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Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Bußgeldstelle ahndet Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeigen der Polizei und anderer Behörden einerseits und auch Geschwindigkeitsüberschreitungen aus eigenen stationären und mobilen Messungen (fließender Verkehr). Die Rechtsgrundlage bilden die Paragrafen 24,  24 a und  24 c des Straßenverkehrsgesetzes.

Die Verstöße werden entweder durch Verwarn- oder Bußgelder geahndet. In einigen Fällen droht neben Geldbuße auch ein Fahrverbot. Die Regelsätze sind im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog erfasst und können abgerufen werden beim  Kraftfahrt Bundesamt Flensburg.

In Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Festlegungen der Verkehrsunfallkommission und Hinweisen aus den Ämtern des Landkreises trägt die Bußgeldstelle durch die eigene mobile Verkehrsüberwachung mit dazu bei, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Einspruch

Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bußgeldbescheides. Das Datum der Zustellung ist auf dem Umschlag der Postzustellung eingetragen. Die Einspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist  bei der Erlassbehörde eingegangen ist.

Die Bußgeldstelle prüft bei einem Einspruch erneut die Sach- und Rechtslage. Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht Wismar vorgelegt.

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