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Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer. Der Ausbau eines Gewässers muss von der unteren Wasserbehörde genehmigt werden.

Hinweise zum Verfahren entnehmen Sie bitte dem zum Herunterladen angebotenen Text.

Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt.

  • er bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes,
  • bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit.

 Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

  • Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben
  • im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifen abweichend festsetzen
  • innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen.

Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen die Gewässerrandstreifen erhalten.

Im Gewässerrandstreifen ist verboten:
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern
  • der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen
  • die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können.

Die Unterhaltung der oberirdischen Gewässer umfasst seine Pflege und Entwicklung und ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zuständig sind

und

  • für Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung und die unter den Geltungsbereich des LWaG und des WHG fallen, die jeweiligen Eigentümer
     Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind.In Streitfällen entscheidet die Untere Wasserbehörde über die Unterhaltungslast.

Zur Unterhaltung der Gewässer gehören:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  • die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  • die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen und  
  • die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen, Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

Der Schutz der Gewässer umfasst auch den angrenzenden Uferbereich, den  Gewässerrandstreifen.

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