Anzeige Tierhaltung, einschließlich Gehegewild-, Kameliden- und Bienenhaltung

Leistungsbeschreibung

§ 26 ViehVerkV: Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.
§ 45 ViehVerkV: Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 anzuzeigen.

§ 1a Bienenseuchen-Verordnung: Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.

Zusätzlicher Hinweis: Für die genannten Tierarten besteht auch die Verpflichtung zur Meldung des Bestandes bei der Tierseuchenkasse von M-V.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erhebungsbogen für Tierhalter zu Tierbestandsanzeigen im LK NWM (s. Formular)

Welche Gebühren fallen an?

10,00 € nach Gebührennummer 1.7.25 VetKostVO M-V

Welche Fristen muss ich beachten?

s. Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Anzeige der Tierhaltung

Bearbeitungsdauer

ca. 7 Tage

Rechtsgrundlage

§§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist,

§ 1a Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung – VetKostVO M-V)

 

 

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