Weitere Informationen

Gewässerverunreinigungen durch Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe und Abwassereinleitungen können dazu führen, dass plötzlich und in großem Umfang Fische verschiedener Art und Größe in einem Gewässer sterben.
Hier ist die Ursache für das Fischsterben zu ermitteln, weitere Schäden sind zu verhindern und der Verursacher ggf. mit einer Ordnungswidrigkeiten- oder Strafanzeige zur Verantwortung zu ziehen.

Schnelles Handeln ist erforderlich! Bitte informieren Sie in solchen Fällen umgehend die untere Wasserbehörde. Geben Sie dazu den Ort sowie Art und Umfang der Gewässerbeeinträchtigung und des Fischsterbens so genau wie möglich an.

Fischsterben kann aber auch durch Fischkrankheiten oder Naturereignisse eintreten, wie z.B. durch strengen, langanhaltenden Frost oder langanhaltende sommerliche Hitze.
Eine Beseitigung der Fischkadaver ist dann vorzunehmen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört ist.
Für die Beseitigung ist in der Regel der Besitzer des betroffenen Gewässers verantwortlich. Die behördliche Überwachung und ggf. die Anordnung der Beseitigung verendeter Fische liegt in der Zuständigkeit der unteren  Veterinäraufsichtsbehörde.

Wassergefährdende Stoffe können das Wasser nachhaltig beeinträchtigen und seine Beschaffenheit negativ verändern.

Ab dem 01.08.2017 sind neue bundeseinheitliche Regelungen für wassergefährdende Stoffe (AwSV) in Kraft getreten, u.a. auch für die Anzeigepflicht.

Gemäß § 40 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hat, wer eine nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1 AwSV führen, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage einer Eignungsfeststellung bedarf.

Eine Eignungsfeststellung ist über die in § 63 Abs. 2 und 3 WHG geregelten Fälle nicht erforderlich für:

  • 1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssiger und fester wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A,
  • 2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen,
  • 3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht nach § 46 Abs.2 oder 3 unterliegen,
  • 4. Heizölverbraucheranlagen,
  • 5. Anlagen mit einem Volumen bis 1 m³, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann,
  • 6. für Anlagen der Gefährdungsstufe B und C sowie für prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen, wenn
    a) für alle Teile der Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:
    - ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 WHG aufweist
    - Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Abs.3 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 WHG oder
    - bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften
    und
    b) durch ein Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.

Eine Eignungsfeststellung ist mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Eignung bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen.

Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation nach § 43 Abs. 1 AwSV für seine Anlage zu führen. Die Dokumentation hat wesentliche Informationen über die Anlage wie Aufbau, Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit zu enthalten.
Nach dem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber gemäß § 40 Abs. 4 diesen Wechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen.

Eine Anzeige soll zur Vereinfachung für Betreiber und Behörden auch weiterhin mit einem Anzeigenvordruck erfolgen. Das hier eingestellte Formular (s.u.), das an die neue Rechtslage angepasst ist, wird zur Verwendung eingeführt.

Bestimmte Anlagen und Arbeiten dürfen nur noch von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet oder instand gesetzt werden (§ 45 Abs. 1 AwSV); z.B. auch Heizölverbraucheranlagen ab 1 m³, Biogas- und JGS-Anlagen.

Biogasanlagen

Zu den Biogasanlagen gehören Anlagen zum Herstellen von Biogas (insbesondere Fermenter, Nachgärer, Vorlagebehälter, Kondensatbehälter) und Anlagen zum Lagern (Gärrestbehälter) sowie die zugehörigen Abfüllanlagen.
Die Errichtung, Stilllegung oder wesentliche Änderung von Biogasanlagen (betrieben mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft nach § 2 Abs. 8 AwSV) mit einem Volumen von > 100 m³ sind mindestens sechs Wochen im Voraus bei der unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig, sofern keine Eignungsfeststellung oder Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. „Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“: Siehe unten.
Die anzeigepflichtigen Biogasanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung durch einen Sachverständigen nach AwSV überprüfen zu lassen.

JGS – Anlagen

Zu den Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen im Bereich der Landwirtschaft gehören auch Lagerstätten von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist und Silage sowie sonstiges (siehe § 2 Abs. 13 Nr.3 und 4 AwSV) und die Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen.
Anforderungen an die Lager- und Abfüllbereiche in den JGS-Anlagen werden in der Anlage 7 der AwSV gesondert geregelt.
Die Errichtung, Stilllegung oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern von Festmist oder Silage > 1000 m³, von Silosickersaft > 25 m³ und sonstigen JGS-Anlagen > 500 m³ sind mindestens sechs Wochen im Voraus bei der unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig, sofern keine Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Das hier eingestellte Formular (s.u.) wird zur Verwendung eingeführt.
Die anzeigepflichtigen JGS-Anlagen einschließlich der Rohrleitungen sind vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch einen Sachverständigen nach AwSV überprüfen zu lassen.
Der Betreiber hat für die Errichtung und Instandsetzung der anzeigepflichtigen JGS-Anlagen nur einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt.
Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 errichtet sind (bestehende Anlagen), gilt Punkt 7 der Anlage 7 der AwSV.

Folgende Sachverständige sind nach den §§ 52 - 56 AwSV berechtigt, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie Heizölverbraucheranlagen (Ölheizungen), Tankstellen, Fass- und Gebindelager usw. zu prüfen. Der Auftrag ist vom Betreiber auszulösen.
Die folgende Liste ist nicht abschließend, diese Sachverständigen sind im Landkreis überwiegend tätig.

  • DEKRA Automobil GmbH, Servicebüro
    Otto-Hahn-Straße 5
    19061 Schwerin
    Tel. 0385 6448 0-400

  • DEKRA Automobil GmbH, Servicebüro
    Hutmacherring 2a
    23556 Lübeck
    Tel. 0451 8729 10

  • GSW Knöppler GmbH, Servicebüro
    Brandstücken 29
    22549 Hamburg
    Tel. 0800 3259 000-kostenfrei

  • Lloyd`s Register, Servicebüro
    Carl-Hopp-Straße 17
    18069 Rostock
    Tel. 0381 8651 10

  • Perakus – Technische Sachverständigen Organisation e.V.
    Servicebüro
    Wiekstraße 6b
    23570 Lübeck
    Tel. 0151 1663 1215

  • Perakus – Technische Sachverständigen Organisation e.V.
    Servicebüro
    Strandstrasse 4
    18230 Rerik
    Tel. 0162 1319 541
    TOS e.V.

  • Servicebüro
    Merkurstraße 34
    23562 Lübeck
    Tel: 0171 -  60 560 92
    TOS e.V.

  • Servicebüro
    Hahnenkamp 5
    18069 Rostock-Sievershagen
    Tel. 0381 7680 292

  • TÜg GmbH, Servicebüro
    Im Walkmühlenweg 1-3
    23560 Lübeck
    Tel. 0451 3969 113

  • TÜV Nord e.V., Servicebüro
    Trelleborger Straße 15
    18107 Rostock
    Tel. 0381 7703 -410


Eine Liste mit weiteren Sachverständigen liegt in der unteren Wasserbehörde aus.

Zurück Nach oben Drucken Hilfe