Aktueller Wohnort: Lüdersdorf - OT Duvennest

Kraftfahrzeugkennzeichen: Kleines Motorradkennzeichen beantragen

Leistungsbeschreibung

Neben den bisherigen Kennzeichen können Sie seit dem 08.04.2011 auch kleinere Motorradkennzeichen ab einer Minimalgröße von 18 x 20 cm verwenden. Diese Regelung gilt auch für Motorrad-Saison- und Motorrad-Oldtimerkennzeichen. Durch die kleinere Schriftgröße bieten die neuen Kennzeichen Platz für längere Erkennungsnummern, d. h. mehrstellige Zahlen-Buchstaben-Kombinationen können nach dem Kürzel für den Zulassungsbezirk auf dem Kennzeichenschild aufgeprägt werden. 

Für ein bereits zugelassenes Krad mit einer zwei- oder dreistelligen Erkennungsnummer kann der Halter bei seiner Zulassungsbehörde die Stempelung eines Kraftradkennzeichens auf das neue Kennzeichenformat mit der bisherigen Erkennungsnummer beantragen. Unter dieser Fallkonstellation liegt keine neue Zulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens vor. Nur innerhalb des gleichen Zulassungsbezirkes gilt dies auch bei einem Halterwechsel. In solchen Fällen wird eine neue Zulassungsbescheinigung ausgefertigt. Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein und das Krad soll in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen werden, so ist die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Die zuständige Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Hiervon ist dann die Größe des Kennzeichenschildes abhängig.

Verfahrensablauf

Für sein Kraftrad, das auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden soll, beantragt der Halter oder der Verfügungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter bei der zuständigen Zulassungsbehörde die Abstempelung eines kleineren Kennzeichenformates und gegebenenfalls die Zulassung des Kraftrades. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Prägung des Kennzeichens im neuen Kennzeichenformat beauftragen. Das Kennzeichenschild stempelt die Zulassungsbehörde nach Bezahlen der Gebühren und Auslagen und nach Abgabe des ausgefüllten SEPA-Lastschriftmandates ab. War das Kraftrad bereits bzw. noch zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde das alte Kennzeichenschild.

Voraussetzungen

Das Fahrzeug entspricht einem genehmigten Typ oder es wurde eine Einzelgenehmigung erteilt, das Kraftrad befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand und es besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen. Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen. Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Das SEPA-Lastschriftmandat ist sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
  • gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht und Einverständniserklärung, dass die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf
  • gegebenenfalls altes Kennzeichenschild
  • Zulassungsbescheinigung
  • SEPA-Lastschriftmandat

Welche Gebühren fallen an?

Die Abstempelung eines Kennzeichens ist gebührenpflichtig. Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen (zuzüglich Hauptuntersuchungsplakette und Stempelplakette) sind in den Gebühren nicht enthalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung einer Motorradkennzeichens ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

 

 

Zurück Nach oben Drucken Hilfe