Weitere Informationen der Ausländerbehörde

Allgemeines Ausländerrecht

Bevor Sie in der Ausländerbehörde vorstellig werden, bitten wir Sie sich bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden.

Ausländische Staatsangehörige dürfen nach Deutschland nur einreisen und sich hier aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, sowie, falls erforderlich, ein gültiges Visum besitzen. Ob Sie ein Visum zur Einreise benötigen entnehmen Sie bitte der Staatenliste des Auswärtigen Amtes.

Staatenliste

Das Visum ist zweckentsprechend in der deutschen Botschaft des jeweiligen Landes zu beantragen.

Genauere Informationen zum Visaverfahren erhalten sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes.

Dort  finden Sie Informationen über die Visabestimmungen, eine Staatenliste zur Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland sowie Antragsformulare zum Download. Auch die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens und seine Entstehung werden hier erklärt.

  Auswärtige Amt

Nach erfolgter Einreise mit entsprechendem Visum, sowie der Anmeldung im zuständigen Einwohnermeldeamt (s. oben), kann in der Ausländerbehörde ein, dem Visum entsprechender, Aufenthaltstitel beantragt werden.

Genauere Informationen finden Sie auf der  Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Besuch

Aufenthalt bis zu 3 Monaten 
   Eine Anmeldung im Einwohnermeldeamt ist nicht notwendig

Familiennachzug

  • Nachzug zum deutschen oder ausländischen Ehegatten
  • Nachzug zum deutschen oder ausländischen minderjährigen Kind zur Ausübung der Personensorge
  • Nachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes zum deutschen oder ausländischen Elternteil zur Ausübung der Personensorge

Sprachkurs/ Schulbesuch/ Studium

  • Aufenthalt zum Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient
  • Aufenthalt zum Schulbesuch (z. B. Austauschschüler)
  • Aufenthalt zum Hauptstudium, bei anerkanntem Abschluss imHeimatland
  •  Aufenthalt zu studienvorbereitenden Maßnahmen (Studienkolleg,  Sprachkurs) mit anschließendem Direktstudium
  • Aufenthalt als Studienbewerber für max. 9 Monate
  • Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studium für max. 18 Monate
  • Aufenthalt für studienzugehörige Praktika

    Die Aufenthaltsdauer zum Zwecke des Studiums soll 10 Jahre nicht überschreiten, wobei die Vorbereitung nicht länger als 2 Jahre in Anspruch nehmen soll.

Blaue Karte EU (hochqualifizierte Arbeitnehmer)

Mit in Kraft treten des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten- Richtlinie der EU am 01.08.2012 wurde ein neuer Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" eingeführt.
Erfüllt ein Ausländer die Voraussetzungen, so hat er einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Für die Blaue Karte EU gelten spezielle Erteilungsvoraussetzungen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Blaue Karte EU Deutschland"

Blaue Karte EU

Arbeitnehmer

  • Aufenthalt als Beschäftigter/ Selbstständiger/ Forscher
  • Aufenthalt zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung
  • Aufenthalt für Freiwilligendienste, Au-pair-Beschäftigung (max. 1 Jahr)
  • Aufenthalt für Kurzzeitarbeitnehmer (z. B. Saisonarbeit max. 6 Monate)
  • Aufenthalt für Sprachlehrer (max. 5 Jahre) und Spezialitätenköche
       (max. für 4 Jahre)

    Diese Aufenthaltstitel werden in der Regel nur mit Zustimmung der zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)  erteilt bzw. verlängert.
    Genauere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
    ZAV

Zur Bearbeitung von Anträgen  auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln benötigen wir folgende Unterlagen:

  • gültiger Pass oder Passersatz
  • Mietvertrag und Meldebescheinigung
  • Nachweis Krankenversicherung  (Bescheinigung der Krankenkasse bzw. Krankenversicherung)
  • ein biometrisches Foto 
    Fotomustertafel der Bundesdruckerei: Biometrischen Foto
  • Nachweis  Sicherung des Lebensunterhalts
    • Studium / Sprachkurs / Schulbesuch c:>Verpflichtungserklärung oder Sperrkonto
    • Blaue Karte EU c!> Arbeitsvertrag und 3 letzten Lohnbescheinigungen
    • Familiennachzug         3 letzen Lohnbescheinigungen  und / oder Bescheid  Jobcenter oder Bescheid Sozialamt

Allgemeines Asylrecht

Der Bereich Asylrecht umfasst die Zuständigkeit für alle im Landkreis Nordwestmecklenburg lebenden Asylbewerber, Asylberechtigte, sonstige politisch Verfolgte sowie alle Ausländer, denen ein Aufenthalt aus völkerrechtlichen humanitären oder politischen Gründen erteilt oder verlängert werden soll.

Asylanträge werden grundsätzlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angenommen und bearbeitet.
Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des  Bundesamtes.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) positiv über den Asylantrag, ist eine Vorsprache in der Ausländerbehörde erforderlich. Hier erhält der Ausländer einen Formblattantrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie einen Termin zur Abgabe dessen.

Bei der zweiten Vorsprache zur Abgabe des Antrags und eines biometrischen Fotos, erfolgt die Ausgabe der vorläufigen Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen bis zur Beantragung der elektronischen Aufenthaltskarte. Der Termin zur Beantragung wird schriftlich mitgeteilt.

Ab Beantragung der elektronischen Aufenthaltskarte nimmt die Herstellung dieser ca. vier bis sechs Wochen in der Bundesdruckerei in Anspruch.

Für den Familiennachzug zu dem ausländischen anerkannten Flüchtling ist der erforderliche Antrag innerhalb von drei Monaten ab unanfechtbarer Anerkennung zu stellen. Die Frist ist auch gewahrt, wird der Antrag in der Ausländerbehörde gestellt. Diese bescheinigt die Einhaltung der Frist für die Botschaft.

Familiennachzug für syrische Schutzberechtigte in Deutschland

Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht bedeutet, alle zumutbaren Handlungen zu unternehmen, die der Identitätsfeststellung und der Aufklärung von Sachverhalten dienen. Dem Grundsatz nach ist jeder Ausländer verpflichtet einen Pass zu besitzen.

EU-Recht

  • Die europarechtlichen Vorgaben der Einreise und des Aufenthaltes von Staatsangehörigen der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen sind im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) geregelt.
    Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten (Island, Lichtenstein und Norwegen)  und ihre Familienangehörige.
  • Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit.
    Am 29. Januar 2013 sind Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Kraft getreten.
    Unter anderem wurde die Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger abgeschafft.

  • Die Länderliste der Europäischen Union finden Sie  auf nachfolgenden Link des Auswärtigen Amtes:
    EU-Mitgliedsstaaten

  • Unionsbürger die sich nicht nur vorübergehend  (mehr als 3 Monat) im Landkreis Nordwestmecklenburg aufhalten bzw. hier ihren Wohnsitz nehmen,
    werden gebeten sich in dem für ihren Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden.
    Das Einwohnermeldeamt übermittelt diese Anmeldung an die Ausländerbehörde.
    Eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht mehr erforderlich.

Informationen für ukrainische Staatsangehörige

Aufenthaltstitel zur Schutzgewährung von ukrainischen Staatsangehörigen sind derzeit bis zum 4. März 2024 befristet.

Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung sieht nunmehr vor, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fortgelten. Dies setzt voraus, dass die Aufenthaltserlaubnis am 1. Februar 2024 gültig ist und der tatsächliche Lebensmittelpunkt in der Bunderepublik Deutschland begründet wird.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz gilt demzufolge kraft Gesetzes bis zum 4. März 2025 fort.

Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss nicht gestellt werden, da der elektronische Aufenthaltstitel seine Gültigkeit behält und muss nicht ausgetauscht werden.

Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnis dürfen weiterhin arbeiten. Auch an den Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen ändert sich auf Grund der Anordnung der Fortgeltung nichts.

Zu beachten ist, dass die Wohnsitzauflage weiterhin für Mecklenburg-Vorpommern besteht.

Das offizielle Scheiben des Landkreises Nordwestmecklenburg finden Sie hier und ist zum Ausdruck geeignet:

Hinweis-Schreiben in verschiedenen Sprachen hinterlegen

 Sollten Sie ein personalisiertes Schreiben benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an uns: abh@nordwesmecklenburg.de.

Registrierungen für ukrainische Staatsangehörige finden

  • mittwochs, in der Zeit von 9.00 Uhr – 11.30 Uhr ohne Termin

statt. Melden Sie sich dafür am Eingang beim Wachpersonal im Gebäude der Kreisverwaltung in der Rostocker Str. 76, 23970 Wismar.

Für einen Termin zur Adressänderung senden Sie uns bitte eine E-Mail an abh@nordwestmcklenburg.de.

Eine vorherige Ummeldung im Einwohnermeldeamt ist erforderlich.

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