Was bedeutet Vollstreckung?
Die Behörde kann Bescheide, in denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken (§ 5 Abs. 1 Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetz -VwVG- in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-).
Das bedeutet, dass die Behörde bei Nichtbezahlung der geforderten Geldleistung die Pfändung einleiten kann.
Nach § 3 Abs. 2 VwVG wird die Vollstreckung erst eingeleitet, wenn:
- die/der Schuldner/in durch Gebührenbescheid, Bußgeldbescheid etc. zur Zahlung einer Leistung aufgefordert worden ist,
- die Zahlung fällig ist und
- eine Woche seit Bekanntgabe des Bescheides oder eine Woche nach Fälligkeit der Zahlung vergangen ist.
Vorher erfolgt in der Regel eine Mahnung.
Sollten Sie einmal in die Verlegenheit gekommen sein, und eine Forderung des Landkreises Nordwestmecklenburg trotz Mahnung nicht bezahlt haben, wird die Vollstreckung angewiesen, die offenen Forderungen beizutreiben.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der bereits vorliegenden Informationen werden jeweils geeignete Vollstreckungsmaßnahmen ausgewählt.
Die Aufgaben der Vollstreckung sind daher folgende:
- Vorbereitung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen - Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte (bewegliches und unbewegliches Vermögen)
- Pfändungs- und Überweisungsverfügung
- Amts-/ Vollstreckungshilfe
- Abnahme der Vermögensauskunft
- Insolvenzverfahren