Kreiskasse und Vollstreckung

Ansprechpartner/innen für offene Forderungen und Verbindlichkeiten sind unsere Debitoren- und Kreditorenmanager/innen.

Das Fachgebiet Kreiskasse / Vollstreckung des Fachdienstes Finanzen entscheidet u.a. –nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner/innen- abschließend über Stundungen.

Sollten Sie Fragen haben bzw. möchten die Anträge aus der u.s. Medienliste an uns übersenden, wenden sie sich bitte an .

Des Weiteren sind wir unter den Rufnummern 03841 3040-2116 und -2117 erreichbar.

  • Buchungen aller Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung
  • Abstimmung und Kontrolle der Finanzmittelbestände mit den Finanzmittelbestandskonten; Abschlussarbeiten und – buchungen für die Jahresabschlüsse
  • Liquiditätsmanagement
  • Mahnwesen und Vollstreckung
  • Ausführung des zentralen Zahlungsverkehrs und der zentralen Lastschriftmandatsverwaltung; Ausführung des Barzahlungsverkehrs über Einnahmekassen, Zahlstellen und über die Kassenautomaten an den Standorten in Wismar (SVA in Wismar, Rostocker Straße 76) und Grevesmühlen (SVA Grevesmühlen, Malzfabrik)
  • Archivierung und Aufbewahrung aller zahlungswirksamen Rechnungen und Belege


Täglich gehen eine Vielzahl von Einzahlungen auf den Konten des Landkreises ein, die von den Buchhalter:innen der Kasse den entsprechenden Forderungen des Landkreises zugeordnet werden. Für eine korrekte Zuordnung auf den dafür eingerichteten Personenkonten ist es sehr wichtig, dass die Zahlungspflichtigen auf dem Überweisungsauftrag das Personenkonto  (Kassenzeichen / Buchungszeichen) angeben.

Wird das Aktenzeichen oder das Personenkonto nicht oder falsch angegeben, kann die Buchung auf dem betreffenden Personenkonto erst nach Klärung mit zeitlicher Verzögerung erfolgen.

Ist die Zahlung bis zum Fälligkeitstag nicht zugeordnet bzw. geleistet, entsteht Zahlungsverzug. Den Schuldner:innen wird nach einer kurzen Frist mit dem Hinweis gemahnt, dass bei fruchtloser Mahnung der Rückstand beigetrieben wird.

Der Landkreis hat außer der Annahme von Einnahmen aber auch selbst Zahlungen zu leisten. In der Ausgabe-Buchhaltung erfolgen die Auszahlungen so, dass die Empfangsberechtigten in der Regel am Fälligkeitstag darüber verfügen können.

Die Behörde kann Bescheide, in denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken (§ 5 Abs. 1 Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetz -VwVG- in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-).

Das bedeutet, dass die Behörde bei Nichtbezahlung der geforderten Geldleistung die Pfändung einleiten kann.

Nach § 3 Abs. 2 VwVG wird die Vollstreckung erst eingeleitet, wenn:

  • die/der Schuldner/in durch Gebührenbescheid, Bußgeldbescheid etc. zur Zahlung einer Leistung aufgefordert worden ist,
  • die Zahlung fällig ist und
  • eine Woche seit Bekanntgabe des Bescheides oder eine Woche nach Fälligkeit der Zahlung vergangen ist.

Vorher erfolgt in der Regel eine Mahnung.

Sollten Sie einmal in die Verlegenheit gekommen sein, und eine Forderung des Landkreises Nordwestmecklenburg trotz Mahnung nicht bezahlt haben, wird die Vollstreckung angewiesen, die offenen Forderungen beizutreiben.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der bereits vorliegenden Informationen werden jeweils geeignete Vollstreckungsmaßnahmen ausgewählt.

Die Aufgaben der Vollstreckung sind daher folgende:

  • Vorbereitung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen
    öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen
  • Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte (bewegliches und unbewegliches Vermögen)
  • Pfändungs- und Überweisungsverfügung
  • Amts-/ Vollstreckungshilfe
  • Abnahme der Vermögensauskunft
  • Insolvenzverfahren

Am einfachsten ist es, wenn Sie den Forderungsrückstand des Landkreises gleich nach Vollstreckungsankündigung / Pfändungsankündigung begleichen. Sollte nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, wird die Vollstreckung mit der Beitreibung beauftragt. Trifft die oder der Außendienstmitarbeitende Sie nicht an, hinterlässt sie oder er eine weitere Pfändungsankündigung und Zahlungsaufforderung in Ihrem Briefkasten.

Sie sollten dann den ausgewiesenen Betrag umgehend überweisen oder sich bei Bedarf (z. B. wegen neuer Terminvereinbarung) mit den zuständigen Sachbearbeiter/innen in Verbindung setzen.

Was passiert, wenn Sie trotz der Besuche des Außendienstes nicht bezahlen?

Dann werden härtere Vollstreckungsmaßnahmen ausgewählt, sehen Sie dazu unter Möglichkeit der Pfändungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch von einem Hausbesuch abgesehen werden, in diesem Fall werden sofort Pfändungen gemäß der Abgabenordnung durchgeführt.

Alle diese Vollstreckungsmaßnahmen sind mit weiteren nicht unerheblichen Kosten für Sie verbunden – s. auch unter „Gebühren der Vollstreckung“. Diese sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse durch rechtzeitige Zahlung vermeiden.

Eine Zahlung des Forderungsrückstandes ist derzeit nicht möglich?

Setzen Sie sich mit Ihren zuständigen Sachbearbeiter/innen in Verbindung und stellen einen Ratenzahlungsantrag. Bitte beachten Sie, dass entsprechende Nachweise über Ihre Einkommensverhältnisse beizubringen sind.

Für eventuelle Fragen wenden sie sich bitte immer an unsere Mitarbeiter/innen.

  • Pfändung von beweglichem Vermögen (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 281 AO) durch Inbesitznahme oder Pfandsiegel, zum Beispiel Kraftfahrzeuge, Elektrogeräte 
  • Pfändung in das unbewegliche Vermögen (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 322 AO), zum Beispiel Pfandrecht an einer Hypothek, Grundschuld durch Eintragung ins Grundbuch
  • Lohnpfändung, Kontopfändung (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 309 AO)
  • Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldner (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 284 AO); das bedeutet, ein Verzeichnis über das Vermögen vorzulegen
  • Beantragung der Erzwingungshaft bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 96 Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit in M-V - SOG-MV)

Nach § 337 AO werden die Kosten, welche bei der Vollstreckung entstehen, den Vollstreckungsschuldner:innen zur Last gelegt.

  • Mahngebühren (§ 111 Abs. 3 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes M-V - VwVfG M-V)
    Diese müssen mindestens 2,50 Euro betragen und dürfen 50,00 Euro nicht überschreiten.
  • Auslagen (§ 344 AO) wie zum Beispiel Kosten für die Zustellung
  • Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 AO) werden erhoben, wenn die Forderung nicht bis zum Fälligkeitstag beglichen ist
  • Vollstreckungsgebühren (§ 339 Abs. 2 AO)

Medien

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Vereinbarung zur Ratenzahlung 95.44 KB
Stundungsantrag 0.12 MB

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