Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege

Leistungsbeschreibung

Die Träger der freien Wohlfahrtspflege stellen gemeinnützige Beratungsangebote in verschiedenen Beratungsstellen innerhalb des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Verfügung.

Ziel der Zuwendung ist es, die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände in die Lage zu versetzen, ihre zentralen Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben zu erfüllen sowie nicht abgedeckte Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege auszugleichen. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Sach- und Personalkosten sowie sonstige Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Projekt entstehen.

 

 

 

 

 

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Zuwendungen können Sie schriftlich oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde stellen:

  • Anträge auf eine Zuwendung für das jeweils kommende Jahr sind bis 30.09. des jeweils laufenden Jahres unter Verwendung des entsprechenden Formulars beim Fachdienst Soziales des Landkreises Nordwestmecklenburg einzureichen.
  • Dieser Vorschlag wird durch Verwaltungsrat und den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit entsprechend der vorgegebenen Richtlinien entschieden.
  • Der Antragsteller erhält nach Empfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit und Rechtskraft des Haushaltes des Landkreises Nordwestmecklenburg einen schriftlichen Bescheid (Zuwendungsbescheid).
  • Die im Zuwendungsbescheid festgelegten Fördermittel können ab Bekanntgabe des Bescheides bis einschließlich 15.11. des Förderjahres beim Landkreis Nordwestmecklenburg abgefordert werden.
  • Bis spätestens 31.03. des Folgejahres nach Beendigung der Maßnahme ist durch den Zuwendungsempfänger der Verwendungsnachweis (bestehend aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen, einem kurzen Sachbericht und gegebenenfalls einem statistischen Nachweis der geführten Beratungen) beim Fachdienst Soziales des Landkreises Nordwestmecklenburg einzureichen. Bei einer mehrjährigen Förderung ist für jedes Förderjahr zum Stichtag 31.12. des laufenden Jahres bis zum 15.02. des jeweiligen Folgejahres ein zahlenmäßiger Zwischenbericht zu erstellen.

  • Der Verwendungsnachweis wird durch die zuständige Stelle geprüft.

  • Gegebenenfalls wird ein Rückforderungsbescheid erlassen, womit nicht ausgeschöpfte bzw. nicht zweckentsprechend verwendete Mittel zurückgefordert werden.

Voraussetzungen

Zuwendungsempfänger müssen Träger der Sozialarbeit sein:

  • à Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • à Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • à Gemeinnützige Verbände und Vereine,
  • à Sonstige gemeinnützige juristische Personen des 
  • Privatrechts, die einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege angehören,
  • à Selbsthilfegruppen

Zuwendungen können nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit nur dann gewährt werden, soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Maßnahme mit eigenen Mitteln zu finanzieren und er auch keine ausreichenden finanziellen Mittel von anderer Seite erhält. Es sollen solche Projekte gefördert werden, bei denen eine Förderung durch Dritte erfolgt.

Ausgaben sind förderfähig, wenn sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig und in der Höhe angemessen sind.

Die Beratung muss durch geeignete Beratungskräfte erfolgen. Geeignete Fachkräfte verfügen über einen einschlägigen Studienabschluss oder über mehrjährige Berufserfahrung in der Beratungsarbeit in Verbindung mit einer nachgewiesenen beratungsspezifischen Weiterbildung.

Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  •  Antragsbogen (Vorblatt zum Antrag und Finanzierungsplan)
  •            Zahlenmäßiger Verwendungsnachweis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja
-> Antragstellung auch per Email möglich, allerdings muss eine handschriftliche Unterschrift auf dem Antragsformular vorhanden sein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist:
30.09. des Vorjahres

Maßnahmezeitraum:
01.01. bis 31.12. eines Jahres (Förderjahr)

Bewilligungszeitraum:
ab Bekanntgabe des Bescheides bis 15.11. des Förderjahres

Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises:

-> 31.03. des Folgejahres bei einjähriger Förderung bzw. nach dreijähriger Förderung

-> 15.02. des Folgejahres bei mehrjähriger Förderung

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Genehmigung des jeweiligen Haushaltes (in der Regel zwischen 3 und 6 Monate)

 

 

Formulare der Wohlfahrtspflege

Beschreibung Download
Wohlfahrtspflege Anlage 1 - Finanzierungsplan 37.72 KB
Wohlfahrtspflege Anlage 2 - Personalausgabenbogen 94.73 KB
Wohlfahrtspflege Anlage 3- Rechtsbehelfsverzicht 12.47 KB
Wohlfahrtspflege Anlage 4- Mittelanforderung 13.61 KB
Wohlfahrtspflege Anlage 5 - Verwendungsnachweis 58.14 KB
Wohlfahrtspflege Anlage 6 - Zwischenbericht 23.07 KB
Wohlfahrtspflege - Förderrichtlinie SGB XII 44.60 KB
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