Landschaftsschutzgebiete Festsetzung

Leistungsbeschreibung

Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung."

Die Grundidee der Schutzgebietskategorie "Landschaftsschutzgebiet" ist bereits im § 5 des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 verankert gewesen. Das Landschaftsschutzgebiet als eigenständige Schutzgebietskategorie existiert jedoch erst seit der Einführung des § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Jahr 1976. Im internationalen Kategoriensystem der IUCN entspricht das Landschaftsschutzgebiet in der Regel der Kategorie V (geschützte Landschaft). Im Vergleich zu anderen Schutzgebietskategorien besitzt es eine eher geringe Schutzintensität. Aufgrund ihrer Vielzahl und teils beachtlicher Größe von bis zu 233.000 Hektar (LSG "Bayerischer Wald") haben Landschaftsschutzgebiete jedoch eine wichtige Bedeutung im deutschen Schutzgebietssystem (s. Karte). Zudem können durch die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten von menschlicher Nutzung geprägte Landschaftsräume erhalten werden, die für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind, aber nicht die oftmals strengeren Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen.

Verfahrensablauf

  1. Gemeinden, Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, sind vor dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes zu beteiligen. Es ist eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist zu gewähren, bei der nicht fristgemäßen Äußerung kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.
  2. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes einer Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats in den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, ist ebenfalls erforderlich. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher durch die genannten Körperschaften mit dem Verweis darauf ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass bis zu zwei Wochen nach Auslegungszeit bei ihnen oder bei der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlässt, Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können.
  3. Schritt 1. und 2. können gleichzeitig erfolgen.
  4. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und führt einen Erörterungstermin durch oder teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
  5. Wird der Entwurf der Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.
  6. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung
  • im Einzelnen zu beschreiben oder
  • zeichnerisch in Karten darzustellen, die

    a) als Bestandteil der Rechtsverordnung im Verkündungsblatt abgedruckt werden,

    b) bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden, die in der Rechtsverordnung zu benennen sind, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren, oder

    c) bei den in der Rechtsverordnung zu benennenden Behörden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienststunden bereit gehalten werden.

Die Karten und die Beschreibung müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen.

Voraussetzungen

Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet kann aus ökologischen ("Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter") oder ästhetischen Gründen ("Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft") oder aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung (wenn geschichtliche Entwicklungen die Landschaft geprägt haben) oder zu Erholungszwecken erfolgen (vgl. § 26 Abs. 1 BNatSchG). Es müssen nicht alle drei Schutzzwecke zugleich, aber mindestens einer der im BNatSchG genannten Schutzzwecke erfüllt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen sind gebietsspezifisch mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen.

Welche Gebühren fallen an?

erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

mindestens 3 Monate bis mehrere Jahre.

 

 

Weiterführende Informationen zu den bestehenden Landschaftsschutzgebieten

Der Schutz von Landschaften über rechtsförmlich ausgewiesene Land-schaftsschutzgebiete (LSG) gehört in Mecklenburg – Vorpommern zum Aufgabenbereich der Landkreise: Für den Erlass und den Vollzug der LSG-Verordnungen ist der Landrat als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Landschaftsschutzgebiete sind fast schon ein „historisches“ Instrument des Naturschutzrechtes  mit langer Tradition, was sich auch darin widerspiegelt, dass sie deutschlandweit flächenmäßig den größten Anteil aller naturschutzrechtlichen Schutzgebietskategorien einnehmen. *

Beispielsweise geht das heutige LSG „Schweriner Außensee“ im Landkreis Nordwestmecklenburg in Teilen bereits ursprünglich auf eine Verordnung vom 28. Oktober 1937 zurück.

Lange Zeit – bis zum Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Jahre 1987 (bzw. 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR) - standen der Schutz des Landschaftsbildes und die Erholungsvorsorge im Vordergrund der Schutzbestrebungen.
So waren die ersten Möglichkeiten der Unterschutzstellung von Landschaft nach dem Reichsnaturschutzgesetz (1935) dem Abschnitt zur Pflege des Landschaftsbildes zugeordnet. Von der Landschaft sollten verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen ferngehalten werden.
Erst mit dem Bundesnaturschutzgesetz wurde die Palette der möglichen Schutzzwecke den tatsächlichen Schutzerfordernissen entsprechend erheblich erweitert. Die traditionellen Schutzziele werden jedoch nach wie vor gleichberechtigt berücksichtigt.

„Landschaft ist der Totalcharakter einer Erdgegend."
Alexander von Humboldt

Ein wenig im Sinne dieser Definition Alexander von Humboldts befasst sich Landschaftsschutz zwar nicht mit allen, jedoch mit sehr umfassenden und wesentlichen Facetten und Funktionen von Landschaften.
Mögliche  Schutzinhalte  sind in § 23 des Landesnaturschutzgesetzes festgelegt: Sie beziehen sich zunächst auf die  Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter.
Übliche Festsetzungen hierzu sind innerhalb einer Landschaftsschutz-gebiets-Verordnung (LSG-VO) z. B. solche zum Schutz von Bereichen mit hohem Arten- und Lebensraumpotenzial, von Flächen mit besonderen Funktionen im Biotopverbund (wie z. B. entlang des „Grünen Bandes“) und Entwicklungsziele für einzelne Bereiche auf der Basis der Gutachtlichen Landschaftsplanung

Überblick Landschaftsplanung - LUNG M-V

Häufig werden auch Festsetzungen zum  Umgebungsschutz für angrenzende bzw. innerhalb der LSG liegende Naturschutzgebiete  getroffen und unterstützende Schutzzweckbestimmungen für dem Europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000 Schutzgebiete nach europäischem Recht - LUNG M-V ) zugehörige Flächen formuliert, z. B. für Regelungen zum Erhalt der Rastplatzfunktion von Offenlandflächen für Zugvogelarten.
Ebenfalls zu dieser „Schutzzweckkategorie“ gehören Regelungen zum lokalen Schutz der biologischen Vielfalt.
Punktuell sind auch Festsetzungen für den direkten Artenschutz möglich, so z. B. für ausgewählte Pflanzenarten, für die gemäß Florenschutzkonzept M-V (Florenschutzprogramm - LUNG M-V) im Gebiet ein besonderer Handlungsbedarf besteht. 

Hinsichtlich der Nutzungs- und Regenerationsfähigkeit der  Naturgüter (Boden, Wasser, Klima, Luft, Tiere und Pflanzen)  sind z. B. auch Regelungen zum Erhalt der Wasserqualität der Oberflächengewässer, zum Schutz besonderer Bodenfunktionen (z. B. Speicherfunktion von Nieder-moorböden) und zur Berücksichtigung lokalklimatischer Funktionen (z. B. Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiete) möglich.
Der  Schutz kann sich auch auf  geomorphologische Besonderheiten mit landeskundlicher Bedeutung  beziehen wie z. B. Steilküsten-abschnitte - so liegt mit einer Länge von ca. 13 km einer der längsten zusammenhängenden Steilküstenabschnitte in M-V im Landkreis NWM -, markante Endmoränenbereiche, (inaktive) Binnendünenstandorte u. a. mehr.

„Was das Auge freut, erfrischt den Geist,
und was den Geist erfrischt, erfrischt den Körper.“ Pentrice Mulford

Landschaftsschutzgebiete können weiterhin wegen der  Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes  festgesetzt werden.
Dieser ursprüngliche Schutzgrund für LSG hat auch heute nichts von seiner Aktualität eingebüßt. Schönheit, auch die der Landschaft, gehört zu den Grundbedürfnissen der Menschen, zur Lebensqualität und Lebensfreude („Schönheit als ‚Lebens-Mittel’“: TOBLACHER THESEN 1998.

Ein attraktives Landschaftsbild ist bekanntlich eine wesentliche Voraussetzung für Tourismus und Fremdenverkehr, spielt eine erhebliche Rolle im Bereich des alltäglichen Wohnens und ist auch durchaus ein „weicher“ Standortfaktor für die Ansiedlung von Betrieben in den Bereichen Gewerbe und Handel wie auch von Forschungs- und Wissenschafts-einrichtungen.
Für die Wahrnehmung des Landschaftsbildes und damit auch seinen Schutz ist eine gewisse Großräumigkeit erforderlich; über LSG ist ein solcher adäquater großräumigerer Schutz möglich.
Wesentlich für den Schutz sind die vorhandenen Elemente und Sicht-beziehungen, aber auch die Raumbildung in der Landschaft.
Auch auf ästhetisch besonders wertvolle Elemente (z. B. naturnahe Gewässer) und die „Leitlinien“ in der Landschaft (z. B. Waldränder, Alleen, Wege) ist beim Schutz besonders zu achten, da ihr Wert für das Gesamt-bild der Landschaft überproportional hoch ist (NOHL 2001).

Die Natur ist einer unserer wichtigsten „Erholungsorte“!

Dritter wesentlicher „Schutzgrund“ laut Landesnaturschutzgesetz ist die besondere Bedeutung eines Natur- und Landschaftsraumes für die Erholung.
Die Natur ist einer unserer wichtigsten „Erholungsorte“, ob am Feierabend, einfach mal zwischendurch, für einen Ausflug oder die Ferienerholung.
Den Erholungswert von Landschaften zu schützen und zu entwickeln, gehört deshalb zu den zentralen Schutzzwecken einer LSG-VO.
Gemeint ist hier ausschließlich die  landschaftsgebundene Erholung, die Natur und Landschaft (vorrangig als Erlebnis) definitiv voraussetzt und die zum anderen naturverträglich ist, d. h. Natur und Landschaft durch ihre Ausübung nicht nachhaltig beeinträchtigt.

Daraus ergeben sich Kernaktivitäten der landschaftsgebundenen und naturverträglichen Erholung wie Schauen und Erleben, Wandern und Spazierengehen, Radfahren/ Radwandern, Baden und Schwimmen und auch Rudern und Paddeln (jeweils ohne besonderen Infrastrukturbedarf an baulichen Anlagen). Zur Erholung in diesem Sinne gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
Grundbedürfnisse dieser Erholungsform sind Bewegung, Gesundheit und (ästhetische ) Erfahrung (NOHL 2001).

Wesentliche Faktoren, damit eine Landschaft „erholsam“ für uns ist, sind daher neben dem landschaftsästhetischen Wert des Gebiete auch Ruhe und Geruchsfreiheit, ein verträgliches Bioklima (z. B. das Schonklima der Wälder), unzerschnittenes Gelände und eine angemessene „Infrastruktur“ wie z. B. fuß- oder fahrradfreundliche, abwechslungsreiche Wege.
Soweit naturschutzrechtlich möglich, werden diese Faktoren vom Schutz-zweck der LSG-VO mit umfasst.

„Die Stille ernährt, der Lärm verbraucht.“
Reinhold Schneider

So soll z. B. auch die vorhandene Ruhe, die den Landschaftsraum charakterisiert, geschützt bzw. sogar verbessert werden, soweit dies über die Regelungen einer LSG-VO möglich ist. Dies betrifft z. B. den Ausschluss von Kfz oder Freizeitlärm aus den Erholungsbereichen.
Ruhe ist hier im Sinne von „akustischer Unaufdringlichkeit, die weniger von absoluter Stille als von sanften Naturgeräuschen geprägt ist "(BRÄMER 2000), zu verstehen.

Ein weiteres zentrales Anliegen in diesem Zusammenhang ist die Gewähr-leistung der Zugänglichkeit der Landschaft für die Allgemeinheit, wie sie von Artikel 12 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern als Staatsziel festgeschrieben ist.
Eine entsprechende ausdrückliche Formulierung als Schutzziel der LSG-VO bildet die rechtliche Grundlage, um diesem wichtigen Gemeinwohlbelang der Erholungsvorsorge im konkreten Fall auch angemessen Rechnung tragen zu können (z. B. bei privaten Bauvorhaben).

Öfter mal Natur genießen!

Natur tut gut: Schon allein der Anblick einer schönen Naturszenerie beeinflusst nach neuen medizinischen Studien stimmungsaufhellend unsere Hirnströme, Hormone und Botenstoffe (BRÄMER in: MERTENS 2007), und „es ist wissenschaftlich erwiesen, dass der Blick über eine weiche, hügelige Landschaft Herzschlag und Blutdruck messbar senkt und damit zum Wohlbefinden beiträgt“ (SCHÄFFER in: MERTENS 2007).
Und so sollte die Ausschilderung der LSG im Landkreis Nordwestmecklenburg durchaus auch als ausdrückliche Einladung verstanden werden, selbst eine „schöne“ und interessante Landschaft zu erkunden und zu genießen!

Unzerschnittene landschaftliche Freiräume

Ein Markenzeichen Mecklenburg-Vorpommerns sind  die noch vorhandenen großräumig unzerschnittenen landschaftlichen Freiräume. Sie sind unersetzbarer Lebensraum für zahlreiche selten gewordene Tierarten und eine wesentliche Voraussetzung für den Erholungswert der Landschaft. Auch zu ihrem Schutz soll das naturschutzrechtliche Instrument des Landschaftsschutzes gezielt eingesetzt werden

GLRP WESTMECKLENBURG  - Download GLRP WM - LUNG M-V

Immerhin beträgt der Landschaftsverbrauch für Siedlungs- und Verkehrs-fläche lt. Datenreport 2006 des Statistischen Bundesamtes deutschland-weit ca. 115 ha/ Tag und ist damit noch weit entfernt von dem politischen Ziel der Bundesregierung, diesen Freiraumverbrauch auf ca. 30 ha/ Tag im Jahre 2020 zu begrenzen!

Die  Größe  eines LSG kann in Abhängigkeit vom Schutzzweck stark variieren. Es sind weiterhin auch Zonierungen und die Einbeziehung von Pufferzonen möglich.

Landschaftsschutzgebiete erstrecken sich fast ausschließlich nur auf den  unbebauten Außenbereich; Ortslagen und Bereiche der verbindlichen Bauleitplanung der Gemeinden entsprechend den Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und baurechtlichen Satzungen werden regelmäßig ausgegrenzt.

Neben dem Schutzzweck, der möglichst exakt auf die jeweiligen wert-gebenden Besonderheiten des Schutzgebietes zugeschnitten formuliert sein sollte, enthält jede LSG-VO auch sich aus diesem Schutzzweck ergebende  Genehmigungspflichten und Verbote  und hiervon  freigestellte Handlungen.
So sind im Allgemeinen die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft, Unterhaltungsmaßnahmen für z. B. Straßen, Wege, Fließgewässer, Versorgungsleitungen usw. weiterhin zulässig, ebenso wie alle bisherigen genehmigten und rechtmäßigen Nutzungen.

Mit der vorsorgenden Erhaltung, Pflege und Entwicklung wertvoller Landschaftsfunktionen und regionaler naturräumlicher Besonderheiten für die Allgemeinheit werden über den Landschaftsschutz wichtige  Gemeinwohlbelange  wahrgenommen.
Zugleich ist durch die Ausweisung einer LSG-VO bei entsprechender Einbindung in die räumliche Gesamtplanung und aktiver Förderung der Schutzziele auch ein positiver Beitrag zur  Regionalentwicklung  möglich.

 

* Deutschlandweit gab es im Dezember 2006  7.229 LSG mit einer Fläche von ca. 10,8 Mio. ha, was einem Anteil von ca. 30 % des Bundesgebietes entsprach, wobei allerdings flächenmäßige Überlagerungen mit den Schutzgebietskategorien der Naturparks, z. T. der Biosphärenreservate und mit inneliegenden NSG zu berücksichtigen sind. (Quelle: Bundesamt für Naturschutz 12/ 2006)
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit (Stand 04/ 2007) 142 LSG mit einer Gesamtfläche von 655.950 ha, was 21,2 % der Landesfläche (ohne die Flächenanteile, die zugleich NSG sind) entspricht. (Quelle: LUNG M-V)

Verwendete Literatur:

  • BRÄMER, R.:Gibt es ein Recht auf Natur? Natur und Landschaft in der menschlichen Psyche, Marburg 2000, 
  • CARLSEN, C./ FISCHER-HÜFTLE, P.: Rechtsfragen und Anwendungs-möglichkeiten des Landschaftsschutzes, in: Natur + Recht 1993, Heft 7,
    S. 311-320
  • LANDESAMT FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND GEOLOGIE MECKLENBURG-VORPOMMERN (Herausgeber, ehemals Landesamt für Umwelt und Natur Mecklenburg-Vorpommern): Gutachterlicher Landschaftsrahmenplan der Region Westmecklenburg, Erste Fortschreibung September 2008
  • LANGER, H., HOPPENSTEDT, A., MÜLLER, H., RIEDL, U., Scholle, B., PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE+UMWELT: Das Landschaftsschutzgebiet als Planungsinstrument eines umfassenden Landschaftsschutzes, Forschungsbericht des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Umweltplanung, Ökologie – (Vorhaben 101 09 010) UBA-FB 93-114 – im Auftrag des Umweltbundesamtes, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 1993
  • MERTENS, M.: „Die Natur als Doktor“, Mannheimer Morgen, 28. April 2007
  • MEßERSCHMIDT, K.: Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, Vorschriften und Entscheidungen (Loseblattsammlung – Stand 08/ 2008), Verlag C. F. Müller, Hüthing GmbH & Co. KG, Heidelberg
  • NOHL, Werner: Landschaftsplanung. Ästhetische und rekreative Aspekte, Patzer Verlag Berlin-Hannover, 2001
  • SAUTHOFF, M., DR. BUGIEL, K., GÖBEL, N.: Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LNatG M-V) Kommentar (Loseblattsammlung – Stand 10/ 2006), Wiesbaden,
  • WÖBSE, H. H.: Landschaftsästhetik, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart 2002

Autorin

Frau Anke Basse, Sachbearbeiterin im Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege

Das LSG Boiensdorfer Werder umfasst eine ca. 90 ha große  Halbinsel  nordöstlich der Insel Poel nahe der östlichen Kreisgrenze.
Das Schutzgebiet ist bis auf eine Ferienhaussiedlung mit angrenzendem Campingplatz an der Südwestspitze der Halbinsel gänzlich unbebaut, und auch die unmittelbaren Küstenabschnitte sind unverbaut und naturnah. Teilweise sind Steilküstenabschnitte vorhanden.
Im Innern der Halbinsel befinden sich ausgeräumte, weitgehend baum- und strauchlose landwirtschaftliche Nutzflächen, die jedoch während des Vogelzuges Bedeutung für Rastvögel, z.B. für Höckerschwan und Brandgans, haben.

Die für den Arten- und Biotopschutz wertvollsten Flächen liegen an der Südseite der Insel, im  Naturschutzgebiet (NSG) „Rustwerder“.
Geschützt ist ein sich veränderndes Haken- und Strandwallsystem: Am Boiensdorfer Werder abgetragenes Material wird nach Süden und Osten verfrachtet und bildet so in einer flachen Bucht, der „Großen Wiek“, das derzeit ca. 1 km lange Hakensystem. Zwischen dessen Strandwällen und dem Festland ist ein  Salzgraslandkomplex  mit Lagunen und Prielen eingeschlossen, der seit Jahren kontinuierlich extensiv mit Rindern beweidet wird. Als eine charakteristische Pflanzenart kommt hier z. B. die Strandaster vor.

Die Regelungen der NSG-VO bleiben als höherrangiges Recht von den Festsetzungen der LSG-VO unberührt; dem LSG kommt jedoch eine wichtige Pufferfunktion gegenüber potenziell beeinträchtigenden Einflüssen auf das NSG zu.

Ökologisch wertvoll ist darüber hinaus aber auch der gesamte  Ufersaum der Halbinsel. Er wird im Norden von einem durchgehenden Gehölzstreifen begleitet. Am Ostufer der Halbinsel ist wiederum Salzgrasland vorhanden.
Diese Uferbereiche sind Kernbereiche des landesweiten Biotopverbundes. Sie sind zugleich ein bedeutender  Schwerpunktraum  für Zielarten des Florenschutzkonzeptes M-V, beispielsweise für die Erhaltung von Standorten der Stranddistel, einer Art, für die ein sehr hoher Handlungsbedarf und damit eine große lokale Verantwortung besteht.

Das  Landschaftsbild  im LSG ist in hohem Maße durch die Eigenart der besonderen Landschaftsform und Lage einer (kleinen) Halbinsel sowie die vielfältigen Blickbeziehungen zwi­schen Land und Meer geprägt und von besonders hoher Schutzwürdigkeit.
Damit und durch das Küstenklima sind auch besonders gute Voraussetzungen für die  landschaftsgebundene Erholung  gegeben, die neben Badeaktivitäten z. B. auch in ausgedehnten Strandwanderungen bestehen kann.

Rechtsgrundlage:

Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Wismar vom 16. Februar 1939, bekanntgegeben im Verordnungsblatt des Kreises Wismar vom 22. Februar 1939

Literatur:

  • Behandlungsrichtlinie zum NSG „Rustwerder“ von 1972
  • Die Naturschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern. Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.), Demmler Verlag 2003
  • Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg (GLRP), 1. Fortschreibung Septem­ber 2008, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.)

Durch den Dümmer See nahe der Ortslage Perlin verläuft die Südgrenze des Landkreises Nordwestmecklenburg. So handelt es sich hier auch um ein „zweigeteiltes“ Schutzgebiet, für das im angrenzenden Landkreis Ludwigslust eine eigenständige LSG-VO gilt.
Das LSG innerhalb des Landkreises Nordwestmecklenburg umfasst eine Fläche von ca. 220 ha.

Auch die Historie dieses Schutzgebietes reicht, wie bei vielen landschaftsästhetisch ansprechenden und für die Erholung wichtigen Landschaftsteilen, bereits bis in das Jahr 1939 zurück, als eine erste Unterschutzstellung durch Verordnung des damaligen Landrates in Schwerin erfolgte.

Der Dümmer See ist ein  typischer Rinnensee  mit mehreren hintereinander liegenden Becken und zwei flachen westlichen Ausbuchtungen. Er ist relativ steilufrig und nimmt insgesamt eine Fläche von ca. 163 ha ein.
Mit einer durchschnittlichen Tiefe von 7,88 m sowie einer maximalen Tiefe von 21,3 m ist er vergleichsweise tief.

Es handelt sich dabei um einen hinsichtlich der Uferstruktur  relativ naturnahen See  mit einer abwechslungsreichen Uferlinie. Diese Qualitäten sollen durch eine möglichst ungestörte Naturentwicklung erhalten werden.
Auch in Bezug auf die Wasserqualität wurde der See aufgrund des geringen Nährstoffstatus als naturnah eingestuft (mesotroph mit Einschränkungen).  Zudem weist er eine lebensraumtypische WasserpflanzenVegetation auf. Die Wasserbeschaffenheit wurde jedoch in der Vergangenheit durch Belastungen aus der Landwirtschaft, aber auch durch die Fischwirtschaft (z. B. intensive Forellenproduktion in Netzkäfigen) beeinflusst, so dass eine Nährstoffbelastung im Sediment zu verzeichnen ist.

Innerhalb des Landkreises Nordwestmecklenburg liegt ein untergeordneter Teil der Seefläche (etwa 10 %) mit angrenzendem Gehölzsaum bzw. kleineren Waldflächen, die überwiegend aus Mischwald bestehen. Daran schließen sich Dauergrünlandflächen aus frischem Grünland sowie einzelne Ackerschläge an. Diese landwirtschaftlichen Flächen sind durch Hecken, Baumgruppen, Gräben und kleine Wasserflächen relativ kleinteilig gegliedert und weisen ein leicht bewegtes Relief auf. An der Nordspitze des Sees befindet sich seit mehr als drei Jahrzehnten ein kleineres Wochenendhausgebiet.
In der Gesamtschau ergibt sich überwiegend ein harmonisches und naturnah erscheinendes  Landschaftsbild.
Das Schutzgebiet ist für die landschaftsgebundene Erholung durch Wege gut erschlossen und hat - zusammen mit dem angrenzenden LSG im Landkreis Ludwigslust - eine große Bedeutung als  Naherholungsraum, auch aufgrund der Nähe zur Landeshauptstadt Schwerin.

Rechtsgrundlage

Beschluss Nr. 14 vom 15.01.1958 des Rates des Bezirkes Schwerin als Bezirks-Naturschutzverwaltung über die Erklärung eines Landschaftsteiles zum Landschaftsschutzgebiet

Literatur

  • Grundlagen für ein Sanierungs- und Restaurierungskonzept der Seen in M-V, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.), Materialien zur Umwelt, Heft 2/99
  • Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg, 1. Fortschreibung September 2008, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.)

Das Landschaftsschutzgebiet des Gadebuscher Stadtwaldes schließt neben dem ausgedehnten Waldgebiet nordöstlich der Stadt Gadebusch auch den „Burgsee“ mit ein und umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 150 ha.
Es ist das  wichtigste Naherholungsgebiet  der Stadt und wurde auch hauptsächlich aus diesem Grund ursprünglich unter Schutz gestellt.
Die Waldflächen bestehen in den höher gelegenen Bereichen des insgesamt stark hügeligen Geländes aus Buchenmischwald, der in Richtung „Burgsee“ in Erlen-Bruchwald übergeht.
Der Gadebuscher Stadtwald ist von kleinen Wasserstellen und Wasserläufen durchsetzt, und es existieren mehrere Quellbereiche, die zum Teil eingefasst sind.
Ein großer Teil des Waldgebietes kann als naturnah bewertet werden.
Charakteristisch ist weiterhin alljährlich ein arten- und blütenreicher Frühjahrsaspekt vor dem Laubaustrieb der Bäume, u. a. mit Schlüsselblumen.

Der  „Burgsee“  in seiner heutigen Gestalt wurde ursprünglich durch ein Wehr in einer natürlichen Senke angestaut; er wird durch östlich gelegene Hangquellen gespeist. Ein attraktives Detail und und typisches Element für dieses Gewässer sind während ihrer Blütezeit größere Bestände der Gelben Teichrose.

Das Schutzgebiet hat mit seinem stark bewegten Relief, dem alten, zum Teil fast parkartig anmutenden Baumbestand, der Lage am „Burgsee“ und mit den reizvollen Blickbeziehungen zu den gegenüberliegenden Stadtbereichen (Schloss, Kirchturm) einen hohen  landschaftsästhetischen  Wert.
Eine gute Erschließung durch Spazierwege und die leichte Erreichbarkeit vom Stadtgebiet aus bieten gute Voraussetzungen für eine Nutzung für die landschaftsgebundene Erholung.

Rechtsgrundlage

Beschluss Nr. 49 vom 01.05.1959 des Rates des Bezirkes Schwerin als Bezirks-Naturschutzverwaltung über die Erklärung eines Landschaftsteiles zum Landschaftsschutzgebiet

Literatur

  • Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg, 1. Fortschreibung September 2008, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.)
  • Landschaftsplan der Stadt Gadebusch, 2000
  • Unterschutzstellungsantrag von 1958

Die Lage des Schutzgebietes wird bereits durch den Namen zutreffend charakterisiert, zusätzlich ist hier jedoch das Erosionstal der Tiene als verbindendes Element zu nennen.
Das LSG umfasst insgesamt ca. 70 ha.

Der ursprüngliche Anlass für die Unterschutzstellung bestand darin, die Köchelstorfer Mühle als damals (1956) beliebten Ausflugsort mit dem naturräumlich besonders attraktiven Wanderweg in Richtung Wedendorfer Schloss zu erhalten. Ein großer Teil des Schutzgebietes wird durch den Wedendorfer See dominiert, der noch ein  naturnahes Seeufer  mit fast geschlossenem Schilfgürtel aufweist. Daran schließt sich überwiegend ein Laubwaldgürtel an, der insbesondere am Wanderweg zum Wedendorfer Schloss durch attraktiven alten Baumbestand insbesondere aus Buchen und Eichen geprägt ist. An diesen Waldgürtel grenzen in weiten Bereichen ausgedehnte Feucht- bzw. Frischgrünlandflächen an, die zwar nur teilweise in das LSG einbezogen sind, jedoch zum naturnahen Erscheinungsbild des Landschaftsensembles mit beitragen.

Der Seekörper selbst ist allerdings nährstoffbelastet (hypertroph).

Am Westufer des Wedendorfer Sees entspringt die  Tiene  als Seeabfluss. Sie verläuft nördlich der Landesstraße leicht mäandrierend, in einem engen  Erosionstal mit ausgeprägtem Steilhang, begleitet von Erlen- und Eschengaleriewäldern bis zum aufgestauten Mühlenteich der ehemaligen Köchelstorfer Mühle.

Mit dem naturnah anmutenden Wedendorfer See, dem alten Laubwaldbestand sowie dem ausgeprägten Erosionstal der Thiene wird das LSG von mehreren  landschaftsästhetisch besonders wertvollen Landschaftselementen  dominiert, so dass trotz der durch das Gebiet hindurchführenden Landesstraße insgesamt ein in besonderem Maße schutzwürdiges Landschaftsbild vorhanden ist.

Das Gebiet ist durch Wander- und Spazierwege gut erschlossen. Darüber hinaus tragen die benachbarten oder im LSG liegenden kulturhistorisch bedeutenden bzw. interessanten Gebäude wie das Wedendorfer Schloss, die Grambower Kirche und die Köchelstorfer Mühle zur Attraktivität des Schutzgebietes für die  landschaftsgebundene Erholung  bei.

Rechtsgrundlage

Beschluss Nr. 42 vom 17.07.1956 des Rates des Bezirkes Schwerin als Bezirks-Naturschutzverwaltung über die Erklärung eines Landschaftsteiles zum Landschaftsschutzgebiet

Literatur

  • Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg,  1. Fortschreibung September 2008, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.)
  • Landschaftsplan Ökoregion Radegast, 2003
  • Unterschutzstellungsantrag von 1956

Namensgeber und Kernbereich dieses Landschaftsschutzgebietes (LSG) ist der Lenorenwald im nordwestlichen Kreisgebiet, südöstlich von Kalkhorst. Auf einer Fläche von insgesamt ca. 2.400 ha schließt es jedoch weitere Naturräume wie das Reppener Holz im Westen und den Hohen Schönberg im Norden mit ein. Im Süden erstreckt es sich noch etwas über das Pohnstorfer Moor hinaus.

Dieses Schutzgebiet umfasst fast ausschließlich den Ausschnitt einer  Endmoränenlandschaft  in partiell markanter Ausprägung und mit einem bewegtem Relief. Von dem  Hohen Schönberg als der höchster Erhebung (89,9 m) in diesem Landschaftsraum bieten sich weiträumige und landschaftlich reizvolle Ausblicke, beispielsweise auch über die Ostsee.

Vorrangig gebietsprägend sind die  Waldgebiete. Sie setzen sich zu einem großen Teil aus Laubwald zusammen, sind vielfältig strukturiert und besitzen in weiten Teilen einen naturnahen Charakter. Besonders erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang die zahlreichen naturnahen Kesselmoore im Lenorenwald.

Daneben ist eine hohe  Vielfalt  an (Kultur-)Landschaftselementen zu verzeichnen, wie z. B. frische und feuchte, teilweise kopfbaumbestandene Grünlandbereiche, überschirmte Feldhecken, markante Einzelbäume, Alleen und Kleingewässer.

Das Gebiet ist auch  floristisch  sehr schutzwürdig: So bildet der Lenorenwald einen bedeutenden Schwerpunktraum für Arten des landesweiten Florenschutzkonzeptes, für die ein hoher bis sehr hoher Handlungsbedarf und damit eine große lokale Verantwortung besteht, wie z. B. für die Schwarzschopf-Segge.
Aber auch das  Pohnstorfer Moor, ein Biotopkomplex aus teilweise bewaldetem Kalkflachmoor mit angrenzenden Nass- und Feuchtwiesen sowie Magerrasenhügeln, beherbergt botanische Besonderheiten, für deren Arterhalt ebenfalls lokale Schutzmaßnamen erforderlich sind.

Die in diesem Landschaftsraum vorhandene besondere Qualität vielfältiger, teilweise großflächig zusammenhängender, naturnaher und störungsarmer Lebensräume spiegelt sich aber auch  faunistisch  wieder: So kommen im Gebiet beispielsweise Kranich, Rotbauchunke sowie Kammmolch und Bauchige Windelschnecke vor.

Weitere besondere Aspekte, die auch ausdrücklich in den Schutzzweck der LSG-VO aufgenommen wurden, sind der Schutz unzerschnittener  landschaftlicher Freiräume  und der Erhalt der in Teilbereichen noch in besonderem Maße vorhandenen Ruhe.

Die besondere Eignung des Schutzgebietes für die landschaftsgebundene Erholung resultiert neben dem hohen  landschaftsästhetischen  Wert des Gebietes und der besonderen  Landschaftsqualität  der  Ruhe  auch aus der ausreichenden Erschließung durch Wander- und Spazierwege.
So führt u. a. der (Rad-)Fernweg „Westlicher Backstein-Rundweg“ durch das LSG, an dessen Route auch Schloss Kalkhorst mit dem dazugehörigen ausgedehnten (und preisgekrönten) Landschaftspark liegt, der ebenfalls in das Schutzgebiet einbezogen wurde.

Rechtsgrundlage:

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lenorenwald“ vom 19. Dezember 2001, bekanntgegeben im „Nordwestblick“ als amtliches Bekanntmachungs- und Informationsblatt des Landkreises Nordwestmecklenburg vom 09.01.2002

Literatur:

Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg, 1. Fortschreibung September 2008, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.)

Dieses LSG umfasst auf einer Fläche von ca. 3.200 ha hauptsächlich das Waldgebiet der „Palingener Heide“ und die Halbinsel Teschow an der Grenze zur Hansestadt Lübeck.
Mit seiner Ausweisung und der Festsetzung einer  speziellen Schutzzone  wurde endgültig die letzte Lücke im Schutz des  „Grünen Bandes“  innerhalb des Landkreises geschlossen.
Das Grüne Band ist der größte und wichtigste Biotopverbundkorridor nicht nur Deutschlands, sondern auch Europas. Es verläuft entlang des ehemaligen „Eisernen Vorhangs“ durch 23 Staaten vom Eismeer bis an das Schwarze Meer. In Deutschland entspricht das Grüne Band der ehemaligen innerdeutschen Grenze. Neben naturschutzfachlichen Zielen (Arten , Biotop- und Landschaftsschutz) spielen damit auch ökonomische und soziale (Natur-Tourismus, Regionalentwicklung) sowie historische Gesichtspunkte (historisches Denkmal) eine wichtige Rolle.

Neben diesem „prominenten“ Aspekt der Schutzgebietsausweisung sollte jedoch auch den vielfältigen regional besonders  schutzwürdigen Landschaftsfunktionen  im Hinblick auf Naturhaushalt, Landschaftsbild und Erholungseignung Rechnung getragen werden: Geologisch wird der Nordbereich des Gebietes durch eine eiszeitliche  Sanderbildung  geprägt, an die sich im Süden die Beckensande des Lübecker Beckens anschließen. Die daraus entstandenen nährstoffarmen und trockenen Sandböden bieten das Standortpotenzial für besonders gefährdete Biotoptypen wie z. B. Sandmagerrasen und haben eine großräumige Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Im Bereich der Beckensande sind als geomorphologische Besonderheit  Binnendünenstandorte  vorhanden, die heute überwiegend mit Wald bewachsen sind.

Dominierende Vegetationsstrukturen des Schutzgebietes sind die ausgedehnten Waldflächen des Selmsdorfer Forstes und die Kiefernforste der Palingener Heide. Daneben prägen die Niederungsgebiete des Palingener Baches sowie des Selmsdorfer Grabens, teilweise mit Dauergrünlandflächen sowie die kleinen Seen bei Lauen und Selmsdorf den Landschaftsraum. In Teilbereichen ist eine hohe Biodiversität (Vielfalt an z. T. naturnah ausgeprägten Biotoptypen und geschützten Arten) zu verzeichnen.

Besonders wertvolle Lebensräume befinden sich in den im LSG liegenden  Naturschutzgebieten  „Selmsdorfer Traveufer“ und „Uferzone Dassower See“, deren Regelungen von der LSG-VO jedoch unberührt bleiben; hier besteht nur eine Pufferfunktion. Die ausschließlich im LSG liegenden  Natura 2000-Gebiete  (EU-Vogelschutzgebiet und FFH-Gebiet) sind hingegen im Schutzzweck direkt mit berücksichtigt worden; beispielsweise hinsichtlich der Heidekraut-Flächen (Calluna-Heide) und der Moorgewässer in der Palingener Heide als im LSG schwerpunktmäßig vertretene FFH-Lebensraumtypen.

Eine hohe Schutzwürdigkeit liegt nahezu flächendeckend ebenfalls für das  Landschaftsbild  vor, das abschnittsweise von herausragendem landschaftsästhetischem Wert ist. Wesentlich sind dabei die großräumigen Landschaftsbezüge mit teilweise weiträumigen und attraktiven Sichtbeziehungen, z. B. über die Trave und den Dassower See.

Dies ist auch eine wesentliche Voraussetzung der besonderen Eignung dieses Landschaftsraumes für die landschaftsgebundene   Erholung. Ein weiterer gebietsspezifischer „Pluspunkt“ sind in diesem Zusammenhang auch die angrenzenden hochwertigen Landschaftsräume auf dem Gebiet der Hansestadt Lüeck, die ebenfalls naturschutzrechtlich gesichert sind. So ist mit den benachbarten Bereichen von Palingener Heide und dem Lauerholz (mit den Wesloer und Brandenbaumer Tannen)  grenzübergreifend  ein großes zusammenhängendes Waldgebiet nicht nur mit hohem Wert für den Arten- und Biotopschutz, sondern auch für das Landschaftsbild und die landschaftsbezogene Erholung vorhanden.

Rechtsgrundlage

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Palinger Heide und Halbinsel Teschow” vom 26. April 2011, veröffentlicht im Nordwest-Blick, Ausgabe Mai 2011, Seiten 10 bis 12

Das Landschaftsschutzgebiet „Radegasttal“ erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 600 ha zwischen dem südlichen Ortsrand von Rehna und dem Neddersee bei Gadebusch.
Es umfasst den in diesem Landschaftsraum stark mäandrierenden und naturnahen Verlauf der Radegast mit den daran angrenzenden Grünlandbereichen, Röhrichten, Gehölzen und Bruchwäldern. Dieser wertvolle Naturraum ist jedoch bereits als Naturschutzgebiet (NSG), ebenfalls mit dem Namen „Radegasttal“, geschützt.

Das LSG schließt zusätzlich weitere, das NSG umgebende Flächen ein. Hierzu gehören artenreiche Feuchtgrünlandflächen, das Waldgebiet „Benziner Tannen“ und abrundende Ackerflächen.
Die höherrangigen Regelungen der NSG-VO bleiben durch die Festsetzungen der LSG-VO unberührt. Dem LSG kommt hier eine Pufferfunktion zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der NSG-Flächen zu, beispielsweise zur Abwehr erheblicher Störungen der relativen Ruhe des Gebietes für störungsempfindliche Tierarten, u. a. für Kranich und Rohrweihe.

Die im LSG liegenden landwirtschaftlichen Flächen sind vergleichsweise kleinteilig gegliedert und weisen eine relativ hohe Strukturvielfalt an Feldgehölzen, Kleingewässern und Feldhecken auf.
Bei dem Grünland außerhalb des NSG handelt es sich überwiegend um frisches Grünland. Kleinflächig treten jedoch auch Magerrasenbiotope auf flachen Sandkuppen in direkter Nachbarschaft zu Feuchtwiesen auf; ein typisches Biotopelement halbnatürlicher Auen.

Ein attraktives und raumgliederndes Einzelelement ist die Allee aus Linden und Rosskastanien entlang der Straße von Rehna nach Benzin.

Das größte zusammenhängende Waldgebiet sind mit ca. 63 ha die „Benziner Tannen“, eine strukturreiche Waldfläche mit ökologisch und landschaftsästhetisch wertvollem großflächigem Kiefernaltholz, die direkt an die Radegastniederung angrenzt.
Weitere kleinere Waldflächen liegen z. T. verstreut zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Insgesamt sind in etwa ähnlich große Anteile von Laub- und Nadelwaldwald vorhanden.

Diese im LSG vorhandenen Lebensräume stärken auch die Funktion der als NSG geschützten Radegastniederung als eine Kernfläche im landesweiten Biotopverbund.

Hervorhebenswert ist in diesem Landschaftsraum weiterhin das Relief einer ausgeprägten Talraumsituation mit Höhenunterschieden von bis zu ca. 30 m innerhalb des Schutzgebietes.

Das durch die naturnahe Radegastniederung, die weitgehend unzersiedelte und kleinteilig gegliederte Kulturlandschaft sowie die typische Talbildung geprägte Landschaftsbild ist als im phänomenologischen Sinne naturnah, vielfältig und harmonisch, mit nur geringen Eigenartsverlusten einzustufen und damit in hohem Maße schutzwürdig. Dies ist in Verbindung mit der v. a. südlich der Stadt Rehna guten Erschließung durch Wander- und Radwege sowie durch die Nähe zu den Städten Rehna und Gadebusch eine wesentliche Voraussetzung für die hohe Bedeutung dieses Schutzgebietes als Naherholungsraum.

Rechtsgrundlage

Beschluss Nr. 23 vom 15.01.1958 des Rates des Bezirkes Schwerin als Bezirks-Naturschutzverwaltung über die Erklärung eines Landschaftsteiles zum Landschaftsschutzgebiet

Literatur

  • Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg, 1. Fortschreibung September 2008, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.)
  • Landschaftsplan Ökoregion Radegast, 2003
  • Die Naturschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern, Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.), Demmler Verlag 2003

Das Landschaftsschutzgebiet „Schweriner Außensee“ nördlich der Landeshauptstadt Schwerin umfasst auf einer Fläche von ca. 8.050 ha außer dem See selbst im Westen auch das Gebiet des Aubachtales. Im Norden und im Westen schließt es darüber hinaus großräumige Ackerflächen ein, die eine besondere Bedeutung als Nahrungs- und Rasträume für wandernde Vogelarten ha­ben.

Dementsprechend wurde mit der LSG-VO neben der Umsetzung der „traditionellen“ Schutzziele eines LSG auch der überwiegende Flächenanteil zum  Europäischen Vogelschutzgebiet „Schweriner Seen“  und damit zum Bestandteil des kohärenten ökologischen Netzes „Natura 2000“ erklärt. Dieses Vogelschutzgebiet erstreckt sich auf weitere Gebietsanteile der Landeshauptstadt Schwerin und des Landkreises Parchim und ist dort ebenfalls durch vergleichbare LSG-VO unter Schutz gestellt worden. Wichtige Zielarten sind beispielsweise Zugvogelarten wie Saatgans, Blässgans, Singschwan und Zwergschwan.

Dominierender Landschaftsbestandteil des Schutzgebietes ist der in der Weichseleiszeit durch Eis- und Schmelzwassererosion entstandene  Schweriner Außensee  mit der Insel Lieps. Seine Flächengröße beträgt 3.517,0 ha, die maximale Tiefe 52,4 m. Im Westen begleitet außerhalb der Ortslagen ein durchgehender Gehölzsaum das Seeufer, wobei Steiluferabschnitte mit Flachuferbereichen wechseln. Teilweise sind hier  langgestreckte störungsarme und naturnahe Uferabschnitte  mit Erlenbrüchen und vorgelagertem Schilfgürtel vorhanden. Der Seekörper selbst ist eutroph (nährstoffbelastet) und weist insgesamt derzeit eine reduzierte Arten- und Strukturdiversität auf.

Der Landschaftscharakter um den See wird weiterhin auch durch Grünland- und Ackerflächen, das überwiegend   naturnahe Buchenwaldgebiet um Wiligrad  und eine Vielzahl von naturraumtypischen, gliedernden und belebenden Elementen wie einzelnen Feldgehölzen, Hecken, Alleen, Söllen und anderen Kleingewässern geprägt .

Im westlichen Bereich des Schutzgebietes ist hauptsächlich das Niederungsgebiet des  Aubach­tales  mit den vom Bach durchflossenen bzw. angrenzenden Seen, kleinen Waldstücken und alten Linden- bzw. Kastanienalleen landschaftsbestimmend. Besonders bemerkenswert ist der  Rugensee, ein naturnaher buchtenreicher See (mesotroph) mit lebensraumtypischer Vegetation.

Zu den Schutzzielen des LSG gehört neben der Erhaltung und Entwicklung der naturräumlichen Potenziale auch die Bewahrung der  wertvollen Landschaftsbildbereiche, beispielsweise des Aubachtales und der ufernahen Bereiche des Schweriner Außensees. Erreicht werden soll dieses Schutzziel vorrangig durch die Erhaltung der naturraumtypischen Elemente und eine Vermeidung von Bebauung, Zersiedelung und Zerschneidung dieser Landschaftsräume. Dies ist auch eine wesentliche Voraussetzung für den  Erholungswert  des Gebietes, dessen Schutz ebenfalls zu den Schwerpunkten der LSG-VO gehört und auch durch die Erhaltung der öffentlichen Zugänglichkeit für eine naturverträgliche Erholungsnutzung gewähleistet werden soll.

Der vielfältige Erlebniswert des Gebietes ist auch an den auf weiten Strecken hindurchführenden  überregionalen Rad- und Wanderwegen  ablesbar: Dies sind beispielsweise der Europäische Fernwanderweg E 9a, der von der französischen Bretagne bis an die russische Grenze führt und in M-V aufgrund seiner Streckenführung durch mehrere Naturparke auch als „Naturparkweg“ bezeichnet wird, sowie der westliche Backstein-Rundweg als (Rad-)Themenweg.

Literatur

Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg, 1. Fortschreibung September 2008, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.)

Das LSG Seengebiet Warin-Neukloster umfasst mit einer Größe von ca. 6.400 ha eine zusammenhängende  Wald- und Seenlandschaft  und damit abseits des Küstenraumes eine der wichtigsten großräumigen Erholungslandschaften des Landkreises.
Geologisch ist es überwiegend durch eine großflächige  eiszeitliche Sanderbildung  geprägt.

Das Gebiet ist reich an  Seen, vielfach mit ausgedehnten naturnahen, teilweise natürlichen Röhricht- und Verlandungszonen.
Die größte Wasserfläche nimmt der Neukloster See mit ca. 299 ha ein, gefolgt vom Großen Wariner See (ca. 259 ha) und dem Großen Labenzer See (ca. 230 ha). Alle Seen befinden sich in einem guten ökologischen Zustand (vorläufige Bewertung des ökologischen Zustandes nach EU-Wasserrahmenrichtlinie (LU M-V 2007)) und sind teilweise auch ausgesprochen naturnah, wie z. B. der Große Labenzer See.

Charakteristisch ist die überwiegende Lage der Seen inmitten ausgedehnter Waldflächen.
Der größte Teil dieser Waldflächen besteht aus  Kiefernwäldern; nordöstlich von Neukloster sind jedoch auch Buchen- bzw. Buchenmischwälder landschaftsprägend, und auch im südöstlichen Bereich des LSG sind naturnahe Waldbereiche vorhanden.

Ein weiterer ökologischer wie auch landschaftsästhetischer Glanzpunkt des Landschaftsraumes sind die ebenfalls meist in Waldbereiche eingebetteten  naturnahen Bachläufe  des Klaasbaches, Radebaches, Teppnitzbaches und des Tönnisbaches. Die  Erosionstäler  des Klaasbaches und des Radebaches sind als schutzwürdige Geotope besonders sehenswert.

Die naturnahen Gewässer und Waldbereiche des LSG sind Kernflächen des landesweiten Biotopverbundes und weisen eine wertvolle  Artenausstattung  auf: So sind hier mit Fischotter und Biber sowie der Gemeinen Flussmuschel - eines der wenigen im Land noch vorhandenen reproduzierenden Vorkommen - charakteristische Arten naturnaher Fließgewässer heimisch.
Auch floristisch ist das Gebiet von Bedeutung, wie beispielsweise für Arten des Florenschutzkonzeptes M-V, für die ein hoher Handlungsbedarf und damit eine hohe regionale Verantwortung besteht, wie z. B. für Schwarzschopf-Segge und Sand-Grasnelke.

Dieses großräumige Schutzgebiet weist einen überdurchschnittlich hohen Anteil von als besonders schutzwürdig bewerteten  unzerschnittenen und störungsarmen landschaftlichen Freiräumen  auf. Es hat damit von allen LSG des Landkreises gegenwärtig die größte Bedeutung für die Erhaltung dieses Schutzgutes, das eine unabdingbare Voraussetzung sowohl für das Vorkommen störungsempfindlicher Tierarten (hier z. B. des Seeadlers) aber auch für die Erholungseignung eines Landschaftsraumes, u. a. durch die dort noch zu findende Ruhe, bildet.

Das großräumig naturnah erscheinende Landschaftsbild mit den vielen landschaftsästhetisch besonders wertvollen Einzelelementen, ein attraktives Wegenetz auch mit etlichen Abschnitten überregionaler Wander-, Rad- und Reitwege und natürlich die Bademöglichkeiten an ausgewiesenen Badestellen und Badestränden bieten ideale Voraussetzungen für die  landschaftsgebundene Erholung.
Eine gebietstypische und bemerkenswerte Besonderheit sind auch die zahlreichen unversiegelten Land- und Feldwege, begleitet von Alleen, Baumreihen, Sträuchern und Hecken, die als typische Landschaftselemente der Kulturlandschaft das Naturerlebnis bereichern.
Die Landschaftsqualitäten des Gebietes insgesamt waren ausschlaggebend, das LSG in den  Naturpark „Sternberger Seenland“  einzubeziehen. Dessen Leitbild besteht u. a. darin, die Qualität von Natur und Landschaft zu bewahren, sie aber auch erlebbar zu machen, ebenso wie die regionale Geschichte, Kultur sowie die nachhaltige regionale Wertschöpfung zu fördern. Mit diesem Status ist eine Betreuuung des Gebietes durch eine Naturparkstation und durch Naturwächter verbunden: Gute Voraussetzungen für einen effektiven Schutz und auch die Initiierung und Durchführung verschiedener Projekte wie z. B. zum Bibermanagement.

Rechtsgrundlage

Beschluss Nr. 12 vom 15.01.1958 des Rates des Bezirkes Schwerin als Bezirks-Naturschutzverwaltung über die Erklärung eines Landschaftsteiles zum Landschaftsschutzgebiet
Verordnung des Landrates des Kreises Wismar vom 27. Mai 1938 zum Schutze von Landschaftsteilen für das Wald- und Seengebiet nebst Umgebung, Neukloster - Warin - Blanken­berg, bekanntgegeben im Verordnungsblatt des Kreises Wismar vom 04.06.1938

Literatur

  • Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg, 1. Fortschreibung September 2008, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.)
  • Naturparkplan Sternberger Seenland, Stand April 2010: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg Vorpommern und Naturpark Sternberger Seenland (Hrsg.)
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