Entscheidungen aufgrund von Schutzgebietsfestsetzungen

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichteneiner Wasserschutzgebietsverordnung eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den baulichen Schutzvorschriften für festgesetze Überschwemmungsgebiete nach § 78 Abs. 2-4 WHG zulassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind alle Unterlagen (Beschreibungen, Erläuterungen, Zeichnungen usw.) vorzulegen, die erforderlich sind, damit sich die Behörde ein Bild von dem beabsichtigten Vorhaben machen und die mit ihm verbundenen Auswirkungen beurteilen kann. Diese Unterlagen können, in Abhängigkeit von dem Vorhaben, sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollte im Vorwege mit der Behörde geklärt werden, welche Unterlagen erforderlich sind.

Rechtsgrundlage

§ 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG

§ 78 Abs. 2-4 WHG

§ 86 Abs. 4 WHG

 

 

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