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Die Städte und Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die ausreichende Brauch- und Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Sie haben diese Aufgabe auf die  Zweckverbände  übertragen. Nur Wismar hat ein eigenes  Stadtwerk.

Der Anschluss an die Trinkwasserversorgung ist mit dem zuständigen Zweckverband bzw,. den Stadtwerken zu regeln. Bei erforderlichen Einzelwasserversorgungsanlagen ist die  Grundwasserentnahme  der Wasserbehörde anzuzeigen.
Trinkwasser immer ausreichend und in bester Qualität zu haben, ist für alle eine Selbstverständlichkeit.

Zur Sicherung der Trinkwasserversorgung sind  Trinkwasserschutzgebiete festzusetzen. Sie umfassen in der Regel das Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen und werden nach unmittelbaren Fassungsbereich, engerer Schutzzone (I und II) und weiterer Schutzzone (III) untergliedert.

Für diese Bereiche besteht das Erfordernis zusätzlicher Schutzanforderungen gegenüber nicht besonders geschützten Gebieten, um das Risiko unvorhersehbarer stofflicher Einträge im Umfeld von Wassergewinnungsanlagen weitestgehend auszuschließen.

In der für das jeweilige Trinkwasserschutzgebiet festzulegenden Wasserschutzgebietsverordnung werden den regionalen hydrogeologischen Gegebenheiten angepasste Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den o. g. Zonen I, II und III festgelegt.

Dabei kann die Umsetzung des flächendeckenden Grundwasserschutzes in den Regionen zu Nutzungseinschränkungen führen (z. B. Nutzungsbeschränkungen oder Verboten für Bauvorhaben), die sich durch eine hohe Belastungsempfindlichkeit des Grundwassers auszeichnen.

Drainagen sind keine Gewässer im Sinne des LWaG. Das in landwirtschaftlichen Drainagerohren gesammelte Wasser dient der Verbesserung land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und unterliegt damit dem MeAnlG. Nach § 2 MeAnlG sind Meliorationsanlagen mit dem Erdboden verbundene Beregnungs- und andere Bewässerungs- bzw. Entwässerungsanlagen, die der Verbesserung der Bodennutzung dienen. Das MeAnlG regelt u.a. auch die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und Meliorationsanlagen.

Die Gewässerunterhaltungspflicht der Wasser- und Bodenverbände umfasst keine Meliorationsanlagen i.S. des MeAnlG, da ihnen keine Gewässereigenschaft zukommt.

Meliorationsanlagen sind mit dem Erdboden verbundene Beregnungs- und andere Bewässerungs- sowie Entwässerungsanlagen, die der Verbesserung der land- der forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen.(Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (MeAnlG))

Drainagen, Rohrleitungen und auch Gräben, die ausschließlich der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen sind Entwässerungsanlagen. Die Eigentümer dieser Flächen sind die Berechtigten.

Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen ist mit dem 1.1.1995 per Gesetz auf den Grundstückseigentümer übergegangen.

Ab dem 1.1.2000 haben die Grundstückseigentümer die Entwässerung benachbarter Grundstücke über die Entwässerungsanlagen zu dulden. ( Durchleitungsrecht)

Für das Durchleitungsrecht kann der Grundstückseigentümer von den Berechtigten ein Entgelt verlangen. Die Forderungen sind privatrechtlich gegenüber den Berechtigten ( nicht Nutzer ) durchzusetzen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfällt, wenn auch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist.

Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung der notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Entwässerungsanlage verpflichtet. Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten tragen die Berechtigten oder im Falle der Verpachtung die Nutzer. Die Arbeiten kann sowohl der Berechtigte als auch der Nutzer ausführen. (nicht gesetzlich vorgeschrieben)

Gegenüber dem, der die Arbeiten ausführt, sind die Nutzer der Anlage zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet. Auch diese Forderungen sind privatrechtlich durchzusetzen.
Das Durchleitungsrecht erlischt durch Kündigung des Grundstückseigentümers oder des zur Durchleitung Berechtigten. Die Kündigung ist schriftlich spätestens bis zum dritten Werktag des Kalenderjahres zu erklären, mit dessen Ablauf das Durchleitungsrecht enden soll. Der zur Durchleitung Berechtigte kann der Kündigung widersprechen. (privatrechtlich durchzusetzen)

Text des Meliorationsanlagengesetzes

Die  Einleitung der Drainage  in das oberirdische Gewässer gilt als Gemeingebrauch. (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WHG).

Die Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen (Drainagen) – auch von funktionsunfähig gewordenen - ist bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises anzuzeigen. Für das Anzeigeverfahren der Grundwasserbenutzung gilt der § 118 LWaG. Sofern die untere Wasserbehörde nichts anderes mitteilt, kann frühestens zwei Monate nach der Anzeige mit der Maßnahme begonnen werden.

In den Fällen besonders signifikanter Auswirkungen der Maßnahme auf den Wasserhaushalt (§ 46 Abs. 1 Satz 1, letzter HS WHG) sowie bei Maßnahmen innerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 32 LWaG) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde erforderlich.

Ist die Erlaubnispflicht festgestellt, die Maßnahme aber lediglich angezeigt, dann wirkt die Wasserbehörde auf die Einleitung des Erlaubnisverfahrens hin.
Die untere Wasserbehörde beteiligt im Prüf- und Erlaubnisverfahren die untere Naturschutzbehörde.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V hat im Juli 2019 die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Bodenentwässerung veröffentlicht.
Link:   https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Grundwasserschutz/
Siehe unter Publikationen und Dokumente

 

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