Baumpflege

Bäume haben eine hohe Bedeutung für den Naturhaushalt. Sie sind Lebensgrundlage für wildlebende Tierarten und prägen das Orts- und Landschaftsbild. Im besiedelten Bereich beeinflussen sie das Mikroklima und tragen zur Luftreinhaltung bei. Bäume sind wichtige Sauerstofflieferanten. Durch ihren belebenden und gliedernden Charakter erhöhen sich der Erlebnis- und Erholungswert der Landschaft und damit auch die Lebensqualität für die Menschen.

In Mecklenburg Vorpommern unterliegen Einzelbäume nach § 18 des Naturschutzausführungsgesetzes einem besonderen Schutz. Unter den gesetzlichen Mindestschutz fallen alle Bäume, die in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mindestens 1,00 Meter aufweisen.
Von diesem gesetzlichen Mindestschutz sind aber folgende Bäume ausgenommen:

  • Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,
  • Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie,
  •  Pappeln im Innenbereich,
  • Bäume innerhalb von Kleingärten, die dem Kleingartenrecht unterliegen,
  •  Wald,
  • und Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, wenn zwischen der Naturschutzbehörde und der Denkmalschutzbehörde ein Konzept für den Parkbaumbestand abgestimmt wurde.

Nach dem Naturschutzausführungsgesetz bedarf nicht nur die Fällung von Bäumen einer Genehmigung, sondern auch deren Zerstörung, Beschädigung oder erhebliche Beeinträchtigung. Bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises kann ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden (Download-Link unten). Dem Antrag sind Angaben zum Standort des Baumes (Lageplan), zur Baumart sowie zum Stammumfang, gemessen in 1,30 Meter Höhe, beizufügen. Mögliche Standorte für  Ausgleichspflanzungen sind ebenfalls zu benennen.

Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen von geschützten Bäumen und Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
Eine gegenwärtige Gefahr besteht in der Regel erst dann, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch einen Baum oder von Teilen von Bäumen in naher Zukunft ein Schaden eintreten kann. Geht ausschließlich von Teilen von Bäumen eine unmittelbare Gefahr aus, dürfen auch nur diese Teile entfernt werden. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sollten der unteren Naturschutzbehörde im Nachhinein angezeigt werden.

Die sachgemäße Baumpflege richtet sich nach der aktuellen Fassung der ZTV-Baumpflege (zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege). Dazu gehören unter anderem das Kröpfen von Kopfbäumen, Erziehungsschnitte an Jungbäumen, die Totholzbeseitigung sowie das Entfernen kranker Äste.

Von einer Zerstörung oder Beschädigung eines geschützten Baumes kann dagegen ausgegangen werden wenn Bäume gekappt sowie Schnittmaßnahmen unsachgemäß ausgeführt werden. Beschädigungen und erhebliche Beeinträchtigungen von Bäumen können auch durch das Verlegen von Versorgungsleitungen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen, das Pflügen oder die Verwendung von Pestiziden im Wurzelbereich entstehen.
Weiterhin sind bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, im Wurzelbereich von geschützten Bäumen nicht zu errichten. Als Wurzelbereich eines Baumes wird seine Kronentraufe zuzüglich 1,50 Meter angenommen.

Bei einer Genehmigung sind durch den Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen. Der Ausgleich richtet sich nach dem Baumschutzkompensationserlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Ausgleich ist entweder als Neuanpflanzung vorzunehmen oder es kann eine Ausgleichszahlung geleistet werden. 

Für besondere Baumarten ist grundsätzlich ein Ausgleich im Verhältnis 1: 3 zu erbringen. Seltene Baumarten sind die Eibe, die Berg-, Flatter- und Feldulme, die Blutbuche, der Wildapfel, die Wildbirne, die Elsbeere, die Mehlbeere, die Platane, die Walnuss und die Schwarznuss.

Für Bäume, die absterben oder am absterben sind, ist kein Ausgleich erforderlich, wenn die Ursachen hierfür natürlich sind, wie das Alter eines Baumes und Baumkrankheiten.

Hinweis:
Einzelbäume, die nicht dem gesetzlichen Baumschutz nach dem Naturschutzausführungsgesetz unterliegen, können durch eine Satzung Ihrer Gemeinde unter Schutz gestellt sein. Ob in Ihrer Gemeinde eine Satzung besteht, erfragen Sie bitte in der zuständigen Amts- bzw Gemeindeverwaltung.

Des Weiteren können Bäume als Allee, einseitige Baumreihe oder als Naturdenkmal nach dem Naturschutzausführungsgesetz besonders geschützt sein. Auskünfte dazu erteilen die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde.

Kontakt:
Nachfragen zum gesetzlichen Baumschutz richten Sie bitte an die nebenstehenden Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde.

Zum Alleenschutz nutzen Sie diesen Link.

Kappung von Baumkronen

Die Kappung von Baumkronen beseitigt nicht die Gefährdung und sorgt für steigende Pflegekosten.

Neben zahlreichen anderen Funktionen haben große Bäume einen enormen Wert für das Ortsbild. Dieser Wert wird jedem deutlich, der ein auf einem Acker entstandenes Neubaugebiet mit einem eingewachsenen Dorfkern vergleicht. Schöne neue Häuser kann man in ein paar Monaten bauen – Heimat entsteht jedoch erst durch das Zusammenspiel zwischen gebauter und über mehrere Jahrzehnte gewachsener Umwelt.

Bei einem natürlich gewachsenen Baum besteht in Bezug auf seine Statik sowie die Versorgung mit Nährstoffen ein Gleichgewicht zwischen Wurzeln, Stamm und Krone. Dieses Gleichgewicht entsteht, indem sich der Baum während seines Wachstums ständig an Belastungen und Stress anpasst. Statische Schwächen werden beispielsweise durch lokal verstärktes Wachstum beseitigt. Der Baum wächst jedoch nicht, indem alle seine Äste immer länger und dicker werden. Stattdessen sterben immer wieder nicht mehr benötigte Äste ab. Dieses Totholz wird dann meist durch Stürme aus der Krone herausgebrochen, ohne dass der Baum hierbei erheblich beschädigt wird. Bäume können gesund bleiben und je nach Baumart mehrere hundert Jahre alt werden, ohne je von einem Menschen gepflegt zu werden.

Wenn Bäume in Ortslagen oder an Straßen stehen, entsteht durch die normale Bildung von Totholz jedoch eine Gefahr. Wenn das Totholz schließlich aus der Krone heraus fällt, landet es vielleicht auf Häusern, Autos oder Menschen. Diese Gefahr muss durch regelmäßige Baumpflege beseitigt werden. Dabei ist der Begriff „Pflege“ etwas irreführend, da es meist weniger um das Wohl des Baumes selbst, als um die Beseitigung von Gefahren geht, die vom Baum ausgehen. Hierzu reicht es in den meisten Fällen aus, wenn das Totholz aus der Baumkrone entfernt wird. Weitergehende Maßnahmen sind nur dann notwendig, wenn sich der Baum bereits nicht mehr in seinem natürlichen Gleichgewicht befindet oder wenn seine Lebenszeit auf natürliche Weise zu Ende geht.

Baumpflege kann leicht falsch ausgeführt werden und einen Baum erheblich beschädigen. Oft kommt es zu einer umfangreichen Kappung der gesamten Krone, von Kronenteilen oder von einzelnen Starkästen. Dabei wird nicht auf den Erhalt der natürlichen Kronenform geachtet. Auch wenn der Baum die Kappung zunächst überlebt, wird er nie wieder die Schönheit eines natürlich gewachsenen Baumes erreichen. Oft werden Baumkronen gekappt, weil ihre Besitzer glauben, dass dies die korrekte Pflege sei. Sie sind der Überzeugung das Richtige zu tun damit der Baum weniger Kosten verursacht, sicherer wird oder damit er im Herbst weniger Blätter verliert. Nichts davon ist richtig.

Wenn einem Baum ein größerer Teil seiner Krone genommen wird, werden ihm zunächst große Wunden zugefügt, durch die Fäulnis eindringen kann. Darüber hinaus wird dem Baum die Möglichkeit genommen, sich ausreichend mit Nährstoffen zu versorgen. Das natürliche Gleichgewicht zwischen Wurzeln, Stamm und Krone wird zerstört. Ein gekappter Baum versucht, das gestörte Gleichgewicht zwischen Wurzel und Krone möglichst schnell wieder herzustellen. Hierzu bildet er sog. „Ständer“ – das sind zahlreiche sehr rasch senkrecht nach oben wachsende Triebe, die insbesondere unterhalb bzw. am Rand der Kappstellen gebildet werden. Da der Baum die zusätzlichen Blätter für seinen Überlebenskampf braucht, tragen die Ständer viel Laub. Aufgrund des starken Wachstums dieser Triebe kann innerhalb weniger Jahre eine größere Blattmasse entstehen als vor der Kappung. Im Gegensatz zu „normalen“ Ästen haben die Ständer keine feste Verbindung zum Stammholz. Da zwangsläufig Fäule in die Kappstellen eindringt, werden die schnell größer und schwerer werdenden Ständer in einigen Jahren an ihrer Basis instabil und können leicht abbrechen. Um diese Gefahr zu beseitigen, sind aufwändige Pflegemaßnahmen notwendig, die ein Vielfaches der normalen Pflegemaßnahmen kosten. Es entsteht ein Teufelskreis, der kaum zu durchbrechen ist. Am Ende wird das, was von dem verstümmelten Baum übrig ist, zu einer Gefahr, die tatsächlich nur noch durch Fällung zu beseitigen ist.

Manche Bäume wie bspw. Weiden und Linden können zu Kopfbäumen geschnitten werden. Kopfbäume sind eine alte Kulturform und entstehen, indem man einen jungen Baum auf der gewünschten Höhe abschneidet. Hierbei entsteht nur eine relativ kleine Wunde, da der junge Baum an der Schnittstelle noch recht dünn ist. Ab diesem Zeitpunkt kann und muss der Baum alle paar Jahre auf den durch den ersten Schnitt definierten „Kopf“ zurückgeschnitten („geschneitelt“) werden. Dabei werden immer nur die neu gebildeten Äste abgeschnitten. Das Schneiteln eines Kopfbaumes ähnelt dem Haare schneiden – bei Beidem soll der Kopf möglichst unverletzt bleiben. Kopfbäume sind ein charakteristisches Merkmal unserer historischen Kulturlandschaft und auch ökologisch äußerst wertvoll. Es gibt jedoch leider keine Möglichkeit, einen bereits großen Baum nachträglich durch Kappung der Krone in einen langfristig stabilen Kopfbaum zu verwandeln. Obwohl der Baum den Eingriff zunächst überlebt, kommt es zu dem oben beschriebenen Teufelskreis und der Baum muss mittelfristig vollständig gefällt werden.

Im Ergebnis kehren sich innerhalb weniger Jahre alle erhofften positiven Wirkungen einer Baumkappung in das genaue Gegenteil um. Die von dem Baum ausgehende Gefahr wird größer und die zur Beseitigung dieser Gefahr notwendigen Pflegemaßnahmen teurer. Außerdem kann der Baum nach einigen Jahren im Herbst mehr Blätter abwerfen, als jemals zuvor. Besonders problematisch sind Kappungen, wenn sie an Orten mit besonderem Vorbildcharakter - bspw. vor dem Eingang zum Gemeindehaus - durchgeführt werden. Es besteht dann die große Gefahr, dass Andere die durchgeführten Maßnahmen für sinnvoll halten und mit ihren Bäumen ebenso verfahren. Die Kappung von Bäumen ist aber nicht nur Unsinn, sondern auch verboten. Wer erwischt wird, muss pro Baum ein Bußgeld von bis zu 5.000 € bezahlen und darüber hinaus mehrere junge Bäume als Ersatz pflanzen.

Baumfällgenehmigung - Erteilung auf privatem Grund

Leistungsbeschreibung

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

In manchen Gemeinden Deutschlands unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Bundesländern einen gesetzlichen Baumschutz (z.B. in Mecklenburg-Vorpommern) sowie einen speziell im Landesnaturschutzrecht verankerten Alleenschutz (z.B. in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen). Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche welche Bäume somit unter die Schutzbestimmungen fallen.

Mecklenburg-Vorpommern verfügt darüber hinaus über spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sind rechtzeitig Neuanpflanzungen vorzunehmen. 

Ebenso sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, gesetzlich geschützt. Dazu gibt es aber bestimmte Ausnahmen. Beispielsweise sind Bäume in Kleingartenanlagen und im Wald oder Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie) gesetzlich nicht geschützt.

Naturnahe Feldgehölze und Feldhecken haben häufig Baumbestände. Auch unabhängig davon sind sie gesetzlich geschützte Biotope. Maßnahmen, die z.B. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes führen, sind unzulässig.

Die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Baumreihen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Ausnahmegenehmigungen sind jeweils möglich (siehe unten).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hilfreich sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z.B. genauer Standort, Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar), unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine derartige Beschreibung sollte mittels aktueller Fotos ergänzt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich z.B. in M-V nach dem Einzelfall und liegt im Rahmen von 22 bis zu 1.800 Euro.

Maßgebend ist die "Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze" vom 11. Juni 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 420).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die für eine Entscheidung zur Baumfällung oder –pflege notwendigen Unterlagen sollten rechtzeitig, regelmäßig jedoch einen Monat vorher, eingereicht werden.

Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Rechtsbehelf

Im Regelfall: Widerspruch.

Unterstützende Institutionen

Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.

 

 

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