Brauchtumsfeuer

Leistungsbeschreibung

Zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen wird gerne ein offenes Feuer ("Lagerfeuer") angelegt und unterhalten. Das ist seit Menschengedenken so und soll auch so bleiben. Jedoch sollte man dabei einiges beachten.

Die folgenden Auskünfte gelten nicht für die Beseitigung von Gartenabfällen. Hinweise dazu finden Sie  auf der Seite Verbrennen und Verwerten von Gartenabfällen.

  • Bei Osterfeuern oder auch anderen Feuern, die der Geselligkeit, Erbauung und Unterhaltung dienen, steht die Beseitigung des verwendeten Holzes als Abfall nicht im Vordergrund. Solche Feuer unterstehen daher nicht dem Abfallrecht. Jedoch darf das zum Feuer verwendete Holz keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten.
  • Geeignetes Holz ist naturbelassen und lediglich mechanisch behandelt.
    Faustregel: Geeignet ist Holz, dass man, ggf. gehäckselt, auch bedenkenlos zum Mulchen oder Kompostieren einsetzen würde.
    Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes, beschichtetes Holz, Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz usw.
    Solche Hölzer enthalten Bestandteile, deren Unschädlichkeit ohne chemische Analytik nicht bestimmt werden kann. Aus Vorsorgegründen ist ihre Verwendung daher untersagt. Damit scheidet praktisch der gesamte Bereich von Hölzern aus Bau- und Renovierungsmaßnahmen aus!
  • Auch sonstige Abfälle, wie z.B. Sperrmüll oder gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) dürfen natürlich nicht in das Feuer gelangen!
  • Wenn nicht naturbelassene Hölzer mit verbrannt werden, können die Schadstoffgehalte beträchtlich sein: "So wurden in der Asche eines Jägerzauns ca. 150 g/kg an Chrom und 90 g/kg an Kupfer nachgewiesen, in der Asche eines Fensterrahmens 56 g/kg an Zink und 35 g/kg an Blei. Je nach PVC-Beimengungen des Brennmaterials ließen sich nahezu beliebige Chlorverunreinigungen verursachen." (Quelle: Broschüre "Untersuchung von Holzaschen aus Kleinfeuerungsanlagen", Institut für Hygiene und Umwelt, Hamburg, 2006).
     

 

 

 

Weitere Informationen

Jedes offene Feuer verunreinigt die Luft und gefährdet die Gesundheit - unter Umständen auch die der Besucher des Feuers! Große Gefahr und Belästigungspotential besteht auch für die Nachbarschaft, weshalb unbedingt auf den Wind und ausreichende Abstände zu achten ist. Die Verwendung unzulässiger Brennstoffe erhöht die Gefahr weiter.

Brandrückstände aus einem zulässigen Feuer sollte großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen.

Im Zweifelsfall können Brandrückstände über die Abfallentsorgung beseitigt werden.

Wenn Sie im Zweifel sind, ob durch Ihr Feuer ein Feueralarm ausgelöst werden könnte, informieren Sie vorzeitig den Gemeindewehrführer, ggf. über das Amt.

In Natur- und Landschaftsschutzgebieten, am Strand und in den Dünen, sind Feuer in aller Regel verboten. Erkundigen Sie sich!

In einigen Gemeinden sind manche Feuer polizeilich verboten, z.B. im Umfeld um reetgedeckte Häuser oder in Kurgebieten. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrem Amt, welche Einschränkungen bei Ihnen bestehen.

Veranstaltungen, zu denen jedermann Zugang hat und/oder die auf öffentlichen Flächen stattfinden, sind beim örtlichen Amt anzumelden - unabhängig davon, ob dort ein Feuer brennt oder nicht.

Der Veranstalter des Feuers trägt die Verantwortung dafür, dass das Feuer mit abfallrechtlich unbedenklichem Holz betrieben wird. Er trägt auch die sonstige Verantwortung, z.B. für Brandsicherung, Anmeldung beim Amt, etc.

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