Einspruch
Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bußgeldbescheides. Das Datum der Zustellung ist auf dem Umschlag der Postzustellung eingetragen. Die Einspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der Erlassbehörde eingegangen ist.
Die Bußgeldstelle prüft bei einem Einspruch erneut die Sach- und Rechtslage. Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht Wismar vorgelegt.