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Kraftfahrzeugkennzeichen: Ersatz beantragen

Leistungsbeschreibung

Sind ein oder beide Kennzeichen beschädigt oder unleserlich geworden, so werden neue Kennzeichen benötigt. Hat sich hingegen eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette) vom Kennzeichenschild gelöst oder wurde sie entfernt, so ist/sind sie zu ersetzen. Ansonsten bestehen Zweifel, ob das Fahrzeug zugelassen ist.

Verfahrensablauf

Unter Vorlage der ggf. noch vorhandenen alten Kennzeichenschilder wird bei der Zulassungsbehörde die Ausfertigung von neuen Kennzeichen beantragt. Nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und gültiger Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung stempelt die Zulassungsbehörde die Kennzeichenschilder mit den Stempelplaketten und der Prüfplakette ab. Durch Aushändigen der Kennzeichenschilder an die Halterin/den Halter ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen. Bei Verlust oder Beschädigung einer oder beider Plaketten werden diese ersetzt.

Voraussetzungen

  • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen.
  • Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.
  • Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Eigentum eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • gültige Betriebserlaubnis
  • gültige Bescheinigung einer Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung
  • die alten Kennzeichenschilder

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ggf. Antrag auf Zuteilung eines Ersatz-Kennzeichens
  • mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift
  • bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnortes
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten.
  • um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
    • Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen
    • gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
    • Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
    • bei Firmen:
      • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
      • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
      • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist.
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für ein Wunschkennzeichen
  • gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
  • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei einer Hauptuntersuchung, die nach dem 01.07.2012 durchgeführt wurde oder bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)
  • und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und kann abhängig vom Einzelfall bei der Zulassungsbehörde erfragt werden.

Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

 

 

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