Die Bezahlkarte ist wie eine Bankkarte. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden als Guthaben auf die Bezahlkarte überwiesen. Mit der Bezahlkarte können Sie in Geschäften bezahlen und Bargeld abheben. Sie können nur so viel Geld ausgeben, wie auf der Karte ist.
Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und auch keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich in Deutschland aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstigen Leistungen.
Die Grundleistungen sollen den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decken. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern sollen.
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ergänzen zusätzlich Mehrbedarfe für werdende Mütter. Das kann zum Beispiel Schwangerschaftskleidung oder eine Baby-Erstausstattung (zum Beispiel Windeln und eine Wickeltasche) sein.
Die Gesundheitsleistungen sollen Ihre gesundheitliche Versorgung gewährleisten, wenn Sie nicht bei einer Krankenkasse versichert sind. Bei der gesundheitlichen Versorgung handelt es sich um die Behandlung von einem Arzt oder einer Ärztin, wenn Sie akut erkrankt sind oder unter Schmerzen leiden. Außerdem können Sie die erforderlichen Schutzimpfungen (zum Beispiel gegen Influenza) und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erhalten. Vorsorgeuntersuchungen sind regelmäßige Untersuchungen, um Krankheiten früh zu erkennen und zu behandeln.
Die Sonstigen Leistungen richten sich insbesondere an spezielle Fälle. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe für behinderte Kinder. Eingliederungshilfen helfen, am gemeinschaftlichen Leben teilhaben zu können. Auch möglich sind Leistungen für bestimmte Dolmetscherkosten und Kosten für die Beschaffung eines Passes.
Die Leistungen sind möglich, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht oder nicht ausreichend ist und Sie keine Leistungen nach SGB II/SGB XII erhalten. Wenn Sie nicht allein wohnen, werden die Einkünfte von Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammen wohnen, berücksichtigt. Als Familienmitglieder gelten in diesem Zusammenhang Ihr Lebenspartner oder Ehegatte, beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ehegattin, sowie (minderjährige) Kinder.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Abhängig von Ihrer Wohnsituation und dem Ort, an dem Sie sich aufhalten, können sich die gewährten Leistungen in Art und Höhe unterscheiden. Die Auszahlung ist neben der Auszahlung als Sach- oder Geldleistung auch in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig möglich. Kosten der Unterkunft und Heizung werden bei der Berechnung Ihres Anspruches im Regelfall durch den zuständigen Träger berücksichtigt. Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind nach dem Alter und der Wohnsituation gestaffelt.
Verfahrensablauf
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden.
Es empfiehlt sich, einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Sie stellen den Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle oder über das Online-Portal.
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe.
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch zu erheben. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können.
- Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung kann je nach Einzelfall unterschiedlich sein, zum Beispiel via Banküberweisung, Barauszahlung, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Kassenkarte, Barscheck oder Wertgutscheine.
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Bei Gesundheitsleistungen: Je nach Ihrer zuständigen Stelle erhalten Sie entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.
- Behandlungsschein: Sie legen den Behandlungsschein innerhalb der Frist bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, muss in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden. Weitere Informationen zu den Leistungen und dem Behandlungsschein erhalten Sie von Ihrem Träger.
- Elektronische Gesundheitskarte: Sie legen die Gesundheitskarte bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, können Sie die Ärztin oder den Arzt direkt aufsuchen und benötigen keinen neuen Antrag.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige Sozialbehörde
Voraussetzungen
- Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates.
- Sie halten sich im Bundesgebiet auf.
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Sie erfüllen eine der folgenden Kriterien:
- Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
- Sie haben ein Asylgesuch geäußert und erfüllen nicht die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 bis 5 und 7 AsylbLG genannten Voraussetzungen.
- Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
- Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
- Ihre Duldung ist abgelaufen.
- Sie sind Ehegatt:in, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
- Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
- Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
- Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
- Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
- Sie haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung (zum Beispiel Familienversicherung).
- Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde müssen Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefüllter Antrag
- Nachweis über aktuellen Aufenthalt (zum Beispiel Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
- Nachweise über Vermögen (zum Beispiel Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In- und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
- Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)
- gegebenenfalls Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
-
gegebenenfalls leistungsbezogene Nachweise
- Mutterpass
- Schulbescheinigung
- Kostenvoranschläge
- Bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten: Bescheide und Aufforderungen der Ausländerbehörde
- gegebenenfalls Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten (bei Erwerbstätigkeit)
- gegebenenfalls Nachweis über frühere Sozialleistungen (Aufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
- gegebenenfalls Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
- gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt
- gegebenenfalls Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)
Bearbeitungsdauer
Leistungen werden ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit gewährt (§ 6b AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII). Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber erfolgen grundsätzlich ab Ankunft in Deutschland.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Sozialbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.
Informationen zur Bezahlkarte
Im Mai 2024 trat eine Gesetzesänderung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Kraft: Die Leistungen an sie sollen bundeseinheitlich über eine Bezahlkarte erfolgen. Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Bundesländern.
Die Bezahlkarte für Geflüchtete ist vergleichbar mit einer EC-Karte. Die Geflüchteten können damit in allen Geschäften einkaufen, die VISA Debitkarten akzeptieren. Der Fachdienst Soziales (Fachgebiet Asylbewerberleistungen / Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Hilfe zu Pflege) ist für die Einführung der Bezahlkarte zuständig. Mit Fragen kann man sich dorthin wenden: asyl@nordwestmecklenburg.de
Jeder erwachsene Asylbewerber im laufenden Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Minderjährige Kinder werden einem Elternteil zugeordnet. Auf dessen Bezahlkarte werden die entsprechenden Zahlbeträge angewiesen.
Nein. Die Höhe richtet sich nach den Regelsätzen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der monatliche Gesamtbetrag ändert sich mit Einführung der Bezahlkarte nicht.
Mit der Bezahlkarte kann in allen Geschäften, die VISA Debitkarten akzeptieren, eingekauft werden.
In Supermärkten, bei Dienstleistern wie Frisörgeschäften, Physiotherapeuten oder in Apotheken ist dies in aller Regel möglich.
Ja, bestimmte Transaktionen sind nicht möglich. Sie können die Bezahlkarte zum Beispiel nicht bei Geldübermittlungsdiensten wie Western Union oder MoneyGram verwenden. Des Weiteren kann die Bezahlkarte nicht für Bezahlvorgänge bei Online-Einkäufen (Amazon, Ebay, etc.) verwendet werden.
Pro Leistungsempfänger können mit der Bezahlkarte maximal 50 Euro pro Monat als Bargeld abgehoben werden.
Zum Beispiel kann eine Familie mit 5 Personen über 250,00 EUR an Bargeld verfügen. In nachgewiesenen Fällen höherer Bedarfe (z.B. Schwangerschaft, Klassenfahrt oder ähnliches) kann der Betrag für den Auszahlungsmonat angepasst werden. Ein entsprechender Antrag unter Angabe der Gründe kann in der Leistungsbehörde gestellt werden.
Die Abhebung / Auszahlung des Bargeldbetrags ist an jedem Geldautomaten und an Supermarktkassen möglich, wenn der jeweilige Händler diese Cashback-Funktion anbietet. Es gelten allerdings die Regeln des anbietenden Geschäfts (z.B. der Mindestbetrag).
Der monatliche Barbetrag kann in einer Summe, einmal im Monat gebührenfrei abgehoben werden. Man kann den Barbetrag aber auch in mehreren Teilbeträgen abheben. Ab der 2. Abbuchung werden dann aber Gebühren fällig, welche vom Betreiber des Geldautomaten festgelegt wird.
Die Bezahlkarte kann deutschlandweit genutzt werden.
Der Leistungsempfänger kann den Guthabenstand seiner Bezahlkarte jederzeit und kostenfrei in der App oder an Geldautomaten, welche eine solche Funktion besitzen, in Deutschland einsehen.
Mit der Bezahlkarte ist die Teilnahme an Onlinekäufen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union nicht zugelassen. Außerdem sind Money Transfer Services, wie zum Beispiel PayPal, ausgeschlossen – siehe auch Hinweise zu Transaktionen.
Überweisungen ins Ausland oder an Dritte sind nicht möglich.
Beim Verlust der Karte können Sie diese eigenständig sperren. Die Sperrhotline befindet sich auf der Rückseite der Karte. Bitte notieren Sie diese Nummer oder tragen sie als Kontakt in Ihr Mobiltelefon ein.
Den Verlust der Karte müssen Sie umgehend dem Fachdienst Soziales (Fachgebiet Asylbewerberleistungen / Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Hilfe zu Pflege) melden. Dann kann die alte Karte gesperrt und eine neue Karte ausgestellt werden. Den Verlust müssen Sie entweder persönlich melden oder die Sperrhotline anrufen. Siehe auch oben.
Zur Beantragung einer neuen Zahlkarte müssen Sie persönlich im Fachdienst Soziales vorsprechen.
Für die Bereitstellung einer neuen Karte müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 6,95 EUR zahlen. Dies wird vom Fachdienst Soziales mit den Leistungen für den Folgemonat verrechnet.
Mehrsprachige Informationen
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| برگه اطلاعات روی کارت پرداخت
Persisch - Informationen zur Bezahlkarte |
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| Ödeme kartına ilişkin bilgi formu
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| Информационный листок о платежной карте
Russisch - Informationen zur Bezahlkarte |
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Tigrinisch - Informationen zur Bezahlkarte |
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| اپەڕەی زانیاری لەسەر کارتی پارەدان
Kurdisch-Sorani - Informationen zur Bezahlkarte |
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