Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Bußgeldstelle ahndet Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeigen der Polizei und anderer Behörden einerseits und auch Geschwindigkeitsüberschreitungen aus eigenen stationären und mobilen Messungen (fließender Verkehr). Die Rechtsgrundlage bilden die Paragrafen 24,  24 a und  24 c des Straßenverkehrsgesetzes.

Die Verstöße werden entweder durch Verwarn- oder Bußgelder geahndet. In einigen Fällen droht neben Geldbuße auch ein Fahrverbot. Die Regelsätze sind im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog erfasst und können abgerufen werden beim  Kraftfahrt Bundesamt Flensburg.

In Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Festlegungen der Verkehrsunfallkommission und Hinweisen aus den Ämtern des Landkreises trägt die Bußgeldstelle durch die eigene mobile Verkehrsüberwachung mit dazu bei, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das Verwarngeld zwischen 5,00 und 55,00 EURO liegen. Es beinhaltet keine Gebühren und Auslagen, weil es auf eine schnelle Abwicklung des Verfahrens ausgerichtet ist. Mit der fristgerechten Einzahlung erklärt der Betroffene sein Einverständnis und das Verfahren ist abgeschlossen.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist von einer Woche, geht die Behörde davon aus, dass der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden ist. In der Folge muss der Betroffene mit einem Bußgeldbescheid rechnen, der dann Gebühren (25,00 EURO) und Auslagen für die Zustellung (3,50 EURO) enthält.

Die Bußgeldkatalogverordnung sieht außerdem Geldbußen ab 60,00 EURO oder mehr vor. Der Betroffene erhält vorab einen Anhörungsbogen, der ihm die Möglichkeit geben soll, sich in der Sache zu äußern oder Einwendungen vorzubringen. Unter besonderen Umständen kann die Behörde vom Regelsatz abweichen.

Mit dem Bußgeldbescheid sind auch Gebühren (ab 25,00 EURO) und Auslagen für Zustellungskosten (3,50 EURO) verbunden. Außerdem werden die Bußgelder in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, soweit dafür Punkte im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (auf Grundlage der neuen Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung) vorgesehen sind.  Früher begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten können sich bußgelderhöhend auswirken.

Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bußgeldbescheides. Das Datum der Zustellung ist auf dem Umschlag der Postzustellung eingetragen. Die Einspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist  bei der Erlassbehörde eingegangen ist.

Die Bußgeldstelle prüft bei einem Einspruch erneut die Sach- und Rechtslage. Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht Wismar vorgelegt.

Nach der Bußgeldkatalogverordnung kann die Behörde Fahrverbote von 1 bis zu 3 Monaten verhängen. Voraussetzung ist ein grober oder beharrlicher Verkehrsverstoß wie z.B. Überschreitung der Geschwindigkeit mit PKW innerorts über 30 km/h oder Überschreitung der Geschwindigkeit mit PKW außerorts über 40 km/h. Die Grenzen sind je nach Fahrzeugart auch niedriger angesetzt.

Außerdem kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Bei Alkohol- und Drogenkonsum wird stets ein Fahrverbot verhängt, z.B. :

  • Führen eines Kfz unter Atemalkoholeinwirkung von 0,25 mg/l oder mehr        
  • oder mit einer Blutalkoholeinwirkung von 0,5 Prom. und mehr
  • unter der Wirkung von anderen berauschenden Mitteln

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Wird kein Einspruch eingelegt, ist der Bußgeldbescheid zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides rechtskräftig.

  • Fahrverbot – sofort wirksam
    In diesen Fällen wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam und der Führerschein ist sofort abzugeben.

  • Fahrverbot mit 4-Monats-Frist
    Wer in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatte, kann die sog. Viermonatsregelung in Anspruch nehmen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Hinweis:  Wer ein Kraftfahrzeug während der Wirksamkeit des Fahrverbotes führt, macht sich strafbar!
Ausnahmen vom Regelfahrverbot und Erhöhung der Geldbuße sind unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag möglich.

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