Wer kann sich FFP2- (oder vergleichbare) Masken in der Apotheke abholen?
Gesetzlich oder privat krankenversicherte Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben einen Anspruch auf eine FFP2-Maske, wenn:
- sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
- eine der folgenden Krankheiten oder einer dieser Risikofaktoren vorliegt:
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
- chronische Herzinsuffizienz
- chronische Niereninsuffizienz
- Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall
- Diabetes Typ 2
- aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
- stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
- Risikoschwangerschaft
Bis Ende Dezember 2020 können max. drei Masken kostenlos abgeholt werden, wenn eines der oben genannten Kriterien erfüllt ist. Bedingung ist die Vorlage des Personalausweises.
Vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2021 können sechs weitere Masken abgeholt werden, dafür wird eine Eigenbeteiligung von 2 Euro erhoben. Zusätzlich zum Personalausweis ist dazu ein Nachweis der Krankenkasse nötig, ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt. Der Nachweis wird im Januar verschickt.
Vom 16. Februar bis zum 15. April 2021 sind weitere sechs Masken erhältlich. Auch hier ist der Nachweis der Krankenkasse nötig. Bei den Nachweisen handelt es sich um von der Bundesdruckerei gedruckte Berechtigungsscheine, die über die Krankenkassen weiterverteilt werden.