Genehmigung zum Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

Leistungsbeschreibung

Eine in Betrieb befindliche Stauanlage darf nur mit Genehmigung der unteren Wasserbehörde dauerhaft außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Besteht ein berechtigtes Interesse anderer an dem weiteren Betrieb der Anlage kann dieser die Anlage weiter betreiben. Das Staurecht ist dann zugunsten des neuen Betreibers anzupassen.

Verfahrensablauf

- formlose Anzeige; Prüfung ; Erteilung Erlaubnis

Voraussetzungen

- der Antrag (formlos) erfolgt durch den Stauberechtigten

- es besteht kein berechtigtes Interesse anderer am Fortbestand und weiterem Betrieb der Anlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige mit

- Lageplan mit detaillierter Ortsangabe,

- Zeitraum der Maßnahme

- Darstellung der Auswirkungen auf betroffene Oberlieger

Welche Gebühren fallen an?

WaKostVO M-V, Tarifstelle 235:  60 – 2000 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Beantragung 12 Wochen vor Umsetzung der Maßnahme.

Bearbeitungsdauer

- ca. 8 Wochen

Rechtsgrundlage

 

 

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