Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot beantragen

Leistungsbeschreibung

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 - 22 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Für bestimmte Güter gilt dieses Verbot nicht (z.B. verschiedene leichtverderbliche Lebensmittel).

Weiterhin kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, z. B. für:

  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
  • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Fahrten stehen

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Prüfung des Antrages
  • Bescheidung

Zuständige Stelle

Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Ladung aufgenommen wird, oder die Straßenverkehrsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Wohnort, ihren/seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung, insbesondere der Dringlichkeit, und ein Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel
  • bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
  • den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung
  • im Falle der Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit erst geprüft werden muss: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr liegt zwischen EUR 10,20 und EUR 767,00 und richtet sich nach dem Umfang der erteilten Genehmigung entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. ein bis zwei Wochen.

 

 

Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH zuständig. Gegenwärtig wird der SPNV im Landkreis durch nachfolgende Unternehmen erbracht:

  • Die Bahn (DB)
  • Ostdeutsche Eisenbahn (ODEG)

Der Landkreis Nordwestmecklenburg ist gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 ÖPNVG M-V Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV sowie zuständige örtliche Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste. Gleichzeitig ist der Landkreis zu 100 % Gesellschafter der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH (NAHBUS). Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat mit der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH gemäß Beschluss des Kreistages vom 18.06.2015 einen Öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2025 zur Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr abgeschlossen.

Der Landkreis als zuständige Behörde hat gemäß Kreistagsbeschluss bereits am 04.07.2014 durch Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Absicht bekannt gemacht, die Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Gebiet des Landkreises als Gesamtleistung in einem Linienbündel nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an das Verkehrsunternehmen als internen Betreiber direkt zu vergeben.
In dem ÖDA werden die näheren Anforderungen an das Verkehrsangebot festgelegt.

Diese ergeben sich im Wesentlichen aus dem am 29.01.2015 durch den Kreistag beschlossenen Regionalen Nahverkehrsplan Westmecklenburg Teil C: Landkreis Nordwestmecklenburg, sowie aus dem Regionalen Teil A.

Mit dem ÖDA vergibt der Landkreis an NAHBUS ein ausschließliches Recht, öffentliche Personenverkehrsdienste nach §§ 42 und 43 PBefG auf dem Gebiet des Landkreises und auf abgehenden Linien in das Umland zu erbringen.

Einzelheiten zu den Fahrplänen, Tarif- und Beförderungsbestimmungen finden Sie auf den Seiten der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH unter  www.nahbus.de

Geringfügige Leistungen des straßengebundenen ÖPNV im Landkreis werden durch nachfolgende Unternehmen erbracht:

  • Nahverkehr Schwerin GmbH (NVS)
  • Verkehrsgesellschaft Ludwigslust-Parchim mbH (VLP)

 Veröffentlichung gem. EU-VO 1370/2007

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der „Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ macht jede zuständige Behörde einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte öffentlich zugänglich. 

Die entsprechenden Berichte ab 2016 finden Sie in der folgenden Auflistung.
 

Berichte Nahverkehr nach EU-Verordnung

Beschreibung Download
Bericht 2019 0.30 MB
Bericht 2018 0.25 MB
Bericht 2017 0.31 MB
Bericht 2016 0.32 MB
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