Wassergefährdende Stoffe - gewerblicher Umgang - Anzeige von LAU und HBV-Anlagen

Leistungsbeschreibung

Ab dem 01.08.2017 sind neue bundeseinheitliche Regelungen für wassergefährdende Stoffe (AwSV) in Kraft getreten, u.a. auch für die Anzeigepflicht.
Gemäß § 40 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hat, wer eine nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1 AwSV führen, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage einer Eignungsfeststellung bedarf.
Eine Eignungsfeststellung ist über die in § 63 Abs. 2 und 3 WHG geregelten Fälle nicht erforderlich für:

  1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssiger und fester wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A,
    2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen,
    3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht nach § 46 Abs.2 oder 3 unterliegen,
    4. Heizölverbraucheranlagen,
    5. Anlagen mit einem Volumen bis 1 m³, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann,
    6. für Anlagen der Gefährdungsstufe B und C sowie für prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen, wenn
    a) für alle Teile der Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:
    - ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 WHG aufweist
    - Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Abs.3 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 WHG oder
    - bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften
    und
    b) durch ein Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt. Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation nach § 43 Abs. 1 AwSV für seine Anlage zu führen. Die Dokumentation hat wesentliche Informationen über die Anlage wie Aufbau, Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit zu enthalten.

Nach dem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber gemäß § 40 Abs. 4 diesen Wechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen.

Bestimmte Anlagen und Arbeiten dürfen nur noch von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet oder instand gesetzt werden (§ 45 Abs. 1 AwSV); z.B. auch Heizölverbraucheranlagen ab 1 m³, Biogas- und JGS-Anlagen. Biogasanlagen.
Zu den Biogasanlagen gehören Anlagen zum Herstellen von Biogas (insbesondere Fermenter, Nachgärer, Vorlagebehälter, Kondensatbehälter) und Anlagen zum Lagern (Gärrestbehälter) sowie die zugehörigen Abfüllanlagen.

Die Errichtung, Stilllegung oder wesentliche Änderung von Biogasanlagen (betrieben mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft nach § 2 Abs. 8 AwSV) mit einem Volumen von > 100 m³ sind mindestens sechs Wochen im Voraus bei der unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig, sofern keine Eignungsfeststellung oder Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. „Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“: Siehe unten.
Die anzeigepflichtigen Biogasanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung durch einen Sachverständigen nach AwSV überprüfen zu lassen.

 

 

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

mindestens sechs Wochen im Voraus

 

 

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