Trinkwasserversorgungsleitung Gemarkung Tressow in der Gemeinde Bobitz
Bekanntmachung des Landkreises Nordwestmecklenburg Die Landrätin als Untere Wasserbehörde
Bekanntmachung des Landkreises Nordwestmecklenburg
Die Landrätin als Untere Wasserbehörde
Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
Die Landrätin als Untere Wasserbehörde gibt bekannt, dass der Zweckverband Wismar den Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20.Dezember 1993 (BGBl.I S.2192 ff) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2b Sachenrechts- Durchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994( BGBl.I S.3900 ff) für die
Trinkwasserversorgungsleitung Gemarkung Tressow in der Gemeinde Bobitz
im Landkreis Nordwestmecklenburg gestellt hat.
Im Einzelnen ist folgende Gemarkung der Gemeinde Bobitz mit der Flur und Grundstücken betroffen:
Gemarkung: |
Tressow |
Flur: |
1 |
Flurstücke: |
24/8; 24/3; 24/5; 25/2; 27/7; 27/9; 28/2; 28/1; 30; 31; 32; 33; 69; 70; 71; 72; 64; 82; 83/2; 84 |
Die Leitungsdimension der Trinkwasserleitung beträgt d 63 PE; d 50 PE und DN 150 mm/AZ.
Der Schutzstreifen beträgt für die Leitung 4,00 m.
Die von den Trinkwasserleitungen (einschließlich Schutzstreifen) betroffenen Grundstückseigentümer / Gebäudeeigentümer/ Erbbauberechtigten der Flurstücke der o.g. Gemarkung können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen beim
Landkreis Nordwestmecklenburg - FD Bauordnung und Umwelt, Untere Wasserbehörde,
Verwaltungsstandort:
Börzower Weg 3, 23936 Grevesmühlen; im Bürgerbüro
Montag, Mittwoch von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
sowie Verwaltungsstandort:
Rostocker Straße 76, 23970 Wismar; im Bürgerbüro
Montag, Mittwoch von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
(telefonische Anfragen bitte nur unter 03841/ 30406610).
und im Amt Dorf Mecklenburg – Bad Kleinen Am Wehberg 17
23972 Dorf Mecklenburg zu den jeweiligen Sprechzeiten einsehen.
Die Landrätin als Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von vier Wochen nach der Bekanntmachung gem. § 9 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Satz 2 GBBerG i.V.m. § 3 SachenR-DV und § 107 Abs.1 Satz 2 LWaG M-V.
Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen:
Mit In-Kraft-Treten der SachenR-DV am 11. Januar 1995 sind per Gesetz beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für wasserwirtschaftliche Anlagen und Leitungen, die am 3. Oktober 1990 betrieben wurden, entstanden, ohne dass diese bereits im Grundbuch eingetragen sind.
Die damit bewirkte Einschränkung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs wirkt aber nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des GBBerG im Erwerbsfall nicht bis über den 31. Dezember 2010 hinaus. Für die Versorgungsunternehmen besteht demnach die Gefahr, dass die Dienstbarkeiten durch gutgläubigen Erwerb Dritter erlöschen.
Das Bescheinigungsverfahren ermöglicht dem Antragsteller zur Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung die Dienstbarkeiten durch Grundbucheintragung zu sichern.
Ein Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches besteht.
Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die betroffene Leitung nicht vor dem 3. Oktober 1990 gebaut bzw. vor dem 11. Januar 1995 außer Betrieb gewesen ist oder dass die dargestellte Leitungsführung nicht richtig bzw. ein Grundstück nicht oder in anderer Weise als vom Antragsteller dargestellt von der Leitung betroffen ist.
Der Widerspruch kann nur bei der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg in 23970 Wismar, Rostocker Straße 76, oder am Verwaltungsstandort 23936 Grevesmühlen, Börzower Weg 3, schriftlich oder zur Niederschrift bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden.
gez. Weiss
Landrätin