Wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach IZÜV
Leistungsbeschreibung
Das Einbringen und Einleiten von Stoffen aus Industrieanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 WHG und Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in ein Gewässer bedürfen einer Erlaubnis nach der IZÜV. Als Benutzungen gelten auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Antragsunterlagen ergeben sich aus § 3 Abs. 1 IZÜV.
Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind vom Antragsteller mindestens folgende Angaben zu machen:
1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen des Abwassers auf die Gewässer,
2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
3. der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
4. Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus dem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anlagengrundstück anfallenden Niederschlagswasser,
5. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und
6. die wichtigsten vom Antragsteller geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht.
Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf die nach Satz 3 verzichtet werden kann.
Welche Gebühren fallen an?
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung gilt Tarifstelle 200 (70 bis 30.000 Euro).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis oder Bewilligung muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis kann befristet werden.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist nach Eingang des vollständigen Antrags innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
Rechtsgrundlage
Datenschutzhinweise finden Sie unter https://www.nordwestmecklenburg.de/datenschutzhinweise.html
