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Kraftfahrzeug: außer Betrieb gesetztes Fahrzeug Wiederzulassung

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Unterliegt Ihr Kraftfahrzeug einem Zulassungsverfahren und ist es abgemeldet (außer Betrieb gesetzt), können Sie eine Wiederzulassung beantragen. Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war. Die in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten werden mit der Wiederzulassung aktualisiert.

Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen

Wurde im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs die Gültigkeit einer Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig verlängert, müssen diese Untersuchungen vor Beantragen der erneuten Zulassung des Fahrzeugs bei den zuständigen Stellen durchgeführt werden.

Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich

Sind mehr als sieben Jahre nach der letzten Abmeldung des Fahrzeugs vergangen, sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Sind die Daten über das Fahrzeug anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist bei Beantragen der Wiederzulassung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen.

Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich

Ist bei der Fahrzeug-Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder ist seit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mehr als ein Jahr vergangen oder erfolgt die Wiederzulassung auf einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre bevollmächtigte Vertretung können die Wiederzulassung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Gegebenenfalls benötigen Sie hierzu Kurzzeitkennzeichen. Entspricht das Fahrzeug einem genehmigten Typ oder wurde eine Einzelgenehmigung erteilt, ist das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand und besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug zu. Gegebenenfalls teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu und stempelt die Kennzeichenschilder mit neuen Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) ab. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und hatten Sie bisher keine Ausnahmegenehmigung oder eine Feinstaubplakette, müssen Sie diese ebenfalls beantragen.

Online-Wiederzulassung

Ein nach dem 01.01.2015 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit einer gültigen Reservierung des Kennzeichens vor der Außerbetriebsetzung kann auf den gleichen Halter im selben Zulassungsbezirk auch internetbasiert wieder zugelassen werden, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I mit einem Sicherheitscode versehen ist, wenn eine gültige Hauptuntersuchung vorliegt, wenn für den Einzug der Kfz-Steuer ein Bankkonto existiert, wenn auf Sie ein neuer Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel mit Onlinefunktion ausgestellt ist und Sie ein Kartenlesegerät oder Smartphone mit der installierten Ausweis-App nutzen.

Voraussetzungen

Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen Bericht über die Hauptuntersuchung nachweisen können.

Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.

Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt. Das SEPA-Lastschriftmandat ist sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben.

Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung

Eigentümernachweis der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, wenn sich dieser nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder alter Fahrzeugschein beziehungsweise Abmeldebescheinigung und Fahrzeugbrief oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
  • Datenbestätigung oder
  • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung

Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.

Kennzeichenschilder, wenn noch vorhanden

bei Veränderungen am Fahrzeug:

  • Änderungsabnahme

wenn das Fahrzeug über sieben Jahre abgemeldet war:

  • Gutachten nach § 21 StVZO

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen zusätzlich:

  • ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Originalrechnung)
  • Umsatzsteuererklärung im Fall von Neufahrzeugen (Erstzulassung liegt nicht länger als sechs Monate zurück und die bisherige Laufleistung ist geringer als 6.000 Kilometer)

Wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann zusätzlich:

  • Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung (HU) durch eine Prüforganisation
  • eVB-Nr. (elektr. Versicherungs-Nr./7-stellig) bitte bei Ihrer Versicherung erfragen

zusätzlich bei Beantragung durch Vertreter (Bevollmächtigten):

  • Vollmacht zur Anmeldung des Fahrzeugs
  • vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschriebene Erklärung derer Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten von der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden darf, ob Gebühren- oder Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen

für Firmen (GmbH, AG, OHG):

  • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Vollmacht des Geschäftsführers

für Vereine:

  • Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden

für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:

  • Gesellschaftervertrag und Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

für Minderjährige:

  • schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage der Personalausweise der Erziehungsberechtigten

Welche Gebühren fallen an?

Die Wiederzulassung und gegebenenfalls die Zuteilung eines Kennzeichens sind kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für Kennzeichen, Gutachten oder sonstige Auslagen (zuzüglich Hauptuntersuchungsplakette und Stempelplakette) sind in den Gebühren nicht enthalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung eines Motorradkennzeichens ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

 

 

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