Drainagen sind keine Gewässer im Sinne des LWaG. Das in landwirtschaftlichen Drainagerohren gesammelte Wasser dient der Verbesserung land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und unterliegt damit dem MeAnlG. Nach § 2 MeAnlG sind Meliorationsanlagen mit dem Erdboden verbundene Beregnungs- und andere Bewässerungs- bzw. Entwässerungsanlagen, die der Verbesserung der Bodennutzung dienen. Das MeAnlG regelt u.a. auch die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und Meliorationsanlagen.
Die Gewässerunterhaltungspflicht der Wasser- und Bodenverbände umfasst keine Meliorationsanlagen i.S. des MeAnlG, da ihnen keine Gewässereigenschaft zukommt.
Meliorationsanlagen sind mit dem Erdboden verbundene Beregnungs- und andere Bewässerungs- sowie Entwässerungsanlagen, die der Verbesserung der land- der forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen.(Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (MeAnlG))
Drainagen, Rohrleitungen und auch Gräben, die ausschließlich der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen sind Entwässerungsanlagen. Die Eigentümer dieser Flächen sind die Berechtigten.
Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen ist mit dem 1.1.1995 per Gesetz auf den Grundstückseigentümer übergegangen.
Ab dem 1.1.2000 haben die Grundstückseigentümer die Entwässerung benachbarter Grundstücke über die Entwässerungsanlagen zu dulden. ( Durchleitungsrecht)
Für das Durchleitungsrecht kann der Grundstückseigentümer von den Berechtigten ein Entgelt verlangen. Die Forderungen sind privatrechtlich gegenüber den Berechtigten ( nicht Nutzer ) durchzusetzen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfällt, wenn auch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist.
Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung der notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Entwässerungsanlage verpflichtet. Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten tragen die Berechtigten oder im Falle der Verpachtung die Nutzer. Die Arbeiten kann sowohl der Berechtigte als auch der Nutzer ausführen. (nicht gesetzlich vorgeschrieben)
Gegenüber dem, der die Arbeiten ausführt, sind die Nutzer der Anlage zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet. Auch diese Forderungen sind privatrechtlich durchzusetzen.
Das Durchleitungsrecht erlischt durch Kündigung des Grundstückseigentümers oder des zur Durchleitung Berechtigten. Die Kündigung ist schriftlich spätestens bis zum dritten Werktag des Kalenderjahres zu erklären, mit dessen Ablauf das Durchleitungsrecht enden soll. Der zur Durchleitung Berechtigte kann der Kündigung widersprechen. (privatrechtlich durchzusetzen)
Text des Meliorationsanlagengesetzes
Die Einleitung der Drainage in das oberirdische Gewässer gilt als Gemeingebrauch. (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WHG).
Die Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen (Drainagen) – auch von funktionsunfähig gewordenen - ist bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises anzuzeigen. Für das Anzeigeverfahren der Grundwasserbenutzung gilt der § 118 LWaG. Sofern die untere Wasserbehörde nichts anderes mitteilt, kann frühestens zwei Monate nach der Anzeige mit der Maßnahme begonnen werden.
In den Fällen besonders signifikanter Auswirkungen der Maßnahme auf den Wasserhaushalt (§ 46 Abs. 1 Satz 1, letzter HS WHG) sowie bei Maßnahmen innerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 32 LWaG) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde erforderlich.
Ist die Erlaubnispflicht festgestellt, die Maßnahme aber lediglich angezeigt, dann wirkt die Wasserbehörde auf die Einleitung des Erlaubnisverfahrens hin.
Die untere Wasserbehörde beteiligt im Prüf- und Erlaubnisverfahren die untere Naturschutzbehörde.
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V hat im Juli 2019 die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Bodenentwässerung veröffentlicht.
Link: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Grundwasserschutz/
Siehe unter Publikationen und Dokumente