Weitere Informationen

Als Abwasser wird 

  • das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie 
  • das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt  abfließende Wasser (Niederschlagswasser) bezeichnet.
  • Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Für die Abwasserbeseitigung sind die Gemeinden gesetzlich zuständig. Im Landkreis Nordwestmecklenburg haben fast alle Gemeinden diese Zuständigkeit auf Zweckverbände oder andere Einrichtungen übertragen. Der Anschluss an die örtlich vorhandenen zentralen Abwasseranlagen (Kläranlagen) ist vertraglich mit dem jeweiligen Zweckverband, dem Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb der Hansestadt Wismar oder der Gemeinde Dragun zu regeln.
Zusätzlich ist die Einleitung von gewerblichen Abwässern in eine öffentliche Kanalisation auf die Indirekteinleitergenehmigungspflicht bei der Unteren Wasserbehörde prüfen zu lassen. (Formular "Antrag auf Einleitung von Abwasser nach der AbwV" s.u.)

Nur wenn der jeweilige Zweckverband von seiner Abwasserbeseitigungspflicht durch die untere Wasserbehörde befreit ist, obliegt die Abwasserbeseitigung dem einzelnen Grundstückseigentümer mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten.

Beim Bau einer Abwasseranlage (z.B. Kleinkläranlage/ Abscheideranlage) ist zu beachten, dass das Einleiten von Abwasser aus einer Abwasseranlage in ein Gewässer und auch die Versickerung in den Untergrund einen Benutzungstatbestand im Sinne der Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt und einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde bedarf, die nur auf Antrag erteilt wird (Antragsformular siehe unten).

In der wasserrechtlichen Erlaubnis werden die Bedingungen und Auflagen zur Gewässerbenutzung festgelegt. Nach den geltenden Rechtsvorschriften unterliegen die Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, um mit dem Reinigungseffekt den Gewässerschutzanforderungen zu entsprechen.
Alte bestehende Kleinkläranlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen sind umzurüsten, anzupassen oder stillzulegen. Der Landkreis hat dementsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.    

Ist eine abflusslose Sammelgrube als Übergangslösung nötig, muss sie der Wasserbehörde formlos angezeigt werden. Die Abfuhr ist mit dem beseitigungspflichtigen Zweckverband bzw. Einrichtung vertraglich zu regeln.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Info-Blatt über Kleinkläranlagen.

Mit Beschluss des Landtages M-V wurde die Landesregierung aufgefordert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um schnellstmöglich eine nachhaltige und ökologisch angemessene, einwandfreie Abwasserbehandlung in Verbindung mit einer sinnvollen Infrastrukturausstattung, insbesondere der Siedlungsbereiche im ländlichen Raum, zu erreichen. Durch Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V wurden die unteren Wasserbehörden verpflichtet, alle Einleitungen aus Kleinkläranlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, durch die Betreiber anpassen oder die Gewässerbenutzungen bis spätestens 2013 einstellen zu lassen.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg legte deshalb durch Allgemeinverfügungen fest, dass Grundstückseigentümer/ Nutzungsberechtigte, die keine gültige wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes oder Landeswassergesetz besitzen, ihre Kleinkläranlagen neu bauen bzw. modernisieren müssen. Alternativ dazu kann der Grundstückseigentümer / Nutzungsberechtigte sich entscheiden, eine abflusslose Sammelgrube zu errichten und zu betreiben.
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg ergänzt mit den Allgemeinverfügungen ihre bisherige Verwaltungspraxis.

Die Allgemeinverfügungen gelten ohne einzelne Zustellungen für alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte, die keine gültige wasserrechtliche Erlaubnis besitzen und Abwasser in ein Gewässer einleiten.
Die Allgemeinverfügungen betreffen sowohl Dauerwohngrundstücke in Orten und Außenbereichen, die nicht zentral erschlossen sind, als auch Wochenend- und Ferienhäuser, Kleingärten und Bootshäuser, bei denen Abwasser anfällt.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung sind Ordnungswidrigkeiten i.S. des § 103 Abs. 1 Punkt 1 WHG oder § 134 Abs. 1 Punkt 1 LWaG, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden können.

Text der
Allgemeinverfügung zur Unterbindung von Einleitungen aus unzureichenden Grundstücksabwasseranlagen

Für den Landkreis Nordwestmecklenburg wird auf Grundlage von § 57 Abs.3, § 60 Abs. 2 und § 100 Abs.1 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) i. V. mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V (VwVfG M-V) sowie §§ 79 ff des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) die folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte, auf deren Grundstücken häusliches Abwasser anfällt und die nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind, haben für ihr Grundstück bis zum 31.12.2012 die Errichtung und den Betrieb einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Kleinkläranlage oder einer abflusslosen Sammelgrube nachzuweisen. Einleitungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen oder illegal betrieben werden, sind verboten. Weitergehende einzelrechtliche Anordnungen, zur Durchsetzung der genannten gesetzlichen Anforderungen, vor dem 31.12.2012 werden davon nicht berührt.

  • a) Sofern keine für die Errichtung und den Betrieb einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Kleinkläranlage notwendige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, sind die entsprechenden Anträge spätestens bis zum 30.06.2012 bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
  • b) Für den Betrieb einer abflusslosen Sammelgrube ist ihre Errichtung der Unteren Wasserbehörde unter Vorlage eines Dichtheitsnachweises bis zum 31.12.2012 anzuzeigen.
    Sollte ein entsprechender Nachweis (Fertigstellung) bis zum 31.12.2012 nicht erbracht sein, wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht.

2. Noch bestehende Wasserrechtsgestattungen bzw. Nutzungsgenehmigungen zum Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen nach ehemaligem DDR- Wasserrecht werden mit Wirkung zum 31.12.2012 aufgehoben. Eine weitere Gewässerbenutzung über diese Anlagen ist ab dem 01.01.2013 unzulässig und hiermit verboten.

3. Bereits erlassene grundstücksbezogene Aufforderungen und Anordnungen zur Sanierung vorhandener Kleinkläranlagen werden hiervon nicht berührt.
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 VwVfG M-V zwei Wochen nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Ihre Begründung kann im Bürgerbüro des Landkreises Nordwestmecklenburg, Börzower Weg 3, 23936 Grevesmühlen sowie in den Amts- und Gemeindeverwaltungen eingesehen werden. Verbindliche Auskünfte erteilen die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde.

Bekanntgemacht im Nordwestblick vom 8. Juni 2010

Redaktioneller Hinweis: Am Datum der Bekanntmachung war die Hansestadt Wismar noch eine kreisfreie Stadt und gehörte nicht zum Landkreis Nordwestmecklenburg. Für das Gebiet der Hansestadt Wismar erfolgte deshalb im Nordwestblick vom 10. Januar 2012 eine eigene Bekanntmachung gleichen Inhalts.

Das von bebauten oder künstlich befestigten Flächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser ist als Abwasser einzustufen und unterliegt damit der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Gemeinden.
Unbelastetes Niederschlagswasser sollte ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.
Die Beseitigung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich eine kommunale Pflichtaufgabe.
 
Teilweise haben die Gemeinden diese Niederschlagswasserbeseitigung an Dritte wie  Zweckverbände  oder den  Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb der Hansestadt Wismar (EVB)  übertragen.

Die Beseitigungspflichtigen können durch Satzungen den Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder die Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, regeln. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist bei dem jeweiligen Betreiber (Beseitigungspflichtigen) zu beantragen.  Regelungen zur Versickerung von Niederschlagswasser sind ebenfalls beim Beseitigungspflichtigen zu erfragen.

Die Beseitigungs- und Überlassungspflicht entfällt für Niederschlagswasser, wenn dieses verwertet oder versickert wird, von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt oder im Rahmen des  Gemeingebrauchs  in ein oberirdisches Gewässer/ Küstengewässer eingeleitet wird.

Die Benutzung eines Gewässers, hierzu gehört die gesammelte Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer I. und II. Ordnung oder das Grundwasser, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde, ausgenommen hiervon ist der Gemein-/ Anlieger-Eigentümergebrauch an oberirdischen Gewässern, Küstengewässern und die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers (bestehende Satzung zu erlaubnisfreien Versickerung).

Die ortsnahe und schadlose Versickerung von gefasstem Niederschlagswasser unter Ausnutzung der natürlichen Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens ist wasserwirtschaftlich erwünscht. Eine Vernässung von benachbarten Grundstücken ist beim Betrieb der Versickerungsanlagen auszuschließen. Die Versickerung über eine Anlage auch für Einzelanlagen z.B. für Einfamilienhäuser ist erlaubnispflichtig und bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Ungefasstes und nicht belastetes Niederschlagswasser, welches unmittelbar am Ort des Anfalls großflächig versickert, ist kein Gewässernutzungstatbestand und damit nicht erlaubnispflichtig. Zu beachten sind aber auch in diesen Fällen die topographischen Gegebenheiten und die Gefahr eines oberflächigen Abflusses. Der natürliche Abfluss wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstückes verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. 

Die Abwasserbeseitigung ist Aufgabe der Gemeinden. Um ihre Leistungsfähigkeit zu steigern, haben sich die meisten Gemeinden zu Zweckverbänden zusammengeschlossen oder ein Unternehmen mit der Erledigung beauftragt. Im Gebiet des Landkreises Nordwestmecklenburg gibt es folgende Zweckverbände und Unternehmen:

  1. Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb der Hansestadt Wismar     für das Gebiet der Hansestadt Wismar
  2. Zweckverband Grevesmühlen für die Region Grevesmühlen
  3.  Zweckverband Radegast für die Region Rehna - Gadebusch - Lützow
  4.  Zweckverband Wismar für das Wismarer Umland
  5. Zweckverband Schweriner Umland für das Schweriner Umland
  6. EURAWASSER Aufbereitungs- und Entsorgungs GmbH für die Region Warin

Wenn ein Zweckverband einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht stellt und die untere Wasserbehörde dem Antrag zustimmt, liegt die Abwasserbeseitigungspflicht bei demjenigen, bei dem das Abwasser abfällt.

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