Befreiung von Verboten in Wasserschutzgebieten
Leistungsbeschreibung
Die Wasserbehörde kann von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnungen Befreiungen erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet ist bzw. überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
Verfahrensablauf
Prüfung der eingereichten Unterlagen des Antragstellers, Beteiligung des Begünstigten der Wasserschutzgebietsverordnung und Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Voraussetzungen
Schutzzweck des Wasserschutzgebietes wird nicht beeinträchtigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formloser Antrag mit Darlegung und Begründung der beabsichtigten Maßnahme/ Nutzung. Fachgutachterlicher Nachweis, dass der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Welche Gebühren fallen an?
WaKost VO Pkt. 210: 20 bis 3000 €
Welche Fristen muss ich beachten?
rechtzeitig vor geplanter Umsetzung
Bearbeitungsdauer
ca. 4 bis 6 Wochen