserfahrzeug enthält. Die weiteren Einzelheiten der Antragsunterlagen sind im Vorfeld mit der unteren Wasserbehörde bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zu erfragen.

Bootsführerschein Motor

wird benötigt

Beschreibung und Voraussetzung ( Nordwestmecklenburg )

Für eine Antragsstellung ist neben den Angaben zur Person, zum Bootstyp und -motor auch der Nachweis eines Bootsliegeplatzes wichtig. Weiter ist nachzuweisen, dass eine Nutzung des Bootes auf dem betreffenden Gewässer ohne Motor bereits langjährig (mind. 4 Jahre) erfolgte. Durch den Antragsteller ist außerdem nachzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen die Fortbewegung des Bootes mit Muskelkraft dauerhaft nicht möglich ist.

Welche Gebühren fallen an?

Das Zulassungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, für die Erteilung einer Zulassung nach § 21 Absatz 7 Landeswassergesetz gilt Tarifstelle 231 (EUR 60,00 bis 2.000,00).

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruch
  • Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung

 

 

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