Neue Corona-Verordnung vom 7. Juli
Weitere schrittweise Lockerung der coronabedingten Einschränkungen
Die Landesregierung hat das Gesetz- und Verordnungsblatt mit der neuen Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung herausgegeben. Die neuen Regelungen gelten vorerst bis 13. August.
Die Verordnung wurde etwas „aufgeräumt“:
Regelungen und Auflagen für zahlreiche Branchen, Veranstaltungsarten und Betriebe wurden in insgesamt 43 Anlagen überführt, in denen sich diese nun getrennt nachlesen lassen.
Ein Überblick über die Wichtigsten Änderungen und Lockerungen im Hauptdokument:
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht:
- Bis zum 10. August gilt weiterhin die Empfehlung der Landesregierung, die Zahl der Menschen, mit denen man Kontakt hat möglichst gering zu halten.
- Die zwingende Beschränkung der Anzahl an Personen bzw. Haushalten, die sich im öffentlichen Raum treffen können, entfällt ab dem 10. Juli jedoch.
- In der Öffentlichkeit muss weiter wo immer möglich 1,5 Meter Abstand zueinander gehalten werden.
- Weiterhin gilt die Empfehlung, bei Kontakt zu anderen Menschen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
- An der Maskenpflicht im Einzelhandel, ÖPNV und beim Besuch von Verwaltungsgebäuden ändert sich vorerst nichts. Das Landesgesundheitsministerium will gemeinsam mit einer Taskforce aus Experten sowie Vertretern aus Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden Anfang August eine Entscheidung fällen, ob diese Pflicht auch danach weiter bestehen bleibt.
Gastronomie:
- Weiterhin gelten in der Gastronomie Vorschriften zur Hygiene und Kontaktnachverfolgung.
- Für den Außer-Haus-Verkauf entfällt die Regel, dass der Verzehr im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle verboten ist.
- Zusammenkünfte aus familiären Anlässen können als geschlossene Gesellschaften in separaten Räumen mit bis zu 75 Personen stattfinden.
- Die Sperrstunde wird auf 2 Uhr morgens verlängert.
- Buffets sind unter Sicherheitsauflagen wieder möglich.
Einreisen und Beherbergung:
- Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet ihre Gäste spätestens vor dem Tag der Anreise darauf hinzuweisen, falls diese für den Betreiber erkennbar nicht anreisen dürfen (weil sie z.B. aus einem Landkreis mit mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage, also einem Risikogebiet kommen).
- Für eine touristische Einreise gilt weiterhin, dass mindestens eine Übernachtung in Mecklenburg-Vorpommern gebucht sein muss. Tagestourismus ist weiterhin nicht erlaubt.
- Eine Ausnahme stellen tagestouristische Busreisen dar, da hier eine Kontaktverfolgung leicht möglich ist.
- Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt auch nicht Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern sind.
- Bei Einreise aus Risikogebieten (z.B. Reiserückkehrern) kann die verpflichtende 14-tägige häusliche Quarantäne erlassen werden. Dafür muss ein negativer Corona-Test in Form eines ärztlichen Zeugnisses vorgelegt werden. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein.
Veranstaltungen und Versammlungen:
- Großveranstaltungen, öffentliche und nicht-öffentliche Versammlungen, Volks- und Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen bleiben bis zum 31. Oktober untersagt.
- Unter Auflagen und im Einvernehmen mit der zuständigen Ordnungsbehörde können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 Teilnehmern aber stattfinden, in geschlossenen Räumen bis zu 200 Personen.
- In privaten und häuslichen Räumen können Zusammenkünfte aus familiären Anlässen bis zu 50 Personen ebenfalls stattfinden, Bei gewichtigen familiären Anlässen, wie insbesondere Hochzeiten, Ehejubiläen, besonderen Altersjubiläen, Jugendweihen und religiösen Festen, sind diese Zusammenkünfte mit bis zu 75 Personen zulässig. In diesen Fällen ist auch das Tanzen erlaubt.
Weiterhin gibt es Lockerungen für das Betreten und Besuche in Krankenhäusern, Alten-, Pflege-, und Betreuungseinrichtungen, sowie für den Betrieb von Behindertenwerkstätten.